Eine Frage aus der Beratungspraxis: Ist ein mündlicher Vertrag bindend?

Erstellt von Mag. Christoph Fasching, MBA |
Arbeitsrecht , Vertragsrecht

Ein Handschlag, ein kurzes „Einverstanden“ oder eine mündliche Zusage – im Geschäftsalltag werden viele Vereinbarungen ohne schriftlichen Vertrag getroffen. Doch sind solche mündlichen Absprachen überhaupt rechtsverbindlich? Ist ein mündlicher Vertrag gültig oder muss in jedem Fall ein schriftlicher Text unterschrieben werden?

 

In der Praxis begegnen wir immer wieder dem Irrglauben, dass ohne Unterschrift kein rechtswirksamer Vertrag zustande kommen kann. Tatsächlich sind mündliche Vereinbarungen – von wenigen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich ebenso rechtsverbindlich wie schriftliche Verträge. Die schwierigere Beweisbarkeit ist allerdings ein anderes Thema.

 

Ein kurzer Überblick:

Der Regelfall: Es gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Verträge können mündlich, schriftlich, vor Gericht oder außerhalb, mit oder ohne Zeugen geschlossen werden. Die Form macht – bis auf gesetzliche Ausnahmen – keinen Unterschied für die Verbindlichkeit.

Abschluss auch durch Handlung: Verträge können nicht nur mündlich, sondern sogar schlüssig (konkludent) geschlossen werden, dh durch Handlungen, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übriglassen, an der Absicht (des Vertragsabschlusses) zu zweifeln.

Vereinbarung einer konkreten Form: Haben die Vertragspartner für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten (zB schriftlich), so wird vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.

 

Wie kommt ein gültiger Vertrag zustande?

Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung von mindestens zwei Personen zustande – durch Angebot und Annahme. Sobald sich die Vertragspartner über die wesentlichen Punkte des Vertrages (die sogenannten essentialia negotii, wie Kaufgegenstand und Preis) einig sind und ein Bindungswille erkennbar ist, ist der Vertrag geschlossen.

 

Gibt es Ausnahmen von der Formfreiheit für Verträge?

Ja. Der Gesetzgeber durchbricht die Formfreiheit immer dann, wenn er die Vertragspartner vor voreiligen Entscheidungen schützen (Warnfunktion) oder Rechtssicherheit schaffen will. In diesen Fällen gilt strenger Formzwang. Wird dieser nicht eingehalten, ist das Geschäft in der Regel ungültig.

Schriftlichkeit wird zB für Bürgschaftserklärungen oder für die Befristung von Mietverträgen im Anwendungsbereich des MRG verlangt. 

Bestimmte Verträge bedürfen der Mitwirkung eines Notars (Notariatsaktspflicht). Dazu gehören Schenkungsversprechen (Schenkungsvertrag) ohne sofortige tatsächliche Übergabe, Ehepakte oder Verträge über die Übertragung von GmbH-Anteilen (Abtretungsverträge).

 

Was bedeutet konkret „Schriftform“ oder „Schriftlichkeit“?

Schriftlichkeit bedeutet in der Regel nicht nur, dass die Vereinbarung auf ein Papier geschrieben werden muss. Ist für einen Vertrag durch das Gesetz oder Parteiwillen die Schriftlichkeit bestimmt, so kommt der Vertrag durch die eigenhändige Unterschrift der Vertragspartner zustande. Wie der Text selbst verfasst wurde, ist nicht von Bedeutung (also ob in Handschrift oder per Computer).

 

Wichtig: Schriftlichkeit bedeutet „Unterschriftlichkeit“.

 

Ist auch eine elektronische Signatur für die Schriftlichkeit zulässig oder muss der Vertrag eigenhändig unterschrieben werden?

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verknüpft ist, entspricht grundsätzlich der Schriftform.

 

E-Mails, SMS oder Messenger-Nachrichten erfüllen mangels Schriftformerfordernis die Voraussetzung nicht. 

 

Achtung bei "Schriftformklauseln" im Vertrag

Auch wenn die Vereinbarung mündlich geschlossen werden kann, können derartige Schriftformklauseln in der Regel vereinbart werden. 

 

Was ist die Schwierigkeit bei mündlichen Verträgen?

Das größte Problem mündlicher Verträge ist ihre Beweisbarkeit des Inhalts. Solange sich beide Vertragspartner über den Inhalt der Vereinbarung einig sind, entstehen in der Praxis meist keine Schwierigkeiten. Kommt es jedoch später zu Meinungsverschiedenheiten, stellt sich häufig die Frage, was tatsächlich vereinbart wurde.

Mit zunehmendem Zeitablauf verblassen Erinnerungen, einzelne Vertragsinhalte werden unterschiedlich wahrgenommen oder von den Vertragspartner unterschiedlich erinnert. Nicht selten entstehen Diskrepanzen darüber, welche Leistungen vereinbart wurden, welcher Preis gelten sollte oder ob bestimmte Fristen oder Nebenabreden überhaupt Bestandteil des Vertrags waren.

Wer ein Recht geltend machen möchte, hat dieses in der Regel vor Gericht zu beweisen – hier entsteht oft die Schwierigkeit in der Praxis, insbesondere wenn es keine Zeugen gibt. 

Aus diesem Grund empfehlen wir, wesentliche Vereinbarungen stets schriftlich festzuhalten. Ein schriftlicher Vertrag schafft Klarheit, vermeidet Missverständnisse und erleichtert im Streitfall den Nachweis des Vereinbarten.

 

Zum Autor:

Herr Mag. Christoph Fasching, MBA, ist eingetragener Rechtsanwalt. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere im Unternehmens-, Zivil- und Immobilienrecht. Er begleitet Unternehmen laufend bei der rechtssicheren Gestaltung von Verträgen und Geschäftsprozessen.