Novellierung im Markenrecht – Änderung des Markenschutzgesetzes

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Business Law , Wirtschaftsrecht

Das Markenschutzgesetz (MarkSchG) wurde geändert (BGBl I Nr 124/2017). Die Neuerungen traten teilweise mit August und September 2017 bzw. treten teilweise mit März und September 2018 in Kraft:

1. Einführung der Gewährleistungsmarke

Es wird ua mit 01.09.2017 eine neue Markenart eingeführt - die Gewährleistungsmarke.

Bei Gewährleistungsmarken handelt es sich um Marken, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke

  • das Material,
  • die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen,
  • die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften, ausgenommen der geografischen Herkunft,

gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Ziel/Zweck einer Gewährleistungsmarke ist eine güte- und qualitätsgarantierende Kennzeichnung (wie ein „Gütesiegel“).

Inhaber einer Gewährleistungsmarke kann jeder sein, der selbst kein unmittelbares Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der mit der Gewährleistungsmarke bezeichneten Produkte oder Dienstleistungen hat. Dh, der Inhaber der Gewährleistungsmarke darf nicht mit der Person ident sein, die die Waren liefert oder die Dienstleistungen erbringt, für die die Gewährleistung besteht.

Beispiel:

Die Gewährleistungsmarke G ist als Kennzeichen für Bio-Qualitätsgarantie für Milchprodukte eingetragen. Das Unternehmen A ist Inhaber der Gewährleistungsmarke G. Das Unternehmen B vertreibt und verkauft Bio-Käse und erfüllt die Qualitätsbedingungen und Kontrollen von G. Das Unternehmen B kann nicht Inhaber der Marke G sein, sie darf auch nicht auf B übertragen werden.

Jeder Anmeldung einer solchen Marke muss eine Markensatzung beigelegt werden. Diese muss Folgendes beinhalten:

  • Name und Sitz des Rechtsträgers,
  • Darstellung der Gewährleistungsmarke,
  • Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist,
  • durch die Marke zu gewährleistende Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
  • Bedingungen für die Benützung der Gewährleistungsmarke, einschließlich der Sanktionen,
  • zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigte Personen und
  • Art und Weise, wie die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen ist.

Die Markensatzung kann beim Patentamt von jedermann eingesehen werden. Jede Änderung der Markensatzung muss dem Patentamt bekanntgegeben werden.

Bei Nichteinhaltung der Markensatzung oder Verletzung der Überwachungspflichten kann es zur Löschung der Gewährleistungsmarke kommen.

 

2. Teilungserklärung

Neu ist ab 01.09.2017 die Möglichkeit, eine angemeldete oder registrierte Marke in mehrere Teilmarken desselben Inhabers mittels Teilungserklärung zu teilen. Durch die Teilungserklärung kann die Anmeldung oder Registrierung einer Marke hinsichtlich bestimmter Waren oder Dienstleistungen geteilt werden, die sich weder mit den verbleibenden Waren oder Dienstleistungen noch mit jenen anderer Teilungen überschneiden dürfen. Es ist ein Verzeichnis der abgetrennten Waren oder Dienstleistungen vorzulegen. Es gelten für die aus der Teilung neu hervorgehende Marke die auch sonst für eine Markenanmeldung anzuwendenden Regelungen.

Beispiel:

Eine Marke X ist für folgende Waren eingetragen:

  • Nizza-Klasse 3: Ätherische Öle, Parfümerien, Duftsprays
  • Nizza-Klasse 18: Taschen, Rucksäcke, Regenschirme
  • Nizza-Klasse 25: Bekleidung für Damen, Herren- und Kinderbekleidung, Krawatten, Schals, Unterwäsche, Badebekleidung

Die Waren „ätherische Öle, Parfümerien und Duftsprays“ der Marke X sollen für die neue Marke Y registriert werden und nicht mehr für die Marke X eingetragen sein. Es wird eine Teilungserklärung (samt Verzeichnis der abgetrennten Waren) abgegeben. Die Marken werden daraufhin vom Amt geteilt:

Neu angemeldete Marke Y – Waren:

  • Nizza-Klasse 3: Ätherische Öle, Parfümerien, Duftsprays

Bestehende, eingetragene Marke X – Waren:

  • Nizza-Klasse 18: Taschen, Rucksäcke, Regenschirme
  • Nizza-Klasse 25: Bekleidung für Damen, Herren- und Kinderbekleidung, Krawatten, Schals, Unterwäsche, Badebekleidung

Für registrierte Marken ist vor Ablauf der Widerspruchsfrist eine Teilungserklärung nicht zulässig.

Betrifft eine Teilungserklärung Waren oder Dienstleistungen einer Marke, zu denen ein Widerspruchs- oder Löschungsverfahren anhängig ist, wird eine Teilung erst in das Register eingetragen, wenn das Verfahren erledigt oder rechtskräftig entschieden ist.

Für internationale Marken ist ebenfalls eine Teilung zulässig (§70a MarkschG). Diese Bestimmung tritt erst mit 01.02.2019 in Kraft.

 

3. Schutzdauer und Erneuerung/Verlängerung der Marke

Gem § 19 MarkSchG (neu) wird die Schutzdauer von 10 Jahren ab 01.09.2018 auch für nationale Marken ab dem Tag der Anmeldung und nicht - wie aktuell - ab dem Ende des Monats, in dem die Marke registriert wurde, berechnet. Durch Zahlung der Erneuerungsgebühr kann die Schutzdauer immer wieder um 10 Jahre verlängert werden. Bei bereits registrierten Marken ergibt sich aus dieser Änderung der Berechnung des Ablaufdatums einer Marke (Ende des Monats der Anmeldung – Tag der Anmeldung) einmal eine verkürzte Frist. Für diese verkürzte Zeitspanne wird die Erneuerungsgebühr einmalig prozentuell ab 01.09.2018 reduziert, wenn die Zeit bis zur nächsten Fälligkeit weniger als eine gewisse Anzahl von Jahren beträgt (§ 77d MarkSchG).

Beispiel:

Eine österreichische Marke wurde am 07.09.2014 angemeldet und am 23.08.2016 eingetragen. Für die Fälligkeit der 1. Erneuerungsgebühr wird die „alte“, derzeit noch geltende Fälligkeitsregelung des § 19 MarkSchG angewandt (gem § 77d Abs 1 MarkSchG), womit die erste Erneuerungsgebühr am Ende des Monats der Registrierung, somit am 31.08.2026 fällig ist. Die Gebühr wird fristgerecht bezahlt. Die nächste Ablauffrist von 10 Jahren berechnet sich jedoch nunmehr (nach § 19 MarkSchG neu) vom Tag der Anmeldung, dh. in diesem Beispiel vom 07.09.2014. Die nächste Fälligkeitsfrist für die Erneuerungsgebühr ist daher der 07.09.2034. Dies ergibt eine Verkürzung des Schutzes von weniger als 9 Jahren (31.08.2026 – 07.09.2034). Die zweite Erneuerungsgebühr reduziert sich deshalb um 10%.

Das Patentamt informiert ab 01.03.2018 den Markeninhaber spätestens 6 Monate im Voraus über das Ende der Schutzdauer, wobei bei fehlender Information des Patentamtes keine Ansprüche abgeleitet werden können.