Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien für Unternehmen & Arbeitgeber

Wir beraten österreichische Arbeitgeber, wenn es um die fachgerechte Umsetzung von Arbeitsrecht geht. Von der Erstellung der benötigten Verträge über alle auftauchenden Fragen bis hin zu Anfechtungsverfahren sind wir an Ihrer Seite. Wir streben in Streitfällen eine schnelle und zufriedenstellende Lösung für beide Parteien an. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass die weiterbeschäftigten Kollegen von sachlicher und transparenter Informationspolitik bei der Beendigung von Dienstverhältnissen  besonders profitieren. Rasches und richtiges Setzen der nötigen Schritte reduziert die Unsicherheit unter Ihren Mitarbeitern. Das bringt nicht nur Erfolg im Einzelfall, sondern macht ein Unternehmen nachhaltig attraktiv und wirtschaftlich erfolgreich.

 

Mit der Erstellung der benötigten Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen schaffen wir Vertrauen und sorgen für Rechtssicherheit im Unternehmen. In der Regel umfassen die Verträge alle relevanten Übereinkommen zu Normalarbeitszeit, Teilzeit, Gleitzeit, Überstunden und Arbeitsruhe. Auch bei Betriebsänderungen, der Adaptierung von Arbeitsbedingungen sowie der Vorbereitung für neue Anforderungen stehen wir mit Umsicht und Weitblick an Ihrer Seite. Wir beantworten Ihnen gerne alle Fragen zu Kündigungen oder Entlassungen und den damit verbundenen Ansprüchen.

 

Arbeitsrecht und Arbeitszeitgesetz richtig anwenden

Anfragen zum Arbeitszeitrecht und allfälligen Novellen und deren Auswirkungen auf die bestehenden Verträge sowie die Erstellung neuer Dienstverträge, Gleitzeitvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder Beendigungsvereinbarungen bei einvernehmlichen Auflösungen gehören zu unseren gefragtesten Serviceleistungen. Bei allen weiteren Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen bieten wir Ihnen kompetente und schnelle Beratung. Wir sorgen für Ihre rechtliche Absicherung als Unternehmer beim Beginn und bei der Beendigung von Dienstverhältnissen und bieten Unternehmensberatung für Themen wie Kollektivvertragseinstufungen, Dienstverwendungen, Befristung von Arbeitsverhältnissen, Wettbewerbs- und Abwerbeverbote, Abfertigung, Arbeitnehmerschutz, Mutterschutz oder Arbeitsunfall. Bei einer Schädigung des Arbeitgebers oder arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren wie Kündigungsanfechtungen können Sie sich auf unser erfahrenes und schlagkräftiges Team verlassen.

Unsere Leistungen im Arbeitsrecht

  • Errichtung von Dienstverträgen, Geschäftsführerverträgen und Vorstandsverträgen
  • Beratung bei Recruiting und Begründung von Arbeitsverhältnissen
  • Arbeitsrechtliche Aspekte bei gesellschaftsrechtlichen Änderungen, Betriebsübernahmen und Restrukturierungen
  • Erstellung von Betriebsvereinbarungen, Gleitzeitvereinbarungen und sonstigen arbeitsrechtlichen Verträgen
  • Arbeitnehmerschutz
  • Beratung bei der richtigen Umsetzung von Arbeitszeitrecht
  • Beendigungsvereinbarungen bei einvernehmlicher Auflösung, Personalabbau, Kündigungen, Entlassungen
  • Gerichtsverfahren, insbesondere Anfechtungsverfahren bei Kündigung und Entlassung

Mitautor am Praxishandbuch Betriebsratsarbeit, Weka-Verlag, ( https://www.forum-media.at/ )

Mitautor am Praxishandbuch – Arbeitszeitrecht, Weka-Verlag, ( https://www.forum-media.at/ )

 

Gerade Ansicht auf das helle Besprechungszimmer der Rechtsanwaltskanzlei Unger mit länglichem Tisch, Schreibutensilien, einer Statue der Justitia, einem abstrakten Gemälde sowie einem Bücherregal.

OGH klärt offene Fragen zur Mitarbeiterschutzklausel (OGH 9ObA 6/26m)

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Arbeitsrecht

Mit einer Mitarbeiterschutzklausel wird dem Arbeitnehmer verboten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Mitarbeitern des ehemaligen…

Weiterlesen
Foto Besprechungsraum Kanzlei Unger Rechtsanwälte Wien

Eine Frage aus der Beratungspraxis: Ist ein mündlicher Vertrag bindend?

Erstellt von Mag. Christoph Fasching, MBA |
Arbeitsrecht , Vertragsrecht

Ein Handschlag, ein kurzes „Einverstanden“ oder eine mündliche Zusage – im Geschäftsalltag werden viele Vereinbarungen ohne schriftlichen Vertrag…

Weiterlesen
Skulptur auf einem halbrunden Holztisch unter einem Bild an der Wand in der Kanzlei Unger Rechtsanwälte

Der Sommerurlaub steht bevor – was gilt?

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Arbeitsrecht

Der Sommer ist gekommen und mit ihm die Urlaubszeit. Wir geben Einblick in die wichtigsten Aspekte in Frage und Antwort.

Weiterlesen

Die Kündigung ist das Recht eines Vertragspartners, das Dienstverhältnis durch einseitige Willenserklärung zu beenden. Sie kann sowohl durch Arbeitgeber:in (AG) als auch durch Arbeitnehmer:in (AN) erklärt werden. Sie ist nicht vom Einverständnis des anderen Vertragspartners abhängig und muss nicht begründet werden. Die Kündigung ist an vertraglich oder gesetzlich festgelegte Fristen und Termine gebunden, die für Angestellte im Angestelltengesetz (§ 20 AngG) und für Arbeiter im ABGB (§ 1159 ABGB) geregelt sind. 

Die Entlassung ist die Erklärung des AG, das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden. Sie ist nur zulässig, wenn ein Entlassungsgrund erfüllt ist. Sie muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes ausgesprochen werden. Entlassungsgründe sind uA beharrliche Pflichtvernachlässigung, Unfähigkeit zur Diensterbringung, längere Freiheitsstrafe oder Tätlichkeiten gegen AG und andere AN (siehe § 27 AngG und § 82 GewO).

Der vorzeitige Austritt ist das Pendant auf Seite der AN zur Entlassung. Mit Erklärung des Austritts löst der AN das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf. Auch hier gilt, dass der vorzeitige Austritt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen darf. Gründe für einen vorzeitigen Austritt sind uA unzulässige Entgeltvorenthaltung und -schmälerungen durch den AG oder Tätlichkeiten des AG  gegen den AN und seine Angehörigen (siehe § 26 AngG und § 82a GewO). 

Bei der einvernehmlichen Auflösung schließen AG und AN eine Vereinbarung ab, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum zu beenden. Beide Vertragspartner müssen der Vereinbarung zustimmen.

Jeder AN hat Anspruch auf 30 Werktage pro Jahr (5 Arbeitswochen), ab dem 25. Dienstjahr beim selben AG erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage (§ 2 Abs 1 UrlG). Das gilt für eine 6-Tage-Woche.

Für die wesentlich häufigere 5-Tage Woche gelten daher 25 Werktage (5 Arbeitswochen) oder 30 Werkage (6 Arbeitswochen) ab dem 25. Dienstjahr.

Eine Konkurrenzklausel ist eine im Dienstvertrag vereinbarte Klausel, in der sich der AN verpflichtet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum aktuellen AG für eine bestimmte Zeit nicht im Wirtschaftszweig des aktuellen AG zu arbeiten. Dies kann sowohl selbständige als auch unselbständige Arbeit umfassen. Die Konkurrenzklausel darf nicht für länger als ein Jahr vereinbart werden.

Wenn der AN durch 

  • wichtige, ihn persönlich betreffende Gründe,

  • ohne sein Verschulden,

  • während einer verhältnismäßig kurzen Zeit 

daran gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen, liegt eine private Dienstverhinderung vor. Private Dienstverhinderungen sind im Gesetz nur allgemein beschrieben. Näheres regelt zumeist der jeweilige Kollektivvertrag. 

Als private Dienstverhinderungen gelten meist Hochzeiten, Todesfälle im engen Familienkreis, Niederkunft der Ehegattin, Wohnungswechsel, behördliche oder gerichtliche Vorladungen

Keine private Dienstverhinderungen liegt bei Terminen vor, die auch außerhalb der Arbeitszeit festgelegt werden können oder bei denen es sich um ein Hobby handelt.

Die Rückzahlungspflicht von Ausbildungskosten bedarf stets einer schriftlichen (von beiden Vertragspartnern unterschriebenen) Vereinbarung zwischen AG und AN. Rückforderbar sind Kosten, die dem AN überbetrieblich verwertbare Kenntnisse vermitteln. Nicht rückforderbar sind dagegen Kosten für rein innerbetriebliche Ausbildungen, zB die Einschulung in den neuen Arbeitsplatz.

Wichtig: Die hier beschriebenen Fragen verstehen sich als allgemeine Informationen und stellen keine rechtliche Beratung dar, insbesondere ersetzen sie nicht eine professionelle, individuelle Rechtsauskunft. Eine Haftung für die Nutzung dieser Informationen ist ausgeschlossen.