Zur Unverzüglichkeit des Ausspruchs der Entlassung eines Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft (OGH 16.10.2025, 6 Ob 124/25s)

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Arbeitsrecht , Gesellschaftsrecht

1. Einleitung

Bei der Geltendmachung eines Entlassungsgrundes gilt der Unverzüglichkeitsgrundsatz. Dieser besagt, dass ein Arbeitgeber die Entlassung unverzüglich nach Kenntnis über einen Entlassungsgrund auszusprechen hat. Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein Arbeitgeber, der die Entlassung nicht unverzüglich ausspricht, dem betroffenen Arbeitnehmer (AN) suggeriert, dass eine Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar wäre und auf die Geltendmachung der Entlassung verzichtet werde. Dieser Grundsatz darf laut ständiger Rechtsprechung des OGH jedoch nicht „überspannt“ werden. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber zwischen Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und dessen Ausspruch eine angemessene Überlegungsfrist gewährt werden muss, um sich über die Rechtslage zu informieren und den uU zweifelhaften Sachverhalt hinreichend aufklären zu können. Bei juristischen Personen (zB AG, GmbH) wird dazu aufgrund der hierarchischen Strukturen ein längerer Zeitraum gewährt

 

2. Sachverhalt

Der Kläger war Vorstandsvorsitzende der beklagten Aktiengesellschaft (AG). Am 12.12.2023 erfuhr der Aufsichtsrat (AR) erstmals von Ungereimtheiten bei der Spesenabrechnung, weshalb unverzüglich ein Wirtschaftsprüfer beauftragt wurde, welcher am 14.12.2023 einen Zwischenbericht erstattete. Der Aufsichtsratsvorsitzende konfrontierte den Kläger damit und wies darauf hin, dass für eine Abberufung zwar noch keine ausreichende Grundlage vorläge, sich der AR dies jedoch noch genauer ansehen werde

In den folgenden Wochen fand eine Aufarbeitung des Verhältnisses der Vorstandsmitglieder untereinander statt. Im Zuge dieser erfuhr der AR am 08.01.2024, dass die übrigen Vorstandsmitglieder eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger als nicht mehr möglich erachteten. Am Folgetag, dem 09.01.2024, erhielt der AR vom Wirtschaftsprüfer erneute Informationen zu Verletzungen interner Kontrollmechanismen bei einer auf Veranlassung des Klägers bezahlten Rechnung. Am 10.1.2024 berief der AR den Kläger mittels Beschluss von seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender ab und löste den Vorstandsvertrag mit sofortiger Wirkung auf.

Der Kläger begehrte daraufhin Zahlung mit der Begründung, die fristlose Auflösung des Vorstandsvertrags sei nicht unverzüglich erfolgt und daher unwirksam.

 

3. Ausführungen des OGH

Im Verfahren vor dem OGH war ausschließlich strittig, ob die fristlose Auflösung des Vorstandsvertrages unverzüglich erfolgte. 

Der OGH bestätigte zunächst die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Auflösung des Vorstandsvertrages unverzüglich erfolgte, da die für die Entscheidung wesentlichen Fakten erst am 09.01.2024 vorlagen. Er verwies dabei insb auf die ständige Rechtsprechung zur Unverzüglichkeit des Ausspruchs von Entlassungen (siehe Pkt. 1).

Der Kläger wendete ein, dass die Beklagte nach erstmaliger Kenntnis über Ungereimtheiten eine Suspendierung hätte aussprechen müssen, mit dessen Wirkung der Arbeitgeber die Annahme eines Verzichts auf Seitens des AN verhindert hätte. Der OGH bejahte zwar, dass eine Suspendierung eine Möglichkeit ist, die Annahme eines Verzichts auf Ausübung der Entlassung zu verhindern, stellte jedoch fest, dass daraus nicht folge, dass jeder Entlassungsausspruch nach mehreren Wochen ohne Suspendierung, wie in diesem Fall, unwirksam wäre. Darüber hinaus hätte der Kläger schon deshalb von keinem Verzicht ausgehen können, weil der AR-Vorsitzende im Gespräch mit dem Kläger am 14.12.2023 klarstellte, dass der Sachverhalt noch näher untersucht werde.

 

4. Fazit

  • Eine Entlassung muss ohne Verzug ausgesprochen werden, was der Fall ist, sobald alle für die Beurteilung des Entlassungsgrundes wesentlichen Fakten bekannt sind. 

  • Dem Arbeitgeber wird eine angemessene Überlegungsfrist gewährt, um sich über die Rechtslage zu informieren und zweifelhafte Sachverhaltselemente aufzuklären.

  • Bei juristischen Personen ist die Willensbildung aufgrund hierarchischer Strukturen umständlicher als bei natürlichen Personen (zB ist ein Beschluss des AR erforderlich).

  • Eine Suspendierung ist grundsätzlich eine Möglichkeit, die Annahme eines Verzichts auf Ausübung der Entlassung zu verhindern. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Entlassungsausspruch nach mehreren Wochen ohne Suspendierung unwirksam ist.

  • Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob dem Erfordernis der Unverzüglichkeit entsprochen wurde, von den Umständen des Einzelfalls ab.