Der Sommerurlaub steht bevor – was gilt?

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Arbeitsrecht

Einleitung

Der Sommer ist gekommen und mit ihm die Urlaubszeit. Wir geben Einblick in die wichtigsten Aspekte in Frage und Antwort. 

 

Wozu dient der Urlaub und was ist er im rechtlichen Sinn?

Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers (AN). Er ist eine Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Entgeltes (Urlaubsentgelt). 

 

Wird das Gehalt im Urlaub weiterbezahlt?

Es darf für die Urlaubsdauer im Vergleich zum Arbeitsentgelt nicht gemindert werden. Grundsätzlich ist daher das Entgelt weiterzubezahlen, das dem AN gebührt hätte, wenn er den Urlaub nicht angetreten hätte. 

 

Wieviel Urlaub steht einem AN zu?

Jeder AN hat Anspruch auf 30 Werktage pro Jahr (5 Arbeitswochen), ab dem 25. Dienstjahr beim selben AG erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage (§ 2 Abs 1 UrlG). Das gilt für eine 6-Tage-Woche. 

Für die wesentlich häufigere 5-Tage Woche gelten daher 25 Werktage (5 Arbeitswochen) oder 30 Werkage (6 Arbeitswochen) ab dem 25. Dienstjahr. 

 

Darf ich einfach so in Urlaub gehen?

Nein. Urlaub bedarf stets einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber (AG) und AN. Umgekehrt darf der AG auch nicht Urlaub für den AN anordnen. 

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Erholungsmöglichkeiten des AN gemeinsam festzulegen. Der Urlaub sollte dabei jeweils in dem Jahr, in dem er entstanden ist, auch wieder verbraucht werden. 

 

Wann verjährt der Urlaub?

Der Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach dem Jahr, in dem er entstanden ist. Der AG hat den AN überdies auf die drohende Verjährung des Urlaubs hinzuweisen, ansonsten besteht die Gefahr, dass keine Verjährung eintritt (EuGH C-120/21). 

 

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch während einer Elternkarenz?

Während einer Elternkarenz (gemäß dem Väterkarenzgesetz oder Mutterschutzgesetz) verlängert sich die Verjährungsfrist des Urlaubes um die Dauer der Elternkarenz. 

 

Kann Urlaub tageweise in Anspruch genommen werden?

Der Urlaub sollte möglichst wenig zerstückelt werden, deswegen ordnet § 4 Abs 3 UrlG an, dass der Urlaub in zwei Teilen verbraucht werden kann, wovon einer mindestens 6 Werktage betragen soll. 

§ 4 Abs 3 UrlG ist jedoch nachgiebiges Recht. Dh der Urlaub muss nicht - wie dort beschrieben - in zwei Teilen verbraucht werden. Da der Urlaubszeitpunkt ohnehin mit dem AG vereinbart werden muss, kann Urlaub auch in mehreren kürzeren Einheiten oder tageweise konsumiert werden. 

 

Wieviel Urlaub hat ein AN, wenn dieser erst seit kurzem bei einem neuen AG arbeitet?

Der Urlaubsanspruch entsteht während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zur Dienstzeit (§ 2 Abs 2 UrlG). 

Beispiel für 5-tägige Arbeitswoche: Der volle Anspruch beträgt 25 Urlaubstage für 12 Monate. In den ersten 6 Monaten stehen pro zurückgelegtem Monat ca 2,08 Urlaubstage zu. (Berechnungsformel: Urlaubstage gesamt / 12 Monate). 

Ab dem Beginn des 7. Monats steht der volle Urlaubsanspruch zur Verfügung. Für die nachfolgenden Jahre entsteht der Urlaub immer in vollem Ausmaß ab Beginn des jeweiligen Urlaubsjahres. Der AG muss jedoch keinen Urlaubsvorgriff gewähren. 

 

Ist das Urlaubsjahr ident mit dem Kalenderjahr?

Der Urlaubsanspruch entsteht jährlich. Maßgeblich dafür ist nicht automatisch das reguläre Kalenderjahr, sondern das Arbeitsjahr. Mangels anderer Vereinbarung beginnt das Arbeitsjahr mit Eintritt ins Unternehmen und bleibt dann als Urlaubsjahr so weiter bestehen. 

Beispiel: Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. August. Das Urlaubsjahr läuft in diesem Fall jeweils vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. 

Es kann durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung zwischen AG und AN statt des Arbeitsjahres ein anderer Zeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden, zB das reguläre Kalenderjahr. 

 

Was, wenn ein AN im Urlaub krank wird?

Erkrankt der AN während des Urlaubs, unterbricht die Krankheit (der Krankenstand) den Urlaub erst ab dem vierten Tag. Der AN hat dem AG nach 3 Tagen über die Krankheit zu informieren. Höchstens 3 oder weniger Tage Krankheit unterbrechen den Urlaub nicht.

Wenn der AN bereits erkrankt ist, bevor der Urlaub überhaupt vereinbart wurde, darf für Zeit des Krankenstandes kein Urlaubsantritt vereinbart werden. Sollte das doch geschehen, gilt der Zeitraum des Krankenstandes nicht als Urlaub. 

Erkrankt der AN nach der Urlaubsvereinbarung aber vor Urlaubsantritt, so ist der AN zum Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung berechtigt (OGH 9 ObA 2082/96h). 

 

Kann der AG dem AN seinen Urlaub „abkaufen“?

Gemäß § 7 UrlG besteht ein Ablöseverbot des Urlaubs. Eine Vereinbarung des AG mit dem AN, seinen Urlaub nicht zu verbrauchen, ist nichtig.