GmbH Light ist nicht verfassungswidrig

Erstellt von Mag. Peter Martin |
Corporate Law , Gesellschaftsrecht

Vor Inkrafttreten des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2013 (GesRÄG 2013) am 01.07.2013, musste eine GmbH auch bei ihrer Gründung ein Stammkapital von € 35.000,00 aufweisen. Ab 1. Juli 2013 war die Gründung einer GmbH Light, mit einem Mindeststammkapital von 10.000 €, möglich. Aus steuerlichen Erwägungsgründen wurde mit 1. März 2014 durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 das Mindeststammkapital einer GmbH-Gründung wieder auf 35.000 € angehoben, jedoch mit der Möglichkeit einer Gründungsprivilegierung, bei der in den ersten zehn Jahren ein Stammkapital von 10.000 € ausreicht. Aufgrund der Ungleichbehandlung der Gründer stellte der OGH an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag, die Bestimmungen über die Kapitalgrenzen aufzuheben. Der VfGH sieht darin keine Verfassungswidrigkeit (G311/2016).

Antrag des OGH:
Da es durch die mehrfache gesetzliche Änderung je nach Gründungsdatum im Ergebnis drei Arten von GmbH´s, mit unterschiedlichen Kapitalerfordernissen gibt, beantragte der OGH die gesetzlichen Bestimmungen im GmbH-Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Laut OGH gebe es für die mehrfache Gesetzänderung keine sachliche Begründung und stelle diese eine Gleichheitswidrigkeit dar.

Entscheidung des VfGH:

  1. Der Verfassungsgerichtshof hielt in seinen Entscheidungsgründen fest, dass er nicht zu beurteilen hat, ob die Vorgangsweise des Gesetzgebers, in einem kurzen Zeitraum zwei Mal die Regelungen über das Mindeststammkapital zu ändern, zweckmäßig oder rechtspolitisch sinnvoll ist. Er hat ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtenen Bestimmungen dem Gleichheitssatz widersprechen.
  2. Laut VfGH ist unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber die Regelungen über das Stammkapital der GmbH ändert, solange die Regelungen in sich sachlich sind und keinen sonstigen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bewirken.
  3. Weiters sah er keine Verfassungswidrigkeit darin, dass der Gesetzgeber zur Förderung der Gründungen von GmbH´s das Mindeststammkapital vorübergehend niedriger ansetzt und so den Gläubigerschutzaspekt in den Hintergrund treten lässt. Es liege nämlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, welche im öffentlichen Interesse liegenden Ziele er bei der Festlegung der Höhe des Stammkapitals verfolgt.