Wie lange darf eine Kreditauskunftei Daten über eine bereits bezahlte Forderung speichern? (DSB 2026-0.084.179, 19.03.2026)

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Datenschutzrecht

Die Datenschutzbehörde (DSB) entschied über eine Datenschutzbeschwerde, in der der Beschwerdeführer behauptete, dass sein Recht auf Löschung iSd Art 17 DSGVO von einer Kreditauskunftei verletzt wurde, die sich weigerte, seinem Antrag auf Datenlöschung nach Begleichung seiner Verbindlichkeit nachzu-kommen.

 

 

1. Sachverhalt

Eine Kreditauskunftei führte die Daten eines Schuldners (Beschwerdeführer in der Datenschutzbeschwerde) in ihrer Bonitätsdatenbank. Der Schuldner beglich die seit März 2022 offene Forderung im August 2025 vollständig. Trotz der Zahlung der Schuld führte die Kreditauskunftei den Vorgang des Schuldners weiter in ihrer Datenbank mit dem Vermerk „positiv erledigt“. Der Schuldner forderte einen Monat nach Begleichung seiner Schuld die Löschung seiner Daten gemäß Art 17 DSGVO. Die Kreditauskunftei verweigerte dies. Daraufhin erhob der Schuldner Beschwerde an die DSB. 

 

2. Entscheidung der DSB

Die DSB prüfte die weitere Speicherung anhand von Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Danach ist eine Verarbeitung zulässig, wenn 

  • ein berechtigtes Interesse besteht, 

  • die Verarbeitung erforderlich ist und 

  • die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen

Bei Kreditauskunfteien besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten zum Zweck des Gläubigerschutzes.

Unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil SCHUFA (verbundene Rechtssache C-26/22 und C-64/22) stellte die DSB klar, dass auch bereits erledigte Zahlungserfahrungen noch für eine gewisse Zeit bonitätsrelevant sein können. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere das Informationsinteresse potenzieller Gläubiger und die Auswirkungen der Speicherung auf die betroffene Person gegenüberzustellen.

Im konkreten Fall war die Forderung über drei Jahre offen gewesen und erst im Inkassoverfahren vollständig beglichen worden. Die DSB sah darin weiterhin einen objektiv bonitätsrelevanten Umstand. Da seit der Zahlung erst rund ein Monat vergangen war, und die Berücksichtigung von Zahlungsausflällen in der jüngeren Vergangenheit für eine vollständige Bonitätsauskunft erforderlich ist, überwog das Interesse am Gläubigerschutz. Die Speicherung der Daten des Schuldners war daher rechtmäßig. 

 

3. Fazit 

Die Beschwerde war daher abzuweisen. Gleichzeitig zog die DSB eine zeitliche Grenze: Positiv erledigte Zahlungserfahrungsdaten dürfen noch gespeichert werden, müssen aber spätestens ein Jahr nach vollständiger Tilgung gelöscht werden. Die DSB orientiert sich dabei an der einjährigen Nachspeicherfrist des § 256 IO und überträgt die Grundsätze der EuGH-SCHUFA-Entscheidung auf sonstige Zahlungserfahrungsdaten.

 

Zur Autorin:

Frau Mag. Sylvia Unger ist seit über 25 Jahren Rechtsanwältin und gründete 2011 ihre eigene Kanzlei „Unger Rechtsanwälte“.

Ihre Schwerpunkte liegen im Arbeits-, Gesellschafts-, Vertrags- und Zahlungsverkehrsrecht. Sie ist (Mit)Autorin mehrerer Fachbücher, hält Vorträge zu Arbeits-, Gesellschafts- und Zahlungsverkehrsrecht und berät Unternehmen aus verschiedensten Branchen.