Der verpflichtende Widerrufsbutton für Webshops - was müssen Unternehmen beachten?

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Zivilrecht , Allgemeine Vertragsbedingungen

Durch das im Juli 2026 kundgemachte Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 kam es zu weitreichenden Neuerungen im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Die neuen Regelungen enthalten ua die Verpflichtung für Unternehmen, einen Widerrufbutton in Webshops bereitzustellen (§ 13a FAGG). Diese Änderung tritt mit 01.10.2026 in Kraft und ist auf alle nach dem 30.09.2026 geschlossenen Verträge anwendbar.

 

 

1. Was ist der „Widerrufsbutton“?

Der Widerrufsbutton ist eine Funktion, die es Konsumenten ermöglicht, online eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu versenden. Ziel ist es, dass ein Vertrag genauso leicht widerrufen werden kann, wie er abgeschlossen wurde. 

 

2. Welche Unternehmen müssen einen Widerrufsbutton bereitstellen?

Alle Unternehmen, die Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche (= der sichtbare und bedienbare Teil eines Webshops, einer App oder Website) mit Konsumenten abschließen. 

Telefonisch oder per E-Mail geschlossene Verträge sind nicht erfasst!. 

 

3. Wie muss der Widerrufsbutton ausgestaltet sein?

Der Widerrufsbutton muss folgenden Anforderungen entsprechen:

  • Leicht zugänglich 

  • Hervorgehoben und gut lesbar (zB durch Farbe, Schriftgröße)

  • Eindeutig formuliert 

Hinweis: Wir empfehlen die Verwendung der gesetzlich vorgegebenen Formulierungen „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“ (siehe auch nächste Frage).

  • Während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar

 

4. Wie läuft ein Widerruf mittels Widerrufsbutton ab?

Bei Klicken des Widerrufbuttons („Vertrag widerrufen“) erscheint ein Online-Rücktrittsformular, welches folgende Angaben zu enthalten hat:

  • Name des Verbrauchers,

  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags, von dem der Verbraucher zurücktritt,

  • Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Messenger-Dienst, App), mit welchem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung übermittelt werden soll.

Hinweis: Es ist sowohl möglich, dem Verbraucher die Eingabe dieser Informationen zu überlassen („bereitstellen“), also auch, bereits vorausgefüllte Informationen anzubieten („bestätigen“).

Der Verbraucher übermittelt die Online-Rücktrittserklärung anschließend mit einem Bestätigungsbutton („Widerruf bestätigen“) an den Unternehmer, welcher dem Verbraucher anschließend eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellt.

 

5. Welche Fragen müssen sich Unternehmen, die einen Webshop besitzen, nun stellen? 

  • Wie ist der Widerruf und der dazugehörige Prozess aktuell geregelt und was ist anzupassen? 

  • Wird der Verbraucher bereits vor Vertragsabschluss in klarer und verständlicher Weise über diese Rücktrittsfunktion informiert?

  • Welche Änderungen sind insb bei AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung notwendig?

  • Ist der Widerrufsbutton gut erkennbar, leicht zugänglich, deutlich formuliert und während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbar?

  • Enthält das Rücktrittsformular alle notwendigen Angaben?

  • Gibt es einen eigenen Bestätigungsbutton, mit dem das Formular verbindlich übermittelt wird?

  • Ist eine automatisierte Übermittlung der Eingangsbestätigung möglich? 

 

6. Ab wann müssen betroffene Unternehmen den Widerrufsbutton bereitstellen?

Die Neuerungen zum Widerrufsbutton treten in Österreich am 01.10.2026 in Kraft und sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30.09.2026 geschlossen werden. 

Vorsicht bei grenzüberschreitenden Webshops! Während Österreich mit der Umsetzung in Verzug war, haben andere Länder (insb Deutschland) die Regelungen zeitgerecht umgesetzt, weshalb die Verpflichtung zum Widerrufsbutton dort bereits seit Juni 2026 besteht!

 

7. Welche sonstigen Neuerungen gibt es?

Der Rechtsrahmen wird neu strukturiert, indem das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes (FernFinG) aufgehoben und ein eigener Abschnitt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen in das FAGG integriert wird (§§ 18a – 18d FAGG).

Neue Regelungen, wie die Bereitstellungspflicht von Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten, sollenfür ein nachhaltigeres Konsumverhalten sorgen.

In diesem Blog können Sie genaueres zu den sonstigen Änderungen erfahren.

 

Zur Autorin:

Frau Mag. Sylvia Unger ist seit über 25 Jahren Rechtsanwältin und gründete 2011 ihre eigene Kanzlei „Unger Rechtsanwälte“.

Ihre Schwerpunkte liegen im Arbeits-, Gesellschafts-, Vertrags- und Zahlungsverkehrsrecht. Sie ist (Mit)Autorin mehrerer Fachbücher, hält Vorträge zu Arbeits-, Gesellschafts- und Zahlungsverkehrsrecht und berät Unternehmen aus verschiedensten Branchen.