JUBILÄUMSNEWSLETTER: 10-Jahres-Jubiläum meiner Kanzlei und 20-Jahre Rechtsanwältin


Es ist erstaunlich, wie schnell die Zeit vergeht. Im Herbst 2001 wurde ich als Rechtsanwältin angelobt, im Oktober 2011 gründete ich meine eigene Kanzlei (siehe  Kanzleieröffnungsfeier 2011). Daher blicke ich inzwischen auf 20 Jahre Erfahrung als Rechtsanwältin zurück und feiere gemeinsam mit meinem Team das 10-Jahres-Jubiläum meiner Kanzlei. Beides erfüllt mich mit Freude!

Im Laufe der Jahre konnten wir insbesondere unsere Expertise im Arbeits-, Datenschutz-, Gesellschafts-, Unternehmens-, Wirtschafts-, Immobilien-, Vertrags- und Zahlungsverkehrsrecht für unsere Mandanten zum Einsatz bringen und vertiefen.

Unser Bemühen ist es, langfristige und vertrauensvolle Mandantenbeziehungen aufzubauen, um diese optimal rechtlich beraten und begleiten zu können. Denn je besser wir die unternehmerischen Tätigkeiten, Anliegen und/oder rechtlichen Fragestellungen kennen, desto maßgeschneiderter und individueller sind unsere rechtlichen Lösungen. Ein Ziel, das uns bislang gut gelungen ist. Erfreulicherweise dürfen wir viele unserer Mandanten/Mandantinnen schon jahrelang rechtlich unterstützen.

Darüber hinaus pflegen wir vielfach eine jahrelange Zusammenarbeit mit Lieferanten und Auftragnehmern/Auftragnehmerinnen, die zum reibungslosen Kanzleialltag und zu unserem Erfolg einen wesentlichen Beitrag leisten.

Vor diesem Hintergrund wollen wir diesen Jubiläumsnewsletter auch nützen, um uns zu bedanken:

EIN GROSSES DANKE AN

ALLE MANDANTEN UND MANDANTINNEN

SOWIE

AUFTRAGNEHMER UND AUFTRAGNEHMERINNEN

FÜR DIE LANGJÄHRIGE ZUSAMMENARBEIT UND TREUE!

 

Rechtzeitig zu unserem Jubiläum dürfen wir auch unsere neu gestaltete Website präsentieren. Sie ist einen Klick wert!

Mein Team und ich freuen uns auf die kommenden Jahre!


Am 18.11.2021 findet das Fachseminar „Arbeitsrecht für Führungskräfte“ in Wien statt.

Frau Mag. Unger behandelt unter anderem aktuelle arbeitsrechtliche Themen, Beginn und Beendigung von Dienstverhältnissen, Entgelt- und Lohndumping, Arbeitszeit und Arbeitsruhe rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Urlauben und Krankenständen, Homeoffice uvm.

Weitere Details finden Sie hier!


2. Rückblick – was geschah in den letzten 10 Jahren?

Zunächst haben mein Team und ich überlegt, auch einen Rückblick auf wesentlich rechtliche Themen in den letzten 10 Jahren zu geben. Wir sind jedoch zum Ergebnis gekommen, dass dies den Rahmen sprengen würde. Daher nur einige Schlagworte zu den Themen, die uns unter vielen die letzten 10 Jahre rechtlich bewegten  – zu Mehr dürfen wir Sie auf unseren Blog sowie unsere vorangehende Newsletter verweisen.

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Mit der Einführung der DSGVO am 25.05.2018 wurde ein einheitlicher unmittelbar anwendbarer europäischer Rechtsrahmen für den Datenschutz geschaffen. Durch die hohen Strafdrohungen bei Datenschutzverletzungen wurde der Datenschutz in ein breites öffentliches Licht gerückt.

Hier finden Sie die Links zu unseren Artikeln:

Fernabsatz- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG)

Durch das In-Kraft-Treten des FAGG am 13.06.2014 wurde die Stellung des Verbrauchers gestärkt.

Hier finden Sie die Links zu unseren Artikeln:

Änderungen im Markenrecht

Im Markenrecht gab es zahlreiche Neuerungen aufgrund neuer EU-Gesetzgebungsakte.

Hier finden Sie die Links zu unseren Artikeln:

Einführung der ImmoEst

Seit 01.04.2012 erfolgt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung privater Immobilien nicht über den regulären Einkommensteuertarif, sondern über einen Sondersteuersatz, der sog Immobilienertragsteuer (= Immo-ESt). Dabei werden  Veräußerungsgewinne, dh die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis, seit 2016 mit einem fixen Ertragssteuersatz versteuert (aktuell 30 %).

Änderungen im Arbeitszeitrechts: Der 12-Stunden Tag

Mit der am 1.9.2018 in Kraft getretenen AZG-Novelle, hat der Gesetzgeber 2018 die zulässige Höchstarbeitszeit ausgeweitet.

Einführung des Lohn- und Sozialdumpung Bekämpfungsgesetz

Das Lohn- und Sozialduming Gesetz, welches zunächst als Änderungsgesetz zu bestehenden Normen (AVRAG, AÜG) konstruiert wurde, wurde ab 01.01.2017 als eigenständiges Gesetz (LSD-BG) eingeführt .

Mit 01.09.2021 wurde das LSD-BG bisher am umfangreichsten novelliert. Details finden Sie hier.

Home-Office als positive Begleiterscheinung der Pandemie

Durch die Schutzmaßnahmen, die mit Auftreten der Corona-Pandemie einhergingen, gewann das Arbeiten von zu Hause aus enorm an Bedeutung. Es dauerte nicht lange bis der Gesetzgeber mit dem Homeoffice-Maßnahmenpaket die schlagartig ausgelösten faktischen neuen Verhältnisse im Arbeitsrecht auf eine gesetzliche Grundlage stellte.

Details finden Sie hier.

Die Schaffung der „gründungsprivilegierten“ GmbH

Um das österreichische Gesellschaftsrecht weiterhin konkurrenzfähig zu halten, schuf der Gesetzgeber 2014 die Möglichkeit der „gründungsprivilegierten“ GmbH (§10b GmbHG).

Hier finden Sie die Links zu unseren Artikeln:


In der Vergangenheit wurde vom Gesetzgeber forciert, die Rechtsstellung der Arbeiter und Angestellten anzugleichen. Die Novelle vom 01.01.2018 betraf vor allem Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Kündigungsfristen.

Der geplante Angleichungsstichtag für Kündigungsregelungen (01.01.2021) wurde allerdings aufgrund der Coronapandemie verschoben. Die neue Rechtslage gilt nun für alle Kündigungen, die nach dem 30.09.2021 ausgesprochen werden.

Details finden Sie hier.


Mit 01.09.2021 trat der Generalkollektivvertrag „Corona-Maßnahmen“ (idF kurz: GeneralKV) in Kraft und der Generalkollektivvertrag „Corona-Tests“ außer Kraft. Der neue GeneralKV gilt bis 30.04.2022 und sieht iW Folgendes vor:

  • Arbeitnehmern, die gesetzlich bei der Arbeit eine Maske tragen müssen, ist nach spätestens 3 Stunden eine Maskenpause von 10 Minuten zu gewähren.
  • Ordnet der Arbeitgeber das Tragen einer Maske (MNS, FFP2) an, dann gilt diese Anordnung nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr iSd der einschlägigen Vorschriften auf Grund des COVID-19-MaßnahmenG vorweist. Dh, eine vom Arbeitgeber angeordnete Maskenpflicht gilt für Arbeitnehmer nicht, die einen 3G-Nachweis vorlegen.
  • Arbeitnehmer dürfen nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden (zB hinsichtlich Entgelt, Versetzung oder Aufstiegsmöglichkeiten), wenn sie sich auf die Regelung des GeneralKV berufen oder bei einem Corona-Test positiv sind.

Mit dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG, BGBl I Nr 175/2021) soll das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) eingeführt werden und mit 01.01.2022 in Kraft treten. Das GRUG setzt im Wesentlichen die EU-Richtlinien „Warenverkaufs-Richtlinie 2019/771“ und „Digitale-Inhalte-Richtlinie 2019/770“ um. Zudem werden Gewährleistungsbestimmungen des KSchG und ABGB adaptiert.

Ziel ist eine Stärkung des Verbraucherschutzes. Das neue VGG regelt

  • den Kauf von (auch erst herzustellenden) Waren sowie
  • die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Leistungen gegen Zahlung oder Überlassung personenbezogener Daten

zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Die Regelungen des VGG sind zwingend. Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers davon abweichen, sind unwirksam, außer, die Vereinbarung wird erst geschlossen, nachdem der Verbraucher den Unternehmer vom Mangel verständigt hat (§ 3 VGG).

Übersicht der wichtigsten Neuerungen:

1. Der Unternehmer hat Gewähr dafür zu leisten, dass die Ware oder die digitale Leistung keinen Mangel aufweist, dh den vertraglich vereinbarten und objektiven erforderlichen Eigenschaften entspricht:

  • Vertraglich vereinbarte Eigenschaften betreffen zB die vereinbarte Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität oder Eignung für einen vereinbarten Zweck (§ 5 VGG).
  • Objektiv vereinbarte Eigenschaften (§ 6 VGG) der Ware oder digitalen Leistung betreffen zB die Eignung für übliche Verwendungszwecke, das Entsprechen einer Warenprobe oder einer Testversion, die übliche Ausstattung der Ware oder Leistung mit Zubehör (zB ein inkludiertes Ladekabel) inklusive Verpackung, Montage- oder Installationsanleitungen, die übliche Menge, Qualität, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität etc. Ein Abweichen von objektiv erforderlichen Eigenschaften einer Ware oder Leistung ist nur mit ausdrücklicher, gesonderter Zustimmung des Verbrauchers möglich.
  • Eine allfällige Montage, Installation oder Integration ist sachgemäß durchzuführen (§ 8 VGG).

2. Den Unternehmer tritt ggf auch eine Aktualisierungspflicht für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen (§ 7 VGG). Dh er ist verpflichtet, nötige Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen, damit die digitale Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht. Die Aktualisierungspflicht besteht während der Dauer der Bereitstellung, bei Waren mit digitalen Elementen mindestens für zwei Jahre nach deren Übergabe.

Der Unternehmer muss keine Aktualisierungen vornehmen, wenn der Verbraucher bei Vertragsabschluss einer Abweichung von der Aktualisierungspflicht ausdrücklich und gesondert zustimmt, nachdem er von dieser Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt wurde.

Wenn der Verbraucher eine Aktualisierung nicht innerhalb einer angemessenen Frist installiert, haftet der Unternehmer nicht für einen etwaigen Mangel, sofern

  • der Unternehmer über die Aktualisierung und über die Folgen einer Nicht-Installation informiert hat und
  • das Unterbleiben oder die nicht sachgemäße Durchführung der Installation durch den Verbraucher nicht auf eine mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

3. Der Unternehmer kann eine digitale Leistung ändern, wenn diese fortlaufend bereitgestellt wird und wenn

  • im Vertrag eine solche Änderung sowie ein triftiger Grund dafür vorgesehen sind,
  • die Änderung für den Verbraucher nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist,
  • der Verbraucher klar und verständlich im Vorhinein über die Änderung im Detail (Merkmale und Zeitpunkt der Änderung) sowie seiner Rechte informiert wird (§ 27 VGG).

Der Verbraucher kann den Vertrag binnen 30 Tagen auflösen, wenn durch die Änderung sein Zugang zur digitalen Leistung oder deren Nutzung wesentlich beeinträchtigt werden. Der Unternehmer kann dem Verbraucher stattdessen aber auch die unveränderte, vertragsgemäße Beibehaltung der digitalen Leistung anbieten.

Davon für den Verbraucher abweichende, nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam, außer die Vereinbarung wird erst geschlossen, sobald der Unternehmer dem Verbraucher die Änderung mitgeteilt hat.

4. Die Beweislastumkehr, dh die Vermutung, dass ein Mangel schon bei Übergabe bestand, wird zugunsten von Verbrauchern von 6 Monate auf 1 Jahr verlängert, bei fortlaufend digitalen Leistungen sogar für die gesamte Laufzeit (§§ 11 und 19 VGG).

5. Verlängerung der Verjährungsfrist: Der Verbraucher kann seine Gewährleistungsrechte bis zu 3 Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist formfrei geltend machen. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich eine schriftliche Mängelerklärung.


In unserem Blogbeitrag Anfang Jänner 2021 (hier abrufbar) beschäftigten wir uns mit den datenschutzrechtlichen Auswirkungen des „Brexit“. Damals war noch nicht absehbar, ob der Datenaustausch mit Unternehmen im Vereinigten Königreich aufgrund des „Brexit“ weiterhin rechtmäßig ist.

Vorerst können Unternehmer mit Bezug zum Vereinigten Königreich aufatmen: Die EU-Kommission hat am 28.06.2021 den Angemessenheitsbescheid für das Vereinigte Königreich erlassen. Damit gilt das Vereinigte Königreich als sicheres Drittland gemäß Art 45 DSGVO, dh der Datenaustausch mit im Vereinigten Königreicht ansässigen Unternehmen ist ohne weitere Voraussetzung erlaubt.

Den Angemessenheitsbeschluss finden Sie hier.

ACHTUNG: Die Geltungsdauer des Angemessenheitsbeschlusses ist derzeit bis 27.06.2025 befristet.


Im Juli 2021 trat die Restrukturierungsordnung (kurz RO) in Kraft. Damit setzte der österreichische Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz um. Die RO schafft ein gerichtliches Präinsolvenzverfahren für Unternehmer (auf Private ist die RO nicht anwendbar).

1. Durch die RO bekommen Unternehmer eine neue Sanierungsmöglichkeit bei drohender Insolvenz. Ziel ist, bestandfähige Unternehmer zu erhalten und unnötige Liquidationen zu vermeiden.

2. Voraussetzung für das Restrukturierungsverfahren ist eine wahrscheinliche Insolvenz (insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit, dh einer Eigenmittelquote unter 8% und fiktiver Schuldentilgungsdauer 15 Jahre) des Unternehmens, jedoch noch keine Zahlungsunfähigkeit.

Ausschlussgründe sind

  • ein bereits anhängiges Insolvenzverfahren oder
  • wenn ein Restrukturierungsplan oder ein Sanierungsplan vor weniger als sieben Jahren bestätigt wurde.

3. Die Einleitung des Restrukturierungsverfahrens erfolgt nur auf Antrag des insolvenzgefährdeten Unternehmens unter Darlegung der wahrscheinlichen Insolvenz. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Restrukturierungsplan- oder Konzept (kann nachgereicht werden innerhalb von 60 Tagen)
  • Finanzplan für die folgenden 90 Tage
  • Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre

4. Kern des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan, über den die Gläubiger nach Ladung in einer gerichtlichen Tagsatzung abstimmen. Die Gläubiger werden in Klassen geteilt (zB Gläubiger mit besicherten Forderungen; Gläubiger mit nachrangigen Forderungen; besonders schutzbedürftige Gläubiger, etc). Voraussetzung für die Annahme des Restrukturierungsplanes ist die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger in jeder Klasse und eine Gesamtmehrheit von 75%. Neu ist daher, dass Forderungskürzungen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger vorgesehen werden können und dass keine Mindestquote (!) vorgesehen ist. Durch einen sogenannten klassenübergreifenden Cram-Down ist es auch möglich, die Zustimmung einzelner Klassen zu ersetzen.

 5. Grundsätzlich besteht im Restrukturierungsverfahren Eigenverwaltung. Ein Restrukturierungsbeauftragter kann vom Gericht

  • zwingend zu bestellen sein (zB Antrag der Mehrheit der Gläubiger oder bei Umständen, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt) oder
  • fakultativ in seinem Ermessen bestellt werden (zB zur Prüfung bestrittener Forderungen, zur Erstattung eines Berichts über die voraussichtlichen Ergebnisse der Durchführung eines Insolvenzverfahrens).

Der Restrukturierungsbeauftragte erhält im Einzelfall festzulegende Überwachungs- und Entscheidungsbefugnisse.

6. Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht eine Vollstreckungssperre für 3 Monate anordnen (verlängerbar auf maximal 6 Monate). Während dieser Zeit dürfen Anträge auf Bewilligung der Exekution gegen das Vermögen des Schuldners nicht bewilligt werden und kann kein richterliches Pfand- und Befriedigungsrecht erworben werden.

7. Vorgesehen ist auch die Möglichkeit eines vereinfachten Restrukturierungsverfahrens. Dies kann auf Antrag des Schuldners vom Gericht eingeleitete werden, wenn nur Finanzgläubiger betroffen sind. Die Besonderheit ist, dass das Gericht nach Einvernahme der Gläubiger ohne Durchführung einer Tagsatzung über die Bestätigung der Restrukturierungsvereinbarung (= Restrukturierungsplan im vereinfachten Verfahren) entscheidet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (insbesondere wahrscheinliche Insolvenz und Zustimmung von mind 75% der Gesamtsumme der Forderungen in jeder Gläubigerklasse).


Die Whistleblower-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern ist am 16.12.2019 in Kraft getreten und vom österreichischen Gesetzgeber bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen. Aktuell gibt es noch keinen Gesetzesentwurf. Sobald ein Gesetzesentwurf vorliegt, werde wir wieder berichten.

Zur Whistleblower-Richtlinie lesen Sie unseren „Sonder-Newsletter zur Whistleblower-Richtlinie – und was das für Unternehmen bedeutet“ , den sie auf unserer Homepage unter diesen Link finden.


Die WEG-Novelle 2022 sieht punktuelle Neuerungen zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vor, um den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen zu erleichtern und den Energieverbrauch zu vermindern. Die Beschlussfassung im Parlament ist im Herbst 2021 geplant. Die Novelle soll mit 1.1.2022 in Kraft treten.

Im Kern sind folgende Änderungen des WEG geplant:

1. erleichterte Vornahme bestimmter Änderungen

2. erleichterte Willensbildung der Eigentümergemeinschaft

3. Auskunftspflichten des Verwalters

4. Mindestdotierung der Rücklage

 

1. Zustimmungsfiktion – erleichterte Vornahmen der Änderungen gemäß § 16 Abs 5 WEG

Derzeit muss ein Wohnungseigentümer, der sein Wohnungseigentumsobjekt in einer die schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer eingreifenden Art verändern möchte, gem § 16 Abs 2 WEG 2002 die Zustimmung aller Wohnungseigentümer einholen. Künftig wird diese Einwilligung durch eine Zustimmungsfiktion (§ 16 Abs 5 WEG 2002) bei bestimmten Änderungen ersetzt, nämlich bei

  • behindertengerechter Ausgestaltung
  • einbruchssicherer Türen
  • Photovoltaikanlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten WE- Objekt
  • Beschattungsvorrichtungen
  • Installation einer Langsamladestation für E-Autos:

Nach der neuen Zustimmungsfiktion reicht es aus, wenn der Änderungswerber die übrigen Wohnungseigentümer verständigt und diese nach Belehrung der Rechtsfolgen innerhalb der Frist von 2 Monaten keinen Widerspruch erheben. Ein Wohnungseigentümer hat aber eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung nicht zu dulden, auch wenn er keinen Widerspruch erhoben hat.

Wenn für Änderungen eines Wohnungseigentümers allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, hat dieser die Kosten der Änderung, allenfalls die Mehrkosten für die Erhaltung der geänderten allgemeinen Teile zu tragen.

2. Erleichterte Willensbildung der Eigentümergemeinschaft gem § 24 Abs 4 WEG 2002

Derzeit wird die Anteilsmehrheit der Wohneigentümer bei der Stimmbildung anhand der in Summe vorhandenen Anteile berechnet.

Zusätzlich zum bisherigen Beschlussmehrheitsquorum wird eine weitere Möglichkeit der Beschlussfassung geschaffen: es stellt auf die Miteigentumsanteile, kann auf die qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestellt werden. In Summe müssen

  • 2/3 die abgegebenen Stimmen für einen Beschluss stimmen,
  • welche in Summe mindestens 1/3 aller Miteigentumsanteile repräsentieren.

Der Beschlusswerber muss darauf hinweisen, dass ein mehrheitliches Unterbleiben der Stimmabgabe der wirksamen Beschlussfassung nicht entgegensteht.

3. Auskunftspflichten des Verwalters gem § 20 Abs 8 WEG 2002 über Name und Adresse des Wohnungsempfängers

Bislang ist es dem Verwalter jedoch untersagt, die Zustellanschrift gegen den Willen des Wohnungseigentümers preiszugeben. Künftig ist eine (DSGVO-konforme) Auskunftspflicht des Verwalters über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer vorgesehen.

4. Mindestrücklage gem § 31 Abs 1 WEG 2002

Die bisherige monatliche Mindestrücklage soll mit € 0,90/m2 (wertgesichert) Nutzfläche festgelegt werden.