Haftung durch Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers

Werkunternehmer müssen erkennen und davor warnen, wenn Anweisungen des Werkbestellers zu Unbrauchbarkeit des gewünschten Werks führen. Unterlassen sie diese Warnpflicht, so müssen sie dafür haften.  

Ein ausführlicher Beitrag von Frau Mag. Sylvia Unger ist dazu in der aktuellen Ausgabe des Magazins TGA erschienen (TGA 05/2025).

tga.at