Antrag des OGH:
Da es durch die mehrfache gesetzliche Änderung je nach Gründungsdatum im Ergebnis drei Arten von GmbH´s, mit unterschiedlichen Kapitalerfordernissen gibt, beantragte der OGH die gesetzlichen Bestimmungen im GmbH-Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Laut OGH gebe es für die mehrfache Gesetzänderung keine sachliche Begründung und stelle diese eine Gleichheitswidrigkeit dar.
Entscheidung des VfGH:
- Der Verfassungsgerichtshof hielt in seinen Entscheidungsgründen fest, dass er nicht zu beurteilen hat, ob die Vorgangsweise des Gesetzgebers, in einem kurzen Zeitraum zwei Mal die Regelungen über das Mindeststammkapital zu ändern, zweckmäßig oder rechtspolitisch sinnvoll ist. Er hat ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtenen Bestimmungen dem Gleichheitssatz widersprechen.
- Laut VfGH ist unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber die Regelungen über das Stammkapital der GmbH ändert, solange die Regelungen in sich sachlich sind und keinen sonstigen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bewirken.
- Weiters sah er keine Verfassungswidrigkeit darin, dass der Gesetzgeber zur Förderung der Gründungen von GmbH´s das Mindeststammkapital vorübergehend niedriger ansetzt und so den Gläubigerschutzaspekt in den Hintergrund treten lässt. Es liege nämlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, welche im öffentlichen Interesse liegenden Ziele er bei der Festlegung der Höhe des Stammkapitals verfolgt.