1. Das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG)
Mit erheblicher Verspätung wurde das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) am 21.01.2026 im Nationalrat beschlossen, am 18.02.2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist am 19.02.2026 in Kraft getreten (BGBl I Nr 6/2026).
Achtung: Für Abschlüsse mit Stichtag 28.02.2026 ist es bereits anzuwenden! |
1.1 Inhalt und Anwendungsbereich
Das NaBeG setzt die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht um und verpflichtet bestimmte, große Unternehmen zur Erstellung und Veröffentlichung eines unionsweit standardisierten Nachhaltigkeitsberichts.
Das vorliegende Gesetz enthält vorerst lediglich die Umsetzung für Unternehmen, die der sog. „ersten Welle“ angehören. Das sind große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die
mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und
bereits für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig sind.
Die „zweite Welle“ an Unternehmen wird laut den Erläuternden Bemerkungen in einer weiteren Novelle erfasst werden, was wohl nicht vor 2027 der Fall sein wird. Welche Unternehmen in den Anwendungsbereich der zweiten Welle fallen werden, ist derzeit Gegenstand neuerlicher Änderungen der CSRD auf EU-Ebene.
1.2 Eckpunkte des NaBeG
Umsetzung im Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Anpassung der bestehenden Bestimmungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung gemäß den Neuregelungen (§ 243b und § 267a UGB)
Integration von Regelungen zur verpflichtenden Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts
Gleichstellung von Prüfern
Unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen werden mit Wirtschaftsprüfern gleichgesetzt
UGB-Regelungen für Abschlussprüfer gelten künftig auch für unabhängige Prüfer
Digitale Einreichung und Verifizierung
Möglichkeit der digitalen Einreichung von Nachhaltigkeitsberichten
Ersatz der handschriftlichen Unterschrift durch technologieneutrale Verifizierungsformen (elektronische Signatur)
Verifizierung erfolgt durch Vorstand oder Geschäftsführung
Gleichstellung und Sanktionen
Nachhaltigkeitsberichterstattung erhält denselben Stellenwert wie Finanzberichterstattung
Die verantwortlichen Organe müssen selbst angeben, welche Berichte sie einreichen müssen
Fehlerhafte Angaben oder Berichte führen zu Zwangsstrafen durch das Firmenbuchgericht (§ 284 UGB)
Drittlandunternehmen
Einführung von Berichtspflichten für Drittlandunternehmen, die in erheblichem Umfang in der EU tätig sind
2. Das Finanzmarktsammelgesetz
Das Finanzmarktsammelgesetz (BGBl I Nr 5/2026) regelt verschiedene Aspekte zur Stärkung des österreichischen Finanzplatzes und zur Umsetzung europäischer Vorgaben.
2.1 Das EuGB-VVG
Das Finanzmarktsammelgesetz schafft flankierende Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen. Diese Verordnung wurde geschaffen, um den Übergang zu einer klimaneutralen und ressourcenschonenden Wirtschaft zu unterstützen und einen europaweit einheitlichen Standard für grüne Anleihen zu etablieren.
Um diese EU-Verordnung in Österreich wirksam umzusetzen, wurde das nationale EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).
2.2 Verbesserungen für den Finanzstandort
Ua durch folgende Bestimmungen soll darüber hinaus der österreichische Finanzsektor gefestigt werden:
Schaffung einer einheitlichen europäischen Informationsplattform (European Single Access Point, ESAP), soll einen vereinfachten Zugriff auf finanzielle und außerfinanzielle Unternehmensdaten ermöglichen.
Im Rahmen der Basel-III-Regelungen werden erweiterte Spielräume bei der Kreditvergabe geschaffen.
Die Finanzierung der Aufsichtstätigkeit wird durch angehobene Kostenhöchstgrenzen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen abgesichert.
Kreditinstitute werden verpflichtet, ihren Kunden Sofortüberweisungen in Euro zu denselben Bedingungen wie herkömmliche SEPA-Transaktionen bereitzustellen.
Ua folgende Gesetze werden dadurch angepasst:
ZaDiG 2018
Gesetzliche Regelung der Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister iZm Echtzeitüberweisungen und Empfängerprüfungen (§ 101a ZaDiG)
- Verstöße gegen die Art 5a bis 5c SEPA-VO (Echtzeitüberweisung, Entgelte für Echtzeitüberweisungen, Empfängerüberprüfung) können mit Geldstrafen bis zu EUR 10.000 bestraft werden.
- Verstöße gegen Art 5d SEPA-VO (Sanktionsüberwachung) sind mit Geldstrafen
- bei juristischen Personen: bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr,
bei natürlichen Personen: bis zu EUR 5 Mio bedroht.
Sicherstellung der Anwendbarkeit des § 5 Abs 1 und 2 ZaDiG (Zugang zu Zahlungsinfrastruktur und Zugang zu Zahlungssystemen) auch auf Zahlungssysteme gemäß § 2 Finalitätsgesetz (§ 5 Abs 3 ZaDiG) und
Implementierung der Vorgaben, die Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute bei der Teilnahme an Zahlungssystemen gemäß § 2 Finalitätsgesetz zu erfüllen haben sowie des korrespondierenden aufsichtsbehördlichen Überprüfungsverfahrens (§ 5a ZaDiG).
FinalitätsG
Anerkennung von Drittstaatssystemen (§ 2 Abs 4a)
- Österreichische Kreditinstitute können nun direkt an Zahlungs- und Abwicklungssystemen aus Drittstaaten (zB Vereinigtes Königreich) teilnehmen
- Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch die OeNB mittels Bescheid
- Diese Regelung dient der Verbesserung der Risikoposition österreichischer Institute durch:
- Verringerung des Abwicklungsrisikos
- Verringerung des Konzentrationsrisikos
- Verringerung des Kontrahenten-Ausfallsrisikos
Verringerung des systemischen Risikos
Mitteilungspflichten (§ 21)
- Neue Mitteilungspflicht: In Österreich niedergelassene Teilnehmer an Drittstaatssystemen müssen dies der OeNB mitteilen