Newsletter 03/2018 - Unger Rechtsanwälte

1.1. Arbeitszeitnovelle: Flexible Arbeitszeitgestaltung und 12-Stunden-Arbeitstage?

Die umstrittene Arbeitszeitflexibilisierung wurde am 05.07.2018 im Nationalrat beschlossen. Durch diese soll es möglich sein, das Arbeitszeitvolumen besser an die Auftragslage anzupassen und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit für die ArbeitnehmerInnen (kurz: AN) zu gewährleisten. Die geplanten Änderungen sollen bereits mit 01.09.2018 in Kraft treten. Hier ein verständlicher Überblick: 

  • Erweiterung der Ausnahmen von den Geltungsbereichen (§ 1 Abs 2 Z 7 und 8 AZG; § 1 Abs 2 Z 2 und 5 ARG). Neben leitenden Angestellten sollen auch „sonstige Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis“ sowie „Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind“ unter bestimmten Voraussetzungen vom AZG und ARG ausgenommen werden.
  • Wöchentlich sind nicht mehr als 20 Überstunden zulässig. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten (§ 7 Abs 1 AZG). Die derzeitige Regelung des zulässigen Überstundenkontingents (5 Stunden pro Woche und darüber hinaus 60 Stunden pro Kalenderjahr) wird als kompliziert empfunden und durch diese 20-Stunden-Grenze ersetzt.
  • Ablehnungsmöglichkeit von Überstunden ohne Angabe von Gründen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. AN dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.
  • Anhebung der Höchstarbeitszeit von 10 auf 12 Stunden pro Tag und von 50 auf 60 Stunden pro Woche (§ 9 Abs 1 AZG). 
  • Anhebung der täglichen Arbeitszeithöchstgrenze bei Gleitzeit auf bis zu 12 Stunden (§ 4b Abs 4 AZG). Das Anheben auf 12 Stunden ist nur dann zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Ordnet der Arbeitgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit von 8 Stunden gem § 3 Abs 1 AZG hinausgehen, so gelten diese Stunden als Überstunden (§ 4b Abs 5 AZG). Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben aufrecht. Sollen die Neuerungen auf bestehende Gleitzeitvereinbarungen zur Anwendung kommen, so muss dies ausdrücklich (schriftlich) vereinbart werden. 
  • Vereinbarte Überstunden (11. und 12. Stunde) sind zumindest mit den gesetzlichen Überstundenzuschlägen zu vergüten, sofern die jeweiligen Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen keine günstigere Regelung vorsehen. Aufgrund des neuen § 10 Abs 4 AZG können AN die Abgeltung der 11. und 12. Überstunde in Zeitausgleich oder in Geld frei wählen.
  • Mehrmalige Übertragungsmöglichkeit von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächsten Durchrechnungszeiträume durch Kollektivvertrag (§ 4 Abs 7 AZG). Derzeit besteht die Regelung, eine Übertragung von Zeitguthaben nur in den nächsten Durchrechnungszeitraum zuzulassen.
  • Die bisherige Überstundenregelung für die 4-Tage-Woche in § 7 Abs 6 AZG entfällt, da diese wegen der neuen Höchstarbeitszeitgrenzen nicht mehr notwendig ist.
  • Verkürzung der täglichen Ruhezeit im Tourismus von 11 auf mindestens 8 Stunden für alle AN in Küche und Service mit geteilten Diensten (§ 12 Abs 2a AZG). Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 3 Stunden unterbrochen wird. Künftig sind somit auch Teilzeitkräfte und Nichtsaisonbetriebe erfasst.
  • Möglichkeit zur Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe durch Betriebs- oder schriftliche Einzelvereinbarung (§ 12b ARG). Eine solche Ausnahme soll allerdings auf 4 Wochenenden oder Feiertage pro AN und Jahr beschränkt werden.
  • Das im § 42b ASVG geregelte Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool der Krankenversicherungsträger soll auf den Dienstnehmerbereich erweitert werden.

 

1.2. Aktuelle Rechtsprechung: Recht auf identen Job nach Rückkehr aus der Karenz?

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin (AN) wurde entsprechend ihrem Arbeitsvertrag als Verkäuferin angestellt. Dem Arbeitgeber (AG) blieb es vorbehalten, ihr eine andere Dienstverwendung zuzuweisen und sie auch in anderen Betriebsstätten einzusetzen („vertraglicher Versetzungsvorbehalt“). Später wechselte die AN für längere Zeit in das Büro des AG. Nach ihrer Karenz wurde sie wieder als Verkäuferin eingesetzt. Das Gericht hatte zu beurteilen, ob die AN der Versetzungsanweisung Folge leisten muss. 

 

Entscheidung des OGH (9 ObA 6/18z)

Der AG ist nicht verpflichtet, der AN die idente Tätigkeit zuzuweisen, welche sie vor der Karenz ausgeübt hat. Es ist nur entscheidend, ob die Anordnung (Weisung) des AG über einen Wechsel des Tätigkeitsbereiches oder des Tätigkeitsorts der AN durch den Inhalt des Arbeitsvertrages gedeckt ist. Die AN ist nur insoweit verpflichtet, einer Versetzungsanweisung Folge zu leisten, als auch der neue Arbeitsplatz in den arbeitsvertraglich vereinbarten örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich fällt.

Weiters hält der OGH fest, dass es durch die Verwendung der AN in einer anderen als der ursprünglich vertraglich vereinbarten Tätigkeit zur einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages kommen kann. In solch einem Fall ändert sich die geschuldete Leistung der AN. Er stellt jedoch klar, dass aus der bloßen Tatsache der längeren Verwendung der AN an einem bestimmten Arbeitsplatz, für sich allein noch nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, dass es automatisch zur Änderung der geschuldeten Leistung kommt. Der OGH sieht eine einvernehmliche Änderung bei beruflichen Spezialisierungen gegeben. 

Fazit: Der AN hat kein Recht auf die gleiche Tätigkeit wie vor der Karenz. Entscheidend ist nur, zu welchen Tätigkeiten sich der AN vertraglich verpflichtet hat. Die Grenze für die Versetzungsmöglichkeiten des AG bildet der Arbeitsvertrag.

 

1.3. Aktuelle Rechtsprechung: Wie müssen die Pausen für Arbeitnehmer ausgestaltet sein?

Das Recht auf Pause

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. 

Anforderungen an die Pausen

Eine Ruhepause iSd § 11 Abs 1 AZG muss ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer (AN) vorhersehbar sein (sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom AN innerhalb eines vorgesehenen Zeitraums frei gewählt werden können (echte Freizeit). Der AN muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können. Der Zweck der Ruhepausen ist die Erholung des AN. Eine solche ist nur dann gewährleistet, wenn die Pausen im Voraus, spätestens bei ihrem Beginn, umfangmäßig feststehen.

Dazu eine aktuelle Entscheidung des OGH (9 ObA 9/18s)

Nach Ansicht des OGH erfüllen (Mittags)Pausen nicht die Anforderungen nach § 11 Abs 1 AZG, wenn die AN 

  • ihre Pause unter Rücksichtnahme auf die Kundenfrequenz zu absolvieren haben und die Pause somit weder im Vorhinein definiert noch ihre Lage frei bestimmbar ist,
  • für die Kunden während der Pause jederzeit ansprechbar sind,
  • sich somit während der Pause jederzeit arbeitsbereit halten müssen, 
  • ihre Uniformen auch während der Pause nicht ablegen dürfen und 
  • Kunden nicht mit der Begründung, es werde Pause gehalten, abweisen dürfen.

Fazit: AN müssen sich in ihren Pausen erholen können und in ihrer Pausengestaltung „frei“ sein. Bei ständiger Arbeitsbereitschaft fehlt die Erholung des AN. 


 

Das PRG gilt für Pauschalreiseverträge und für Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen, die zwischen einem Unternehmer (zB Reiseveranstalter) und einem Reisenden geschlossen werden. Das PRG ist seit 01.07.2018 in Kraft und nur auf Verträge anwendbar, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. 

Ausdrücklich ausgenommen sind

  • Kurzreisen, die weniger als 24h dauern, außer es ist eine Übernachtung inkludiert,
  • gelegentliche Reisen ohne Gewinnabsicht, die nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden (zB Schulausflüge) und
  • Geschäftsreisen, die auf Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung zwischen Unternehmern geschlossen werden.

Was sind Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen?

Eine Pauschalreise (PR) ist eine Kombination aus mindestens 2 verschiedenen Reiseleistungen, die für den Zweck derselben Reise kombiniert werden. Reiseleistungen sind:

  • Beförderung von Personen
  • Unterbringung
  • Kfz-Vermietung und
  • jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil eines der ersten 3 genannten Reiseleistungen ist (zB etwa Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflüge oder Themenparks)

Zu einer PR kommt es, wenn sämtliche Leistungen von einem Unternehmer ohne Zutun des Reisenden, auf seinen Wunsch oder entsprechend seiner Auswahl vor Abschluss eines einzigen Vertrags zusammengestellt werden. Es macht keinen Unterschied, ob online oder in der Vetriebsstelle gebucht wurde. 

Auch separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer PR führen, so zB wenn die verschiedenen Reiseleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden, als „Pauschalreise“ oder ähnliches bezeichnet werden oder typische „Reise-Geschenkboxen“.

„Verbundene Reiseleistungen“ liegen dann vor, wenn mindestens 2 verschiedene Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erworben werden, es sich nicht um eine PR handelt, sie zum Abschluss von separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen führen und ein Unternehmen Folgendes vermittelt:

  • anlässlich eines einzigen Besuchs oder eines einzigen Kontakts mit der Vertriebsstelle des Unternehmers (zB Reisebüro oder Online-Plattform) die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden oder
  • in gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, sofern der weitere Vertrag mit dem anderen Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird (verbundene Online-Buchungsverfahren).

Fazit: Der Unterschied liegt in der Buchung: Bei einer PR werden alle Reiseleistungen ausgewählt und gemeinsam bezahlt. Bei der verbundenen Reiseleistung kommt es zu einer getrennten Auswahl und einer getrennten Zahlung.

Welche Informationenpflichten bestehen?

Gem § 4 PRG müssen der Reiseveranstalter und der Reisevermittler (sofern die PR über einen Reisevermittler vermittelt wird) dem Reisenden gewisse vorvertragliche Informationen bereitstellen. Vermittler von verbundenen Reiseleistungen haben eingeschränkte Informationspflichten. 

Ausdrücklich geregelt ist, dass allfällige Mehrkosten vom Reisenden nur dann zu tragen sind, wenn er vor Vertragsabschluss darüber informiert wurde. 

Bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bzw unverzüglich danach muss der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler dem Reisenden eine Ausfertigung oder eine Bestätigung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger (zB E-Mail) zur Verfügung stellen. Der Reisende hat einen Anspruch auf Papierfassung, wenn der Vertrag persönlich (zB im Reisebüro) geschlossen wurde. 

Dürfen nach Vertragsabschluss Änderungen vorgenommen werden?

Übertragung der Reisen: Der Pauschalreisevertrag kann auf eine andere Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, übertragen werden. Voraussetzung ist, dass der ursprüngliche Reisende den Reiseveranstalter auf einem dauerhaften Datenträger (zB per E-Mail) bis 7 Tage vor Beginn der Reise davon in Kenntnis setzt. Für die Übertragung des Vertrages darf der Reiseveranstalter Kosten verrechnen, welche die tatsächlichen Kosten der Übertragung nicht übersteigen und nicht unangemessen sind.

 

Preisänderungen: Dies ist nur dann zulässig, wenn es ausdrücklich im Vertrag vorgesehen und auch eine Preissenkung geregelt ist. Der Reiseveranstalter muss den Reisenden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn davon unterrichten.

Eine Preiserhöhung ist allerdings nur zulässig bei Änderung

  • des Preises für die Personenbeförderung infolge der Kosten von Treibstoff oder anderen Energiequellen;
  • der Höhe der für die Reiseleistungen zu entrichtenden Steuern und Abgaben, die von Dritten erhoben werden, einschließlich bestimmter Gebühren;
  • der maßgeblichen Wechselkurse.

Sonstige Änderungen: Andere Bedingungen der Reise (als der Preis) kann der Reiseveranstalter vor Beginn der PR nur einseitig ändern, wenn er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat und die Änderung unerheblich ist. 

Ist der Reiseveranstalter vor Beginn der PR gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen zu ändern, oder kann er die besonderen Vorgaben des Reisenden nicht erfüllen oder schlägt er eine Preiserhöhung von mehr als 8% vor, so hat der Reisende die Möglichkeit

  • der vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen oder
  • den Vertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zu beenden. 

Kann ich vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten?

Der Reisende kann (§ 10 Abs 1 und 2 PRG)

  • jederzeit vor Beginn der PR vom Pauschalreisevertrag gegen Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurücktreten. 
  • ohne Gebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der PR oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Dem Reisenden sind alle getätigten Zahlungen zu erstatten.

Der Reiseveranstalter kann den Vertrag beenden, wenn

  • die Mindestteilnehmerzahl für die Reise nicht erreicht wurde. 
  • er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist und den Reisenden unverzüglich, spätestens vor Reisebeginn über den Rücktritt informiert (§ 10 Abs 3 PRG).

Wer haftet für Vertragswidrigkeiten?

Der Reiseveranstalter ist für die vertragsgemäße Erfüllung sämtlicher im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen verantwortlich, auch wenn er selbst nicht der Erbringer der konkreten Reiseleistung ist. 

Mein Reiseveranstalter ist außerhalb des EWR-Raumes

Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb der EWR, so gelten Teile seiner Pflichten auch für den Reisevermittler, sofern dieser in einem Mitgliedstaat der EU oder der EWR niedergelassen ist. Dies gilt nicht, wenn der Reisevermittler nachweisen kann, dass der Reiseveranstalter diesen Bestimmungen nachkommt.

Insolvenzschutz bei verbundenen Reiseleistungen

Der Reisende muss „klar, verständlich und deutlich“ darauf hingewiesen werden, dass er nicht so weitreichend wie bei einer PR geschützt ist und jeder Erbringer einer Reiseleistung nur für die vertragsgemäße Erfüllung seiner eigenen Leistung verantwortlich ist. Neu im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ist, dass der Reisende bei verbundenen Reiseleistungen zumindest Insolvenzschutz genießt.


 

Die DS-GVO wurde am 25.05.2018 wirksam. Als Verordnung ist die DS-GVO in den Mitgliedstaaten der EU direkt anzuwenden, ohne dass es nationaler Gesetzgebungsakte bedarf. Dennoch kam es im Zuge der DS-GVO zu zahlreichen nationalen gesetzlichen Änderungen, die datenschutzrechtlich relevant sind. 

3.1. Wesentliche Änderungen im Überblick:

  • Zahlreiche Öffnungsklauseln in der DS-GVO erlauben den nationalen Gesetzgebern, eigene Gesetze im Rahmen der DS-GVO umzusetzen. In Österreich wurde daher das bestehende Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) umfassend novelliert. Die Änderungen des neuen Datenschutzgesetzes (DSG) sind ebenfalls seit 25.05.2018 wirksam. 
  • Der überwiegende Teil der Öffnungsklauseln wurde jedoch nicht im DSG, sondern durch zahlreiche Novellen in Materiengesetzen geregelt. Diese wurden mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 und der Datenschutz-Anpassungsverordnung-Inneres umgesetzt.
  • Die Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV) legt Datenverarbeitungen fest, die von einer Datenschutz-Folgenabschätzung ausgenommen sind.  

3.2. Das Datenschutzgesetz bildet das Kernstück der nationalen datenschutzrechtlichen Regelungen. Darin finden sich im Wesentlichen Regelungen: 

  • zum Grundrecht auf Datenschutz. 
  • zur Durchführung der DS-GVO und ergänzende Regelungen. 

Besonders hervorzuheben ist § 11 DSG, wonach die Datenschutzbehörde insbesondere bei erstmaligen Verstößen von ihren Abhilfebefugnissen, insbesondere durch Verwarnen, Gebrauch zu machen hat. Dies lässt für Unternehmer hoffen, dass bei Erstverstößen nicht sofort die gefürchtet hohen Strafen von bis zu € 20 Mio oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden. 

  • zur Videoüberwachung. Diese fehlen in der DS-GVO zur Gänze. 
  • zu den Organen: zentrales Organ ist die Datenschutzbehörde, die vor allem die datenschutzrechtlichen Vorschriften der DS-GVO und des DSG durchzusetzen hat. 
  • zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs. 
  • zu Verwaltungsstrafbestimmungen.

 

Link zur DSG in der aktuellen Fassung!

 

3.3. Ein überwiegender Teil der Öffnungsklauseln liegt außerhalb des Bereiches der allgemeinen Angelegenheiten des Datenschutzes und wird daher nicht im DSG geregelt. Aus diesem Grund waren umfassende Änderungen im innerstaatlichen Datenschutzrecht erforderlich, welche gesammelt durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 erfolgten. 

Link zum Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

3.4. Mit der Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres wurden innerstaatliche Verordnungen an die Regelungen der DS-GVO angepasst. Diese enthält Änderungen zu:

  •  2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
  • Meldegesetz-Durchführungsverordnung
  • Personenstands-Durchführungsverordnung 2013
  • Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung
  • Verordnung über die Zustellungen des Ein-Tages-Expresspasses
  • Sicherheitsgebühren-Verordnung
  • Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung

Link zur Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres

3.5. Gemäß Art 35 Abs 5 DS-GVO kann die Datenschutzbehörde eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen erstellen und veröffentlichen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. 

Die Datenschutzbehörde hat in der DSFA-AV Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung festgelegt, dh für die darin enthaltenen Verarbeitungsvorgänge muss keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden. Die gesamte Verordnung samt einer detaillierten Aufzählung aller Ausnahmen finden Sie hier:

Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung


 

Seit 01.06.2018 ist (größtenteils) das Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) in Kraft. Das ZaDiG 2018 ist die Umsetzung der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II, RL (EU) Nr 2366/2015).

Dies bringt unter anderem folgende Neuerungen und Änderungen:

4.1. Neue Zahlungsdienste:

Neu eingeführt wurden 2 neue Arten von Zahlungsdiensten, nämlich Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste. Zahlungsauslösedienste sind Zahlungsdienste, die auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslösen. Kontoinformationsdienste sind Online-Dienste zur Mitteilung von Informationen über ein Zahlungskonto, das ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält. 

Durch die Einführung dieser Zahlungsdienste werden auch Rechte und Pflichten in der Abwicklung und in der Zusammenarbeit mit anderen Zahlungsdienstleistern neu geregelt.

4.2. Anpassung der Ausnahmen:

Anbieter von begrenzten Netzen und von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten haben an die Finanzmarktaufsicht (FMA) die Inanspruchnahme der Ausnahme zu melden und die damit einhergehenden Obergrenzen für Zahlungsvorgänge nicht zu überschreiten.

4.3. Konzessionsantrag und Aufsicht der FMA:

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession für Zahlungsinstitute wurden adaptiert. Ebenfalls wurden die Aufsichtsmaßnahmen der Finanzmarktaufsicht (FMA) ergänzt.

4.4. Starke Kundenauthentifizierung und sichere Kommunikation:

Um die Sicherheit von Zahlungsvorgängen im Allgemeinen zu verbessern, haben die Zahlungsdienstleister nun eine sog. starke Kundenauthentifizierung und sichere Kommunikation festzulegen und zu gewährleisten. 

Starke Kundenauthentifizierung ist vorzunehmen, wenn der Zahler

  • online auf sein Zahlungskonto zugreift, 
  • einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder
  • über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs birgt.

Es soll sichergestellt werden, dass ein bestimmter Zahler eine bestimmte Transaktion in Auftrag gegeben hat. Zur starken Kundenauthentifizierung werden zumindest 2 der folgenden Elemente beim Zahler gefordert:

  • Besitz (zB Zahlungskarte)
  • Wissen (zB Passwort)
  • Inhärenz (als Merkmal des Zahlers, zB Fingerabdruck)

Dazu veröffentlichte die Europäische Bankaufsicht (EBA) mehrere Leitlinien und technische Regulierungs- und Implementierungsstandards (RTS, IST), die zur Erläuterung dienen und genauere Durchführungsregelungen enthalten.

 

4.5. Sicherheitsmaßnahmen:

Zur Autorisierung und für Zahlungsvorgänge wurden detailliertere Regelungen ins ZaDiG 2018 eingeführt. Dies auch in Bezug auf die neuen Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste.

Zu besseren Abdeckung von operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken sind nun im ZaDiG 2018 angemessene Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen geregelt. Schwerwiegende Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle hat der betroffene Zahlungsdienstleister unverzüglich der FMA mitzuteilen. Auch ist der betroffene Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich der Vorfall auf die finanziellen Interessen auswirkt oder auswirken könnte. In weiterer Folge wird auch an die EBA und an die Europäische Zentralbank (EZB) gemeldet. Zusätzlich sind der FMA 1x jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen iVm den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen.

4.6. Informationspflichten:

Die Informationspflichten der Zahlungsdienstleister wurden verstärkt. Nunmehr enthält das ZaDiG 2018 jedoch auch die ausdrückliche Regelung, dass das sog. Surcharging zulässig ist: Verlangt ein Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet eine Ermäßigung an, hat er dies vor der Auslösung des Zahlungsvorganges dem Zahler mitzuteilen. Ebenso besteht für den Zahlungsdienstleister oder eine andere, an dem Zahlungsvorgang beteiligte Partei eine Informationspflicht vor Auslösung des Zahlungsvorganges, wenn diese ein Entgelt für die Nutzung des Zahlungsinstruments erhebt.

Verstärkt wurden auch die Informationspflicht nach Auflösung eines Zahlungsauftrages.

4.7. Haftungsregelungen:

In das ZaDiG 2018 wurde eine Haftungserleichterung des Zahlers bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, wie etwa bei missbräuchlicher Verwendung eines Zahlungsinstrumentes, aufgenommen. Die Haftung ist mit einem Höchstbetrag von € 50,00 (statt bisher € 150,00) beschränkt. Diese Haftungsgrenze gilt nicht, wenn der Zahler vorsätzlich oder fahrlässig sein Zahlungsinstrument oder seine Sicherheitsmerkmale nicht ausreichend vor einem unbefugten Zugriff von Dritten geschützt oder selbst in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Beweispflichtig dafür ist der Zahlungsdienstleister.

Darüber hinaus wurde die Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen näher geregelt. 

4.8. Beschwerdeverfahren:

Zudem ist ein Beschwerdeverfahren für Zahlungsdienstnutzer vorgesehen.


 

Am 26.09.2018 findet von 09:00 bis 17:00 Uhr ein Fachseminar zu folgendem Thema statt: 

Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto! Konsequenzen der in Kraft getretenen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II), erste Erfahrungen mit dem ZaDiG 2018, Technische Regulierungs- und Templemtierungsstandards der EBA, neue Zahlungsdienste, VZKG u.v.a.m.

 

Hier der Link zum Folder


 

Eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 13 VwGVG). Demgegenüber sieht die Regelung des § 22 Abs 2 FMABG (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz) vor, dass Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsicht (FMA) und Vorlageanträgen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kann jedoch auf Antrag eine aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat § 22 Abs 2 FMABG mit Ablauf des 31.08.2019 als verfassungswidrig aufgehoben (G 257/2017). Er sieht im Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine unerlässliche Abweichung von den allgemeinen Vorgaben des § 13 VwGVG. Zudem wird dem Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend Rechnung getragen und damit verstößt § 22 Abs 2 FMABG gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie den daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes. Über die auf-schiebende Wirkung kann nämlich erst das BVwG entscheiden, womit Betroffenen erst nach der Vorlage der Beschwerde und Anhörung der FMA – nicht jedoch bereits im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens – einstweiliger Rechtsschutz gewährt wird.