Das neue Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) – was ändert sich?

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Bankenrecht , Zivilrecht , Vertragsrecht

Das im Mai 2026 in Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie beschlossene Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerKRÄG 2026) sieht die Aufhebung des bisher geltenden Verbraucherkreditgesetz (VKrG) und die Erlassung eines neuen Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) vor. Warum sind diese Änderungen notwendig und zu welchen Neuerungen kommt es?

 

1. Warum ist das neue VKrG 2026 notwendig?

Am 18.10.2023 wurde die EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge veröffentlicht, welche die frühere Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2008 ersetzte. Eine Neuregelung war insbesondere aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung sowie neuer Produkte notwendig. Zur Umsetzung der neuen RL wurde in Österreich am 10.06.2026 das VerKRÄG 2026 kundgemacht (BGBl. I Nr. 36/2026), welches das bisher geltende VKrG aufhebt und das neue VKrG 2026 erlässt. Das neue VKrG 2026 wird mit 20.11.2026 in Kraft treten und, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden sein, die nach dem 19.11.2026 geschlossen bzw gewährt werden. Das alte VKrG tritt daher mit Ablauf des 19.11.2026 außer Kraft, ist aber weiter auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 20.11.2026 geschlossen bzw gewährt wurden. 

AchtungDa die neue Verbraucherkredit-RL vollharmonisierend ist, sind innerstaatliche Bestimmungen, die in den von der Richtlinie erfassten Bereichen inhaltlich von der Richtlinie abweichen, auch dann unzulässig, wenn sie dem Verbraucher stärkeren Rechtsschutz oder sonst eine bessere Rechtsposition verschaffen!

 

2. Welche Änderungen bringt das VKrG 2026?

Großes Ziel der neuen Verbraucherkredit-RL ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden neue, weitreichende Regelungen eingeführt. 

 

2.1 Was ändert sich am Anwendungsbereich?

Neu im Anwendungsbereich des VKrG 2026 sind insb Kleinstkredite und unentgeltliche Kreditierungen:

  • Es wird keine Untergrenze mehr geben (bisher waren Kredite unter EUR 200,– nicht erfasst)

  • Finanzierungshilfen und Zahlungsaufschübe wie sog „Buy now, pay later“-Kreditmodelle („jetzt kaufen, später bezahlen“) sind vom Anwendungsbereich erfasst. Dabei handelt es sich um Kredite, welche ausschließlich dem Erwerb von Waren und Dienstleistungen dienen (zB Klarna).

 

2.2 Was haben Kreditinstitute VOR Abschluss von Kreditverträgen nun zu beachten?

  • Das Formular für die vorvertraglichen Informationspflichten wurde überarbeitet und erweitert. 

  • Kreditgeber und Kreditvermittler müssen bereits vor Anbahnung des Vertragsverhältnisses allgemeine Informationen bereitstellen.

  • Die Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung wurden verschärft. Insb wurde ein Kreditvergabeverbot für jene Fälle eingeführt, in denen eine Kreditwürdigkeitsprüfung negativ ausfällt. Die Grundlagen und Informationen dazu, wie die Prüfung zu erfolgen hat, sind klar determiniert und halten insb fest, dass diese nicht ausschließlich auf der Kredithistorie des Verbrauchers basieren dürfen.

  • Es wurde ein Diskriminierungsverbot aufgenommen. Dieses sieht vor, dass Verbraucher, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der EU haben, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder einem der in Art 21 der Grundrechtecharta der Europäischen Union genannten Gründe diskriminiert werden dürfen, wenn diese Verbraucher in der Union einen Kredit beantragen oder abschließen wollen. 

  • Werbung für Kreditverträge muss klar und auffallend darauf hinweisen, dass eine Kreditaufnahme Geld kostet. Als Beispiel für eine Formulierung gibt die Richtlinie vor: „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld!“ Kreditwerbung, die im Hinblick auf eine Kreditaufnahme ein falsches, zu positives Bild suggeriert, ist verboten.

 

2.3 Was ändert sich aufgrund der Digitalisierung für Verbraucherkredite? 

  • Die vorvertraglichen Informationen müssen auf den verschiedensten digitalen Endgeräten (zB Bildschirmen von Mobiltelefonen) angemessen dargestellt werden. Dabei ist insb der Interoperabilität Rechnung zu tragen.

  • Die Verwendung voreingestellter Optionen ist in Zukunft verboten (zB bereits ausgefüllte Zustimmungskästchen).

  • Bei einer durch automatisierte Datenverarbeitung durchgeführt Kreditwürdigkeitsprüfung wird es Informationsrechte und ein Recht des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen geben.

 

2.4 Was ist noch neu? 

  • Bei einer erheblichen Überziehung eines Kontos über mehr als ein Monat, muss der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich über die Überschreitung informieren. Bei regelmäßigen Überschreitungen ist der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher aktiv Beratungsdienstleistungen anzubieten und diesen kostenfrei an eine Schuldnerberatungsstelle zu verweisen.

  • Bei vorzeitiger Rückzahlung hat der Verbraucher das Recht auf eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für die verbleibende Laufzeit.

  • Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kreditnehmers unterliegt der Kreditgeber einer Nachsichtsverpflichtung. Diese kann aus einer Umschuldung des Kreditvertrages oder Änderungen der bestehenden Bedingungen bestehen.

     

3. Fazit

Das neue VKrG 2026 erhöht den Verbraucherschutz und weitet diesen auf weitere neue Finanzierungsformen und Produkte aus. Für Kreditinstitute bedeutet dies zusätzliche Verpflichtungen und einen Anpassungsbedarf interner Prozesse wie zB der Kreditwürdigkeitsprüfung, den vorvertraglichen Informationspflichten und der Werbung.