Rückforderung überhöhter Kreditbearbeitungsgebühren (OGH 23.10.2025, 2 Ob 52/25y)

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Zivilrecht , Vertragsrecht , Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Sachverhalt

Der Kläger (Verbraucher) nahm bei der beklagten Bank einen Kredit iHv € 695.000,00 auf. Im Kreditvertrag vereinbarten die Vertragspartner die Zahlung von einmaligen, laufzeitunabhängigen „Bearbeitungsspesen“ iHv € 20.850,00 die der Kreditnehmer auch bezahlte. Dieser forderte die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr mit der Begründung, dass diese intransparent und gröblich benachteiligend gewesen sei. Die beklagte Bank wendete ein, dass Kreditbearbeitungsgebühren marktüblich und nach Judikatur des OGH zulässig seien.

Exkurs: Wann ist eine Klausel intransparent oder gröblich benachteiligend?

  • Eine Klausel gilt als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, wenn sie für den Verbraucher unklar oder unverständlich abgefasst wird. Dies kann zB der Fall sein, wenn unbestimmte Begriffe verwendet werden oder keine Hinweise auf Rechtsfolgen gegeben sind.

  • Eine Klausel, die nicht eine der beiden Hauptleistungen festlegt, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Vertragsteil gröblich benachteiligt (sog „Inhaltskontrolle“). Die Folge einer gröblichen Benachteiligung ist die Nichtigkeit der jeweiligen Klausel. 

 

2. Ausführungen des OGH

Der OGH hielt zunächst fest, dass es sich bei der konkreten Vereinbarung um einen einseitig vorformulierter Vertragstext handelte, welcher am Transparenzgebot gem § 6 Abs 3 KSchG und dem Verbot der gröblichen Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB zu messen sei.

Einen Verstoß gegen das Transparenzgebot verneinte der OGH. Der Kreditvertrag weise ausführlich genug darauf hin, warum und wofür die Bearbeitungsgebühr verlangt und verwendet werde.

Zum Verbot der gröblichen Benachteiligung beurteilte der OGH zunächst, ob es sich bei den Bearbeitungsgebühren um eine Hauptleistungspflicht handelte. In vorangegangenen Entscheidungen bejahte der OGH dies, was zur Folge hatte, dass die Inhaltskontrolle nicht angewendet werden konnte. Mittlerweile ist es jedoch ständige Rechtsprechung, dass Zusatzentgelte, die zur Abgeltung von vertraglich vorgesehenen Leistungen dienen, der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen. 

Der OGH hielt fest, dass es zulässig sei, dass die Bank für Bearbeitungsspesen ein pauschales Zusatzentgelt verlange, solange damit die konkreten tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung dieser Leistung zu erwarten sind, nicht „grob überschritten“ werden. Im vorliegenden Fall kam der OGH zur Entscheidung, dass eine grobe Überschreitung des tatsächlichen Kostenaufwandes der Bank vorlag. Aufgrund der Nichtigkeit der Klausel verpflichtete der OGH die beklagte Bank zur Rückzahlung der Bearbeitungsspesen.

 

3. Fazit

Bearbeitungsgebühren sind grundsätzlich zulässig und müssen auch nicht exakt mit den Kosten des tatsächlichen Aufwands korrelieren. Sie müssen jedoch 

  • klar und verständlich formuliert werden und 

  • dürfen die tatsächlich zu erwartenden Kosten nicht grob überschreiten.