Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie – work in progress?

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Civil Law , Zivilrecht

Am 25.10.2011 wurde die Verbraucherrechtlinie (2011/83/EU) erlassen, mit der bisherige Richtlinien über die Rechte der Verbraucher ersetzt werden. Bislang lässt sich die Regierung mit der bis spätestens am 13.6.2014 durchzuführenden innerstaatlichen Umsetzung noch Zeit.

Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie:

Eine EU-Richtlinie ist, im Gegensatz zur EU-Verordnung, in den Mitgliedsländern nicht unmittelbar gültig. Hierzu bedarf es einer Umsetzung durch österreichische Gesetze. Die Mitgliedstaaten wurden durch die Verbraucherrechterichtlinie verpflichtet, entsprechende gesetzliche Vorschriften auf nationaler Ebene zu erlassen und zu veröffentlichen. Diese Frist endet am 13.6.2014.

Ein Großteil der EU-Mitgliedstaaten haben bereits alle nötigen und teilweise noch darüber hinausgehende Schritte veranlasst. In Österreich liegt bislang kein Gesetzesentwurf  vor.

Mögliche Folgen im Falle einer verspäteten Umsetzung:

Österreich droht ein Vertragsverletzungsverfahren, sollte die Umsetzung der Richtlinie nicht bis spätestens 13.6.2014 erfolgt sein. Schlimmstenfalls könnte die Republik zu Strafzahlungen verurteilt werden. Damit die Durchsetzung der Richtlinie dennoch gewährleistet wäre, hätten die Gerichte im Säumnisfall die nationalen Gesetze richtlinienkonform auszulegen, was nicht nur zu einer Mehrbelastung der Gerichte, sondern auch zu einer Rechtsunsicherheit der Unternehmer und Konsumenten führen würde.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Das dem Verbraucher bisher zugestandene Rücktrittsrecht im Fernabsatz und bei sog Außergeschäftsraumverträgen wird von 7 auf 14 Tage verlängert. Verabsäumt es der Unternehmer, den Verbraucher ausreichend über das Rücktrittsrecht zu informieren, verlängert sich die Frist sogar um bis zu 12 Monate.
  • Die Rücksendung der Ware bei Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumverträgen soll in Zukunft auf Kosten des Verbrauchers erfolgen. Unterlässt es der Unternehmer jedoch, den Verbraucher über diesen Umstand zu informieren, muss er selbst für die Kosten aufkommen.
  • Wird ein entgeltlicher Fernabsatzvertrag auf elektronischem Weg (zB im Internet) geschlossen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass vom Verbraucher bei der Bestellung die Zahlungspflicht ausdrücklich bestätigt wird. Der Bestell-Button, durch den üblicherweise der Vertrag abgeschlossen wird, soll eine entsprechend eindeutige Formulierung aufweisen, die auf  den kostenpflichtigen Abschluss des Vertrages hinweist. Künftig wird es also beispielsweise „Zahlungspflichtig bestellen“ statt „Weiter“ oder „Bestellung abschließen“ heißen müssen.
  • Änderung des Risikoübergangs beim Versendungskauf! Das Risiko für den Verlust oder Beschädigung von Waren geht erst dann auf den Verbraucher über, wenn er oder ein von ihm benannter Dritter die Waren in Besitz genommen hat.
  • Der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss eine Reihe von Informationspflichten beachten, deren Unterlassung eine Nichtigkeit des Vertrages, aber auch verwaltungsstrafrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Folgen nach sich ziehen können.
  • Für Extrazahlungen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptvertragspflicht hinausgeht, ist die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers einzuholen. Andernfalls hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung.