Welche Neuerungen bringt das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)?

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Bankenrecht , Zahlungsverkehrsrecht , Zivilrecht

1. Worum geht es?

Derzeit ist das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) in der politischen Verhandlung. Mit ihm werden zwei EU-Richtlinien (Richtlinie (EU) 2023/2673 und Richtlinie (EU) 2024/825) in nationales Recht umgesetzt, wodurch es insb zu umfangreichen Änderungen im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) kommt. 

Relevante Änderungen betreffen ua

  • die Aufhebung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes (FernFinG) und der Einfügung eines eigenen Abschnitts für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen im FAGG und

  • die verpflichtenden Einführung eines Widerrufbuttons in Webshops.

 

2. Widerrufs-Button in allen Webshops: Was ist das?

Eine wichtige Änderung betrifft sämtliche Fernabsatzverträge (Achtung: keine Beschränkung auf Finanzdienstleistungen), die über eine Online-Benutzeroberfläche (zB Webshop) geschlossen werden. Dem Verbraucher muss eine Rücktrittsfunktion zur Verfügung gestellt werden, die, hervorgehoben auf der Benutzeroberfläche, während der gesamten Rücktrittsfrist leicht zugänglich ist, der „Widerrufs-Button“ (§ 13a FAGG). Der Button muss gut lesbar und mit einer deutlichen Formulierung beschrieben sein (zB „Vertrag widerrufen“). 

  • Wird der Button geklickt, so erscheint eine Online-Rücktrittserklärung. Das Online-Rücktrittsformular hat folgende Angaben zu enthalten, die vom Verbraucher auszufüllen oder zu bestätigen sind:

    - Name des Verbrauchers,

    - Angaben zur Identifizierung des Vertrags, von dem der Rücktritt erklärt werden soll,

    - Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Messenger-Dienst, App), mit welchem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung übermittelt werden soll.

  • Anschließend muss es dem Verbraucher ermöglicht werden, die Online-Rücktrittserklärung über einen Bestätigungsbutton an den Unternehmer zu übermitteln. Auch dieser muss gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (zB „Rücktritt bestätigen“) gekennzeichnet sein.

  • Der Unternehmer hat dem Verbraucher daraufhin unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Diese hat den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs zu enthalten.

  • Das Rücktrittsrecht ist fristgerecht ausgeübt, solange die Online-Rücktritterklärung vor Fristablauf (14 Tage) abgegeben wurde. 

     

Achtung: Entscheidend ist nicht nur das Vorhandensein eines Buttons, sondern ein flüssiger Ablauf des gesamten Widerrufsprozesses! Folgendes müssen Webshop-Besitzer prüfen:

  • Wie ist die Widerruffunktion und der dazugehörige Prozess aktuell geregelt?

  • Ist der Widerrufsbutton gut erkennbar, leicht zugänglich, deutlich formuliert und während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbar?

  • Enthält das Rücktrittsformular alle notwendigen Angaben?

  • Gibt es einen eigenen Bestätigungsbutton, mit dem das Formular verbindlich übermittelt wird?

  • Wie wird die Eingangsbestätigung übermittelt? Ist eine automatisierte Übermittlung möglich?

 

3. Zu welchen Neuerungen kommt es für im Fernabsatz abgeschlossene Finanzdienstleistungsverträge?

3.1 Was verändert sich für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen?

Die Regelungen für mit einem Verbraucher im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge finden sich bisher im FernFinG. Aus diesem Grund waren diese Verträge bisher aus dem Anwendungsbereich des FAGG ausgeschlossen. Durch die RL (EU) 2023/2673 soll nun der Rechtsrahmen vereinheitlicht sowie – wie üblich – die Transparenz und der Wettbewerb verbessert werden. 

In Österreich führt die Umsetzung dieser RL insb zur Aufhebung des FernFinG und einer Integration der Regelungen für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen in das FAGG. Dort werden in Zukunft die Regelungen über 

  • die vorvertraglichen Informationspflichten (§ 18a), 

  • das Rücktrittsrecht des Verbrauchers (§§ 18b und 18c) und 

  • angemesseneErläuterungen, die der Unternehmer dem Verbraucher zu geben hat (§ 18d), 

zu finden sein. 

 

3.2 Was bringen die neuen Vorvertraglichen Informationspflichten gem § 18a FAGG? 

Sie entsprechen großteils den Regelungen des FernFinG, werden jedoch modernisiert und ergänzt, wie zB der Pflicht,

  • den Verbraucher ausdrücklich darauf hinzuweisen, sollte der Preis der Finanzdienstleistung auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert werden,

  • bei Finanzdienstleistungen mit ökologischen oder sozialen Zielen entsprechende Informationen dazu offenzulegen (ESG).

 

3.3 Welche Neuerungen gibt es beim Rücktrittsrecht gem §§ 18b und 18c FAGG? 

  • Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die vorvertraglichen Informationen nicht erhalten, kann er zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Fernabsatzvertrages von diesem zurücktreten (kein „ewiges“ Rücktrittsrecht mehr). Eine Ausnahme besteht, wenn der Verbraucher nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde.

  • Das Rücktrittsrecht ist rechtzeitig ausgeübt, wenn die Rücktrittsmitteilung vor Ablauf der Rücktrittsfrist versendet wurde, auch wenn sie erst nach Ende der Rücktrittsfrist beim Finanzdienstleister einlangt.

 

3.4 Was ist die Pflicht zu Angemessenen Erläuterungen gem § 18d FAGG?

Damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entspricht, muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsabschluss kostenlos angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Finanzdienstleistungsverträgen zur Verfügung stellen. 

Folgendes müssen die Erläuterungen umfassen:

  • vorvertragliche Informationen, 

  • Hauptmerkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen, 

  • Folgen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher ergeben können (gegebenenfalls einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsausfall oder Zahlungsverzug des Verbrauchers)

     

Hinweis: Die Bestimmungen über die vorvertraglichen Informationspflichten, das Rücktrittsrecht und die angemessenen Erläuterungen sind nur dann anzuwenden, wenn es nicht bereits Regelungen zu diesen Aspekten in sektorspezifischen Rechtsakten der EU oder deren innerstaatlicher Umsetzung gibt. 

→ Die Regelungen im FAGG dienen lediglich als „Sicherheitsnetz“ für jene Finanzdienstleistungen, die nicht von sektorspezifischen Rechtsvorschriften erfasst sind.

 

4. Zu welchen Neuerungen kommt es durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825?

Mit der RL (EU) 2024/825 soll ein nachhaltigeres Konsumverhalten herbeigeführt werden, was durch informierte Kaufentscheidungen der Verbraucher erreicht werden soll. Unternehmer werden insb zu umfangreichen vorvertraglichen Informationspflichten verpflichtet, welche die Verbraucher über Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten aufklären. 

 

4.1 Was ist unter „harmonisierter Kennzeichnung“ – „GARAN“ – zu verstehen? (§ 4 Abs 1 Z 12a FAGG, Anhang III)

Um die einheitliche Bereitstellung der Informationen zur Haltbarkeitsgarantie zu gewährleisten, wurde die „harmonisierte Kennzeichnung“ („GARAN“) geschaffen, mit welcher Verbraucher leicht erkennen können sollen, für welche Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, die 

  • vom Hersteller 

  • für die gesamte Ware 

  • ohne zusätzliche Kosten und 

  • für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren 

gewährt wird.

 

4.2 Wie muss in Zukunft auf die Gewährleistung hingewiesen werden? (§ 4 Abs 1 Z 12 FAGG, Anhang II)

Ebenfalls neu ist die sog „harmonisierte Mitteilung“, mit welcher Verbraucher in Zukunft verpflichtend auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hingewiesen werden müssen. 

 

Beachte: Die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung werden als Anhänge II und III dem FAGG angefügt.

 

5. Wann treten die neuen Regelungen in Kraft und ab wann sind sie anzuwenden?

Wann die jeweiligen Regelungen in Kraft treten, richtet sich danach, welche der beiden erwähnten Richtlinien die Grundlage der Regelung ist. 

Die Richtlinie (EU) 2023/2673 wäre bis zum 19.12.2025 in österreichisches Recht umzusetzen gewesen. Die Umsetzungsvorschriften sollten ab dem 19.06.2026 anzuwenden sein. Der Gesetzgeber ist mit der Umsetzung bereits in Verzug, umso wichtiger ist es für Unternehmen, sich mit den Änderungen der Richtlinie auseinanderzusetzen.

Auch die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/825 ist bereits abgelaufen: sie hätte bis zum 27.03.2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Eine Anwendung der Vorschriften ist ab dem 27.09.2026 vorgesehen.