Wo liegt der Unterschied zwischen Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz statt Gewährleistung?

Erstellt von Mag. Christoph Fasching, MBA |
Zivilrecht , Vertragsrecht

Es sind Begriffe, die immer wieder vorkommen: Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz statt Gewährleistung. Diese Begriffe werden oft synonym verwendet, doch sie unterscheiden sich wesentlich voneinander. Der Beitrag widmet sich Geschäften zwischen Unternehmer und Verbraucher (Verbrauchergeschäft, B2C). Bei Geschäften zwischen zwei Unternehmern oder zwischen zwei Privaten kann die Gewährleistung zum Teil beschränkt oder ausgeschlossen werden. 

 

  1. Gewährleistung

    Gewährleistung ist die Haftung („Einstehenmüssen“) des Verkäufers für Mängel an der Kaufsache. Für die Gewährleistung muss keine Vereinbarung abgeschlossen werden, da sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie darf im B2C-Verhältnis nicht ausgeschlossen werden (§ 9 KSchG, § 3 VGG). Die Gewährleistung ist verschuldensunabhängig, dh es spielt keine Rolle, ob der Verkäufer die Mangelhaftigkeit verschuldet hat oder nicht.

    Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch ist, dass die mangelhafte Sache entgeltlich erworben wurde und der Mangel bei Übergabe bereits vorhanden war

    Die Mangelhaftigkeit der Sache muss vom Käufer bewiesen werden. Es gilt jedoch während der ersten 12 Monate ab Übergabe eine sog Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass kraft Gesetzes vermutet wird, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war und der Verkäufer das Gegenteil zu beweisen hat.

    Doch welche Rechte hat der Verbraucher nun? 

    Auf der ersten Stufe der Gewährleistung kann der Käufer zwischen Verbesserung und Austausch zu wählen, auf die zweite Stufe (Preisminderung oder Vertragsauflösung/Wandlung) darf erst umgestiegen werden, wenn die erste Stufe scheitert oder unzumutbar ist. Das ist konkret der Fall, wenn 

  • wenn die Verbesserung und der Austausch unmöglich sind,

  • sie für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären;

  • wenn der Übergeber die Vornahme verweigert oder

  • sie nicht in angemessener Frist durchführt.

  • Ebenso kann der Übernehmer sogleich Preisminderung oder Wandlung fordern, wenn die Herstellungsbehelfe für ihn mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder

  • aber wenn dem Übernehmer die Verbesserung oder der Austausch aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen nicht zumutbar ist.

 

Wichtig: Ein Rücktritt ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. In diesem Fall bleibt die Preisminderung möglich. 

Wichtig: Eine fehlende oder zerrissene Verpackung stellt für die Gewährleistung kein Hindernis dar.  

Folgende Fristen sind zu beachten:

  • Für bewegliche Sachen: 2 Jahre zzgl jeweils 3 Monate Verjährung (§ 10 iVm § 28 VGG); 

  • Für unbewegliche Sachen (z. B. Immobilien): 3 Jahre zzgl jeweils 3 Monate Verjährung (§ 933 ABGB iVm § 28 VGG)

Beginn der Fristen: 

  • Bei Rechtsmängeln ab Kenntnis des Mangels (zB Verkäufer einer Liegenschaft ist in Wahrheit nicht Eigentümer und kann dem Käufer kein Eigentum an der Liegenschaft verschaffen). 

  • Bei Sachmängeln ab Übergabe der Sache (zB defekte Lautsprecher an einem Fernseher).

     

    2. Garantie

    Die Garantie ist eine freiwillige Haftungsübernahme. Garantien können sowohl vom Verkäufer als auch vom Hersteller gewährt werden. Praktisch bedeutsam ist die Herstellergarantie. Die Garantie ist das Versprechen des Herstellers, dass sein Produkt keine Mängel aufweist. Um einen Garantieanspruch geltend zu machen, benötigt man eine entsprechende Garantieerklärung, diese liegt häufig der Verpackung bei.  

    Die Garantie besteht ergänzend zur Gewährleistung, was bedeutet, dass die Gewährleistung durch die Gewährung einer Garantie nicht ausgeschlossen werden kann! Ist die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen, hat der Käufer die Wahl, ob ein Gewährleistungsanspruch und/oder allfällige Ansprüche aus einer Garantie geltend macht.

    Eine Garantie kann grundsätzlich beliebig gestaltet werden. Was genau von ihr erfasst ist, muss klar und verständlich in der Garantieerklärung stehen. Häufig wird eine Mangelfreiheit der Sache für einen bestimmten Zeitraum (meist 1 – 5 Jahre) garantiert. Tritt in diesem Zeitraum ein Mangel auf, kann ein Garantieanspruch geltend gemacht werden. Im Gegensatz zur Gewährleistung muss der Mangel bei der Garantie nicht schon bei Übergabe vorgelegen haben, sondern hängt von der Garantiezusage ab. 

    Wie wird konkret Abhilfe geschaffen? Dies ist von der inhaltlichen Ausgestaltung der Garantie abhängig, meist jedoch durch Verbesserung und Austausch der Sache. 

    Wichtig: Der Hersteller kann die Rechte aus der Garantie von Bedingungen abhängig machen, wie zB das Vorhandensein der Originalverpackung oder der Online-Registrierung des Produkts. 

     

    3. Schadenersatz statt Gewährleistung

    Schadenersatz statt Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Dies kann im B2C Verhältnis, ebenso wie die Gewährleistung, nicht ausgeschlossen werden. Schadenersatz statt Gewährleistung spielt nur dann eine Rolle, wenn dem Verkäufer ein Verschulden an der Mangelhaftigkeit der Sache trifft (die Gewährleistung ist verschuldensunabhängig). 

    Wie wird konkret Abhilfe geschaffen? Bei Schadenersatz statt Gewährleistung kann der Käufer, wie bei der Gewährleistung, auf erster Stufe Austausch oder Verbesserung der Sache verlangen. Unter denselben Umständen, unter denen bei der „normalen“ Gewärhleistung auf die zweite Stufe gewechselt werden darf, kann der Käufer auf die zweite Stufe wechseln (siehe Punkt 1). Auf zweiter Stufe kann Geldersatz verlangt werden. 

    In den ersten 10 Jahren ab Übergabe gilt eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers, danach muss der Käufer der beweisen, dass den Verkäufer ein Verschulden an der Mangelhaftigkeit trifft (§ 933a Abs 3) ABGB. 

Schadenersatzansprüche verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger und zusätzlich gibt es eine lange, absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren, innerhalb derer ein Schaden nach Kenntnis geltend gemacht werden kann. Daraus ergibt sich ein erheblich längerer Zeitraum zur Geltendmachung von Mängeln als bei Gewährleistung (Gewährleistung: Beginn der Frist mit Übergabe; Schadenersatz statt Gewährleistung: Beginn der Frist mit Kenntnis von Schaden und Schädiger).