Neues Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in Begutachtung

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Employment Law for Companies , Arbeitsrecht

Derzeit ist ein neues Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) für die Überarbeitung und Ausweitung der bestehenden Vorschriften gegen Lohn- und Sozialdumping in Begutachtung. Die geltenden Regelungen sollen aus dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) herausgelöst werden. Das LSD-BG soll mit 01.01.2017 in Kraft treten. Die Begutachtungsfrist endet am 11.04.2016.

Primär sind durch das neue LSD-BG folgende Maßnahmen vorgesehen:
• Kodifikation der Regelungen zu Lohn- und Sozialdumping in einem gesonderten Gesetz;
• Harmonisierung der verstreuten Regelungen im AVRAG und Arbeitskräfte-Überlassungsgesetz (AÜG) im neuen LSD-BG;
• Darstellung der materiell-rechtlichen Ansprüche (zB Entgelt, Urlaub, Arbeitszeit, etc) von grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern nach Österreich;
• Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie zur Entsende-Richtlinie, um Verwaltungsstrafverfahren gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Österreich grenzüberschreitend entsenden oder überlassen, besser durchführen zu können;
• Einführung einer Auftraggeberhaftung im Baubereich zur Absicherung der Löhne von grenzüberschreitend überlassenen oder entsandten Arbeitnehmern: Diese Haftung soll auch private Auftraggeber erfassen!
• Ausweitung der Generalunternehmerhaftung bei Verstößen gegen die Regelungen über die Weitergabe von Aufträgen nach dem Bundesvergabegesetz oder vertraglichen Weitergabebeschränkungen auf öffentliche Auftraggeber;
• Entfall der Ein-Wochen-Frist für die Einbringung der Entsendungs- oder Überlassungsmeldung (ZKO3- und ZKO4-Meldung). Die Meldungen sind vor Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten. Der Entfall der Meldefrist soll mit strengeren Sanktionen kompensiert werden.
• Pflicht zur Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörden, wenn die Unterentlohnung des Arbeitnehmers bereits Gegenstand eines Arbeits- und Sozialgerichtsverfahrens ist.

Die Vereinheitlichung der bisher verstreuten Regelungen zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings in einem eigenen Gesetz ist grundsätzlich zu begrüßen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob damit inhaltlich noch weitere Verschärfungen verbunden sind.