Kündigung wegen Mieterstreit: Wer angefangen hat, ist egal (OGH 8 Ob 39/26g)

Erstellt von Mag. Christoph Fasching, MBA |
Mietrecht
  1. Sachverhalt

Durch einen eskalierten Streit zwischen zwei Mietparteien kam es zur Aufkündigung des Mietvertrages eines Ehepaares. Ausgangspunkt waren massive Konflikte zwischen dem Ehemann einer Mieterin und einer anderen im Haus eingemieteten Bewohnerin. In einem Streit beschimpfte, bedrohte und bespuckte der Ehemann die andere Hausbewohnerin mehrmals. Einmal würgte er sie in seiner Wut sogar, sodass sie eine Kehlkopfquetschung erlitt. 

Dem Ehepaar wurde in der Folge vom Vermieter gekündigt. Das Ehepaar wehrte sich gerichtlich dagegen und argumentierte, dass die andere Hausbewohnerin auch wesentlich zu den Streitigkeiten beigetragen haben soll. Sie verletzte die Ehefrau des Gewalttäters vor der Würgeattacke durch das heftige Zuschlagen ihrer Eingangstür. 

 

2.   Kann sich der Vermieter aussuchen, welche der Streitparteien er kündigt?

Der OGH stützte seine Entscheidung auf § 30 Abs 2 Z 3 MRG. Danach kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn ein Mieter oder ihm zurechenbare Personen (uA auch der in der Wohnung lebende Ehegatte) durch rücksichtsloses, anstößiges oder grob ungehöriges Verhalten das Zusammenleben im Haus erheblich beeinträchtigen (sog „unleidliches Verhalten“). Dazu zählen vA strafbare Handlungen gegen die körperliche Sicherheit anderer Hausbewohner. 

Laut OGH kann sich der Vermieter in solchen Fällen aussuchen, ob er beide streitenden Mietparteien oder nur eine kündigt. 

Daraus folgt ein wesentlicher Punkt dieser Entscheidung: Es kommt nicht darauf an, wer eigentlich den Streit begonnen hat. Aufgrund der Wahlfreiheit des Vermieters kann er nach freiem Ermessen eine oder beiden Parteien kündigen – es muss nicht der Partei gekündigt werden, die den Streit begonnen hat. 

 

3.   Fazit

Streitigkeiten zwischen Hausbewohnern können bei entsprechender Intensität zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Dabei ist unerheblich, wer den Streit begonnen hat. Auch unwichtig ist, ob auch andere Hausbewohner zum Konflikt beigetragen haben.