Mit 13. Juni 2014 ist das Fern- und Auswärtsgeschäfte Gesetz (FAGG) in Kraft getreten

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Civil Law , Zivilrecht

In Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 ist mit 13. Juni 2014 das neue Fern- und Auswärtsgeschäfte Gesetz (FAGG) in Kraft getreten. Auch das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) erfahren geringfügige Änderungen.

Durch die Verbraucherrechte-Richtlinie soll die Stellung des Verbrauchers im Wirtschaftsleben weiter gestärkt werden. Für Unternehmer ergeben sich daraus jedoch umfangreiche Pflichten.

Die wesentlichen Inhalte der Verbraucherrecht-Richtlinie wurden bereits im Artikel „Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie – work in progress?“ dargestellt.


Das FAGG gilt für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern.

Ausgenommen vom FAGG sind: Finanzdienstleistungen, Gesundheit- und soziale Leistungen, Neubauten oder erheblicher Umbau von Gebäuden, Vermietung von Wohnraum, Glücksspiele, Pauschalreisen oder Geschäfte des täglichen Bedarfs.

Die Änderungen in Kürze:
• vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmers nach KSchG und FAGG.
• Rücktrittsrechte des Verbrauchers im Anwendungsbereich des FAGG: Der Verbraucher kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer bestimmten Form zurücktreten. Verabsäumt es der Unternehmer, den Verbraucher ausreichend über das Rücktrittsrecht zu informieren, verlängert sich die Frist sogar um bis zu 12 Monate. Wird die Belehrung nachgeholt, beträgt die Frist wiederum 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Belehrung. 
• Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware sind vom Verbraucher zu tragen; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder wenn er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Kostentragungspflicht zu unterrichten.
• Bei elektronisch geschlossenen Verträgen (zB im Webshop) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass vom Verbraucher bei der Bestellung die Zahlungspflicht ausdrücklich bestätigt wird. Der Bestell-Button, durch den üblicherweise der Vertrag abgeschlossen wird, soll eine entsprechend eindeutige Formulierung (zB „zahlungspflichtig bestellen“) aufweisen, die auf den kostenpflichtigen Abschluss des Vertrages hinweist. Darüber hinaus hat der Unternehmer den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung nochmals in hervorgehobener Weise Informationen wie die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis bzw die Preisberechnung, Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen  zu erteilen.
• Extrazahlungen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptvertragspflicht hinausgehen, bedürfen der ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers. Andernfalls hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung.
• Das Risiko für den Verlust oder Beschädigung von Waren geht erst dann auf den Verbraucher über, wenn er oder ein von ihm benannter Dritter die Waren in Besitz genommen hat. Anderes gilt grundsätzlich, wenn die Beförderung vom Verbraucher in Auftrag gegeben wurde.

Zum Artikel „Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie – work in progress?“