Neuregelung für GmbH light


Corporate Law , Commercial Law , Gesellschaftsrecht , Unternehmensrecht

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 soll das Mindeststammkapital einer GmbH wieder € 35.000,00 betragen. Im Gegenzug soll neu gegründeten GmbHs die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Gründungsprivilegierung zukommen.

1. Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) wurde die „GmbH light“ eingeführt. Hauptbestandmerkmal der damaligen Gesetzesänderung war die Herabsetzung des erforderlichen Stammkapitals von bisher € 35.000,00 auf € 10.000,00. Auch einer bereits bestehenden GmbH war es danach möglich, ihr Stammkapital auf € 10.000,00 herabzusetzen.

2. Durch die Herabsenkung des Stammkapitals sind dem Fiskus erhebliche Steuereinnahmen entgangen. Um dagegen zu wirken, hat der Gesetzgeber im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2014 nachfolgende Änderungen vorgesehen, die am 01.03.2014 in Kraft treten sollen.

3. Wesentliche Änderungen:

• Das Mindeststammkapital beträgt wieder € 35.000,00.
• Jedoch wurde eine Gründungsprivilegierung eingeführt:
 o Das Stammkapital kann in den ersten 10 Jahren nach Gründung weiterhin € 10.000,00 betragen, wovon € 5.000,00 in bar sofort eingezahlt werden müssen. Danach ist das Stammkapital auf € 35.000,00 anzuheben, wobei € 17.500,00 in bar einzuzahlen sind. 
 o Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
 o Es ist eine Gründungsrücklage zu bilden, in der ein Viertel des jährlichen Gewinns einzustellen ist. Eine Auflösung der Gründungsrücklage darf grundsätzlich erst nach Aufstockung des Stammkapitals auf € 35.000,00 oder - wenn durch die Auflösung das Stammkapital auf € 35.000,00 angehoben wird - erfolgen.
 o Die Gesellschaft muss auf ihren Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten auf die Gründungsprivilegierung hinweisen.
 o Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung muss im Firmenbuch eingetragen werden.
 o Die Gründungsprivilegierung gilt nur für neu gegründete GmbHs, da die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung bereits in der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrages enthalten sein muss.
• Erfolgt die Anmeldung einer Gesellschaft oder eine beabsichtigte Kapitalherabsetzung noch vor dem 01.03.2014, ist noch die alte Rechtslage maßgeblich, jedoch muss bis spätestens 01.03.2024 das Stammkapital auf € 35.000,00 aufgestockt werden und ist eine der Gründungsrücklage nachempfundene Kapitalaufstockungsrücklage zu bilden. 
• Gesellschaften, deren Stammkapital aufgrund des GesRÄG 2013 unter € 35.000,00 liegt, müssen ab 01.03.2015 auf ihren Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten auf die Gründungsprivilegierung nach dem GesRÄG 2013 hinweisen.