Dieser Newsletter widmet sich den rechtlichen Neuerungen im Jahr 2026 mit besonderem Fokus auf Arbeitsrecht, Mietrecht und Gesellschaftsrecht. Im Arbeitsrecht gibt es etwa Änderungen zu Teilpension, Weiterbildungszeit sowie Verbesserungen für freie Dienstnehmer. Im Mietrecht soll das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) Rechtssicherheit zu umstrittenen Wertsicherungsklauseln bringen und die Teuerung lindern. Schließlich gibt es im Gesellschaftsrecht Neuerungen zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung sowie zur Geschlechterquote in Leitungsorganen von großen, börsennotierten Unternehmen. Last but not least dürfen wir Sie auch über die geplanten Seminare mit Sylvia Unger informieren.

1. Arbeitsrecht
1.1 Teilpension

Seit 1. Jänner 2026 gibt es eine neue Möglichkeit, schrittweise in den Ruhestand zu gehen: die Teilpension (TeilpensionG). Ziel der Teilpension ist, einen gleitenden Übergang zwischen Erwerbsleben und Pension unter gleichzeitiger Erhöhung des Pensionsantrittsalters zu ermöglichen.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die bereits eine Alterspension beziehen könnten. Diese sind:
die Korridorpension (ab 62 bzw. ab 2026 schrittweise ab 63 Jahren),
die Schwerarbeiterpension (ab 60),
die Langzeitversichertenpension („Hacklerregelung“, ab 62) oder
die reguläre Alterspension.
Voraussetzung ist eine Arbeitszeitreduktion zwischen 25% und 75 %, unter Zustimmung des Arbeitgebers. Entsprechend der Arbeitszeitreduktion wird ein Teil des Pensionskontos geschlossen und von diesem geschlossenen Teil die Teilpension monatlich ausbezahlt:
25–40 % Reduktion | 25 % Teilpension |
41–60 % Reduktion | 50 % Teilpension |
61–75 % Reduktion | 75 % Teilpension |
Der verbleibende Teil des Pensionskontos wird durch die weitere Erwerbstätigkeit aufgewertet. Das führt wiederum zu einer Erhöhung späteren Gesamtpension.
Während der Teilpension darf keine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen werden, die eine Pflichtversicherung auslöst oder die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
1.2 „Abfertigung Alt“ und Teilpension
Bei Arbeitnehmern mit Anspruch auf „Abfertigung Alt“ (Dienstverhältnisse mit Beginn vor 2003) wird, wenn sie die Teilpension beanspruchen, die Höhe der Abfertigung nach der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor der Arbeitszeitreduktion berechnet. Das gilt auch, wenn die Teilpension direkt nach einer Bildungsteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit oder Pflegeteilzeit in Anspruch genommen wird.
1.3 Einschränkung der Altersteilzeit

Parallel zur neuen Teilpension wird die bisherige Altersteilzeit reformiert. Ab 2026 gilt das neue Altersteilzeit-Modell, das für drei anstatt wie bisher fünf Jahre vor Pensionsantritt in Anspruch genommen werden kann. 2026 bis 2028 gilt die Übergangsregelung, dass pro Jahr die höchstzulässige Dauer der Altersteilzeit stufenweise um jeweils 6 Monate verringert wird. Kann die Altersteilzeit 2025 also noch für 5 volle Jahre beansprucht werden, beträgt die Höchstdauer ab 2026 nur noch 4,5 Jahre, ab 2027 nur noch 4 Jahre usw.
1.4 Trinkgeldpauschale ab 2026
Trinkgelder bleiben steuerfrei. Allerdings werden auf sie Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Dazu werden ab 01.01.2026 einheitliche Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage festgesetzt. Dadurch entfällt für Arbeitnehmer in Gastro und Hotellerie das zeitaufwendige Dokumentieren. Die Pauschale versteht sich auch als Höchstgrenze. Liegen die tatsächlichen Trinkgeld-Einnahmen eines Arbeitnehmers darunter, so kann dieser Betrag als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Die Pauschalbeträge werden bis 2028 stufenweise angehoben. Ab 2029 soll eine jährliche Indexierung vorgenommen werden. Unterschiedliche Beträge gelten für Arbeitnehmer mit und ohne Inkasso:
| Mitarbeiter mit Inkasso | Mitarbeiter ohne Inkasso |
2026 | € 65,00 | € 45,00 |
2027 | € 85,00 | € 45,00 |
2028 | € 100,00 | € 50,00 |
1.5 Weiterbildungszeit statt Bildungsteilzeit und Bildungskarenz

Die Weiterbildungszeit ist seit 01.01.2026 das Nachfolgemodell der Bildungsteilzeit und -karenz (siehe unseren Blog: https://www.unger-rechtsanwaelte.at/aktuelles/detail/aenderungen-zu-bildungskarenz-und-bildungsteilzeit).
Das neue Modell ist mit EUR 150 Mio gedeckelt und soll geringer qualifizierte Menschen fit(ter) für den Arbeitsmarkt machen. Es ist ein Mindestmaß von 20 erbrachten Wochenstunden (= 20 ECTS pro Semester in einem Studium) bzw 16 Wochenstunden/ECTS bei Betreuungspflichten vorgesehen. Bisher mussten nur acht Wochenstunden erbracht werden. Auch die Anwesenheitsverpflichtungen werden verschärft, indem Bildungsveranstaltungen in Präsenz oder im Live-Onlineformat besucht werden müssen. Vor Inanspruchnahme einer Weiterbildungszeit ist eine Bildungsberatung beim AMS vorgesehen. Ein direkter Anschluss der Weiterbildungszeit an die Elternkarenz ist ausgeschlossen. Zwischen Elternkarenz und Weiterbildungszeit müssen mindestens 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen (§ 37e Abs 5 AMSG).
1.6 Verbesserungen für freie Dienstnehmer
Die Bundesregierung hat ein Gesetzespaket (BGBl I 2025/75) auf den Weg gebracht, das die Rechtsstellung freier Dienstnehmer verbessert. Die Novelle gilt seit dem 01.01.2026. Freie Dienstnehmer haben nunmehr gesetzlich festgelegte Kündigungsfristen und Kündigungstermine.
Zur Umsetzung der Neuerungen wurde § 1159 Abs 6 ABGB neu hinzugefügt, der klarstellt, dass ein freies Dienstverhältnis von beiden Vertragspartnern nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu bestimmten Kündigungsterminen (15. oder Monatsletzter) gekündigt werden kann. Die Kündigungsfrist hängt von der Dauer des freien Dienstverhältnisses ab. Sie beträgt 4 Wochen und verlängert sich nach dem 2. Dienstjahr auf 6 Wochen.
Freie Dienstverhältnisse können zudem durch Kollektivvertrag geregelt werden. Es können eigene Kollektivverträge nur für freie Dienstnehmer abgeschlossen oder freie Dienstnehmer in den Geltungsbereich bereits existierender Kollektivverträge einbezogen werden.
1.7 Steuerfreie Mitarbeiterprämie für 2025 und 2026 (§ 124b Z 478 EStG)
Eine Mitarbeiterprämie von bis zu EUR 1000,00 kann noch im Jahr 2025 von Arbeitgebern steuerfrei an ihre Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Budgetbegleitgesetzes 2025. Die Mitarbeiterprämie ist zwar steuerfrei, jedoch müssen für sie L0hnnebenkosten und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Auch für das kommende Jahr 2026 ist die Mitarbeiterprämie geplant. Deren Höhe bleibt jedoch abzuwarten, da sie erst nach Evaluierung des Budgets fixiert wird.
1.8 Kein geringfügiger Zuverdienst mehr bei Bezug von Arbeitslosengeld ab 2026

Ab 01.01.2026 wird die Möglichkeit, geringfügig beschäftigt zu sein, für Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe wesentlich eingeschränkt. Bis Ende 2025 war es zulässig, zusätzlich zu Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ein Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (€ 551,10 monatlich) zu erzielen.
Konkret bedeutet das, dass ab 2026 bis auf wenige Ausnahmen (siehe unten) alle Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ihre geringfügigen Jobs aufgeben müssen, da sie sonst ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe verlieren. Der Stichtag, bis zu dem die geringfügige Arbeit beendet werden muss, ist der 31.01.2026. Wenn über diesen Tag hinaus die geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Ausgenommen davon sind:
Personen, die seit mind 26 Wochen einen geringfügigen Nebenjob zusätzlich zu einem vollversicherten Hauptjob haben.
Langzeitarbeitslose, die seit mehr als einem Jahr Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, dürfen für max 26 Wochen einer geringfügigen Arbeit nachgehen.
Wiedereinsteiger, die mind ein Jahr lang krank oder in Reha waren, dürfen für max 26 Wochen einer geringfügigen Arbeit nachgehen.
Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder Personen mit Behindertenstatus dürfen, wenn sie über ein Jahr lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, zeitlich unbefristet einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
Für das Jahr 2026 bleibt die Geringfügigkeitsgrenze, wie schon 2025, auf € 551,10.
1.9 EU-Entgelttransparenzrichtlinie
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (RL-EU 2023/970) wurde bereits 2023 erlassen und soll ein geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle abmildern, da der Gender-Pay-Gap in Europa immer noch ca 13 % beträgt. Die Richtlinie muss bis spätestens 07.06.2026 in österreichisches Recht umgesetzt werden, dies ist bis dato noch nicht geschehen. Zu Details siehe unseren Newsletter 04/2025 zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie.
2. Miet- und Immobilienrecht
2.1 Die Mietpreisbremse 2026

Das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) besteht aus dem neuen Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) und Änderungen im Mietrechtsgesetz (MRG). Vorrangige Ziele sind Rechtssicherheit bei Wertsicherungsklauseln zu schaffen, inflationsbedingte Mieterhöhungen zu dämpfen sowie allgemeine Verbesserungen bei befristeten Mietverträgen.
Änderungen durch das 5. MILG
Das 5. MILG begrenzt die Höhe der Wertsicherung durch ein konkretes Berechnungsmodell. Diese Grenzen gelten für Haupt- und Untermietverträge über Wohnungen im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG (§ 1 Abs 1 MieWeG). Sie sind auch in bereits bestehenden Mietverhältnissen auf Valorisierungsschritte ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden (§ 4 Abs 2 MieWeG).
Es finden sich allgemeine Regelungen für alle Mietverträge im MRG (Voll- und Teilanwendungsbereich) und spezielle Regelungen nur für den Vollanwendungsbereich.
Für Voll- und Teilanwendungsbereich gilt: Mietanpassungen (Erhöhungen oder Verringerungen) werden jährlich nur zum 1. April wirksam, jeweils um die Veränderung des durchschnittlichen jährlichen VPI im Vergleich zum durchschnittlichen jährlichen VPI des Vorjahres. Steigt der VPI um mehr als 3 %, wird der darüberhinausgehende Teil nur zur Hälfte in der Mieterhöhung berücksichtigt (§ 1 Abs 2 Z 1 MieWeG).
Beispiel: der VPI steigt um 4 %. Die Miete darf um 3,5 % erhöht werden.Für den Vollanwendungsbereich gilt zusätzlich: Die Wertsicherung ist in den kommenden Jahren aus Gründen der Inflationslinderung noch weiter beschränkt. Hier darf im April 2026 um höchstens 1 % erhöht werden, und im April 2027 um höchstens 2 %. Ab April 2028 gilt dann die jeweilige Veränderung des VPI im Vergleich zum VPI des Vorjahres. Es gilt wiederum die Einschränkung, dass - wenn der Index um mehr als 3 % steigt - der darüberhinausgehende Teil nur zur Hälfte in der Mieterhöhung berücksichtigt wird (§ 16 Abs 6 MRG neu).
Die erste Valorisierung nach Vertragsabschluss findet frühestens am 1. April des Folgejahres statt, wobei die VPI-Änderung bei einem unterjährigen Abschluss nur aliquot berücksichtigt wird.
Das Berechnungsmodell kann in Mietverträgen als vertragliches Wertsicherungssystem vereinbart werden. § 2 MieWeG stellt klar, dass diese Vereinbarung durch eine bloße Bezugnahme auf die Gesetzesbestimmung erfolgen kann, etwa durch die Formulierung „wertgesichert gemäß § 1 Abs 2 Mieten-Wertsicherungsgesetz“.
Weicht die Wertsicherungsklausel des Mietvertrags von dem gesetzlichen Berechnungsmodell ab (was zwangsläufig bei Altmietverhältnissen zutrifft), ist eine Parallelrechnung erforderlich. Voraussetzung für eine Mietzinsänderung ist zum einen, dass nach der Wertsicherungsklausel ein Valorisierungsschritt eingetreten ist. Zum anderen müssen die Grenzen des Berechnungsmodells gewahrt sein. Der Valorisierungsschritt kann daher nur zum nächsten 1. April erfolgen und ist mit dem aus dem gesetzlichen Berechnungsmodell folgenden Höchstbetrag limitiert.
Die Mindestbefristungsdauer bei Wohnungsmietverträgen wird von 3 auf 5 Jahre verlängert, wenn der Vermieter Unternehmer iSd KSchG ist.
Zudem werden Rückforderungsansprüche von Wohnungsmietern aufgrund unwirksamer Wertsicherungsklauseln zeitlich beschränkt:
Bei bereits beendeten Mietverhältnissen ist der Rückforderungsanspruch auf Zahlungen beschränkt, die in den letzten 5 Jahren vor Vertragsbeendigung geleistet worden sind.
Bei aufrechten Mietverhältnissen können nur Überzahlungen in den letzten 5 Jahren vor Kenntnis der Rechtsunwirksamkeit und des Rückforderungsanspruchs zurückgefordert werden. In beiden Fällen verjährt der Anspruch 3 Jahre nach Kenntnis.
Ausgenommen sind jene Ansprüche, die bereits vor dem 1. Jänner 2026 gerichtlich geltend gemacht wurden.
2.2 Maßnahmen gegen „Abzocke“ bei Besitzstörung

Streitigkeiten über (behauptete) Besitzstörung umfassen ein breites Spektrum an tatsächlichen Konstellationen, ua etwa wenn ein KFZ beim Umkehren oder Rückwärtsfahren für einen kurzen Zeitraum wenige Zentimeter über fremden Grund ragt.
Zuletzt waren vermehrt Sachverhalte zu beobachten, in denen wegen (behaupteter) Störung des Besitzes mittels eines KFZ eine Besitzstörungsklage angedroht wird, sollte nicht ein höherer Geldbetrag (der mehrere hundert Euro erreichen kann) gezahlt werden. Diese Abmahnungen führen bei Unsicherheit über grundlegende Fragen wie zB die Eingriffsintensität oder (das Bestehen oder den Wegfall der) Wiederholungsgefahr dazu, dass den Abgemahnten ein Eingehen auf die Forderungen als ökonomisch sinnvollere Lösung erscheint. Dass die Judikatur in Besitzstörungsverfahren nicht immer einheitlich ist und dass ökonomische Faktoren existieren, die ein Eingehen auf möglicherweise überhöhte Forderungen bei außergerichtlicher Abmahnung begünstigen, erachtete der Gesetzgeber als kritisch.
Es sind daher „Maßnahmen gegen Abzocke bei Besitzstörung und gegen Abmahnmissbrauch“ vorgesehen:
Maßnahme 1: Anrufbarkeit des OGH
Bisher entschieden die Landesgerichte in 2. Instanz endgültig. Ein Rechtsmittel an den OGH war ausgeschlossen. Dies hatte unterschiedliche Judikatur verschiedener Landesgerichte zur Folge. Um Leitentscheidungen durch den OGH zu ermöglichen und die unterschiedliche Judikatur der Landesgerichte zu vereinheitlichen, wird die Anrufung des OGH streitwertunabhängig zugelassen. Dies soll Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schaffen.
Maßnahme 2: niedrigerer Streitwert und niedrigere Pauschalgebühren
Durch Änderungen in der Kostenstruktur soll es für diejenigen, die eine Besitzstörung begangen haben und dies auch nicht bestreiten, kostengünstiger werden, eine gerichtliche Entscheidung ergehen zu lassen. Das soll jene außergerichtlichen Abmahnungen zurückdrängen, die unter Hinweis auf die Kosten eines Gerichtsverfahrens höhere Zahlungen für die Abstandnahme von einer Besitzstörungsklage verlangen.
Der Streitwert nach dem RATG (anhand diesem berechnen sich die Kosten für das Gerichtsverfahren) wird bei Klagen aufgrund Besitzstörung mit KFZ von EUR 800 auf EUR 40 verringert, sofern es in der ersten Verhandlung noch vor der Erörterung des Sachverhalts zu einem Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil oder einem Endbeschluss (= Entscheidung) oder zum Abschluss eines Vergleichs kommt.
Die Pauschalgebühr wurde von derzeit EUR 140 auf EUR 70 halbiert. Allerdings wird die Gerichtsgebühr auf den ursprünglichen Betrag erhöht, wenn das Verfahren nicht spätestens in der ersten Tagsatzung endet.
Die Änderungen gelten temporär für alle Klagen, die zwischen 1. Jänner 2026 und 31. Dezember 2030 eingebracht werden.
2.3 HINWEIS: Ende der Befreiung von der Grundbuch-Eintragungsgebühr bei Erwerb von Wohnraum
Zur Geltendmachung der temporären Befreiung von den Gebühren für die Eintragung von Eigentumsrecht und Pfandrecht im Grundbuch bei Erwerb von Wohnraum muss der Grundbuchsantrag zur Eintragung des Eigentumsrechts bzw des Pfandrechts bis spätestens 1. Juli 2026 bei Gericht einlangen.
Für nach dem 1. Juli 2026 eingelangte Grundbuchsanträge kann die Befreiung von der Eintragungsgebühr nicht mehr geltend gemacht werden.
3. Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
3.1 Das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG)

Das im Entwurf vorliegende Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) verpflichtet bestimmte, große Unternehmen zur Erstellung und Veröffentlichung eines unionsweit standardisierten Nachhaltigkeitsberichts. Das NaBeG fußt auf einer EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), in deren Rahmen die Nachhaltigkeitsberichtserstattung und Lieferkettensorgfaltspflichten und ein CO2 Ausgleichsmechanismus geregelt werden.
Die CSRD hätte bis 06.07.2024 in nationales Recht umgesetzt werden müssen, was jedoch nicht geschah und in weiterer Folge zu großen Unsicherheiten in Unternehmen führte. Im Feber 2025 veröffentlichte die EU-Kommission das sog. „Omnibus I“-Paket, das Unternehmen mehr Zeit zur Umsetzung der Regelungen der CSRD geben und die Anforderungen vereinfachen soll. Die darin enthaltene „Stop-the-clock“-Richtlinie (RL) wurde zeitgleich beschlossen und führte zur Verschiebung der Anwendbarkeit der Nachhaltigkeitsberichtserstattung für bestimmte Unternehmen.
Hinweis:Abgesehen von der „Stop-the-clock“-RL sieht das Omnibus-Paket noch weitere Regelungen vor, die derzeit noch nicht beschlossen sind. Im Dezember 2025 erzielten die zuständigen EU-Organe eine politische Einigung, die weitere wesentliche Änderung der CSRD vorsieht. Unter anderem sollen Unternehmen erst ab einer Größe von mind 1000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als € 50 Mio oder einer Bilanzsumme von mehr als € 25 Mio berichtspflichtig sein. Sobald ein förmlich angenommener Beschluss vorliegt, werden wir berichten. |
Derzeit (Jänner 2026) befindet sich das NaBeG noch im Entwurfsstadium, die Regierungsvorlage dazu liegt dem Justizausschuss zur Begutachtung vor. Es ist mit einer baldigen Beschlussfassung zu rechnen.
Eckpunkte der CSRD
Die ursprüngliche Idee der CSRD war, dass Unternehmer für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen, (zeitlich gestaffelt) einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, sofern bestimmte Größenkriterien nach § 221 UGB überschritten werden. Die zeitliche Staffelung richtete sich dabei nach der Größe und Relevanz der Unternehmen:
Welle 1: Große Unternehmen von öffentlichem Interesse
Welle 2: Große Unternehmen, die nicht unter Welle 1 fallen
Welle 3: Kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen
Welle 4: Drittlandunternehmen
Über die CSRD und die Nachhaltigkeitsberichterstattung haben wir bereits im „Newsletter zu aktuellen Themen im Zahlungsverkehrsrecht - Teil I“ und im „Newsletter 03/2025“ berichtet.
Eckpunkte des NaBeG
Auch das NaBeG sieht ein zeitlich gestaffeltes Inkrafttreten vor. Der nun vorliegende Entwurf enthält vorerst lediglich die Umsetzung für Unternehmen, die der sog. „ersten Welle“ angehören, vor. Das sind große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die
mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und
bereits für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig sind.
Die „zweite Welle“ an Unternehmen wird laut den Erläuternden Bemerkungen in einer weiteren Novelle erfasst werden, was wohl nicht vor 2027 der Fall sein wird.
Der Kern der Regelungen wird im Unternehmensgesetzbuch (UGB) umgesetzt. Dort werden die bereits bestehenden Bestimmungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung gemäß den Neuregelungen angepasst. Es werden Regelungen zur verpflichtenden Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts in das UGB integriert und Regelungen geschaffen, die unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen mit Wirtschaftsprüfern gleichsetzen. So sollen die UGB-Regelungen für Abschlussprüfer in Zukunft auch für unabhängige Prüfer gelten.
Nachhaltigkeitsberichte sollen digital eingereicht werden können. Die handschriftliche Unterschrift des Jahresabschlusses wird dabei durch eine gleichwertige technologieneutrale Form der Verifizierung durch Vorstand oder Geschäftsführung abgelöst (elektronische Signatur). Weiters wird es Berichtsverpflichtungen für Drittlandunternehmen geben, die in erheblichem Umfang in der EU tätig sind.
3.2 Das Gesellschaftliche Leitungspositionengesetz (GesLeiPoG)
Die Regierungsvorlage zum Gesellschaftsrechtlichen Leitungspositionengesetz (GesLeiPoG) soll eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in den Aufsichtsräten großer Unternehmen sicherstellen. Es setzt die europäische Vorgabe zur Gleichstellung in Unternehmensleitungen gemäß der RL (EU) 2022/2381 um und soll mit 30. Juni 2026 in Kraft treten. Aktuell befindet sich die Regierungsvorlage im Justizausschuss des Nationalrats.
Die Änderungen sollen konkret im
Aktiengesetz (§ 86 Abs 6 und 7 AktG),
SE-Gesetz (§ 45 Abs 4 und 5 SE-G) und
Arbeitsverfassungsgesetz (§ 110 Abs 2a ArbVG)
umgesetzt werden.
Das GesLeiPoG unterscheidet zwischen börsennotierten und nicht-börsennotierten Unternehmen sowie zwischen Kapital- und Arbeitnehmervertretern. Kleine und mittlere Unternehmen sind ausgenommen.
Für Kapitalvertreter gilt:
Börsennotierte Gesellschaften: Männer und Frauen müssen zu jeweils mind 40 % vertreten sein (§ 86 Abs 6a AktG, § 45 Abs 5 SE-G).
große, nicht-börsennotierte Gesellschaften mit dauerhaft mehr als 1.000 Beschäftigten: Männer und Frauen müssen zu jeweils mind. 30 % vertreten sein (§ 86 Abs 7 AktG).
Für Arbeitnehmervertreter gilt ebenfalls, dass in börsennotierten Gesellschaften Männer und Frauen zu jeweils mind 40 % vertreten sein müssen, und zu jeweils 30 % in nicht-börsennotierten Gesellschaften (§ 110 Abs 2a und 2b ArbVG).
Bei Nichteinhaltung der jeweiligen Quote ist die Wahl des betreffenden Mitgliedsunwirksam. Die Sanktion bei Missachtung der Quotenregelung ist daher, dass der betreffende Aufsichtsratsposten schlichtweg unbesetzt bleiben muss.

4. Seminare mit Frau Mag. Unger
4.1 Austrian Payment Academy/APAc – Grundkurse 2025 (hybrid)
Die APAc (Austrian Payment Academy) ist ein Ausbildungsangebot für alle, die im Zahlungsverkehr tätig sind oder einen umfassenden Einblick in die technologiegetriebene dynamische Payment Branche erhalten möchten. Frau Mag Unger trägt das Modul IV „Legal, Compliance“ vor und erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen des Zahlungsverkehrs. Der nächsten Grundkurse starten am 17.02.2026 und am 21.04.2026. Nähere Informationen unter https://paymentacademy.at/angebot.
4.2 Präsenzseminar: „Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto“
Am 11. und 12.05.2026 findet das zweitägige Fachseminar "Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto! Neuerungen/aktuelle Entwicklungen sowie relevante zivilrechtliche Aspekte" des Finanzverlages statt. Nähere Informationen finden Sie hier: https://finanzverlag.at/termine/zahlungsverkehr/
Hinweis: Die Termine sind auch einzeln buchbar: https://finanzverlag.at/termine/zahlungsverkehr-1-tag/ und https://finanzverlag.at/termine/zahlungsverkehr-2-tag/.
4.3 Präsenzseminar: „Arbeitsrecht für Führungskräfte“
Am 18.02.2026 findet im Hotel Sans Souci Wien wieder das Präsenzseminar „Arbeitsrecht für Führungskräfte“, das für alle Branchen geeignet ist, statt. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.weka-akademie.at/arbeitsrecht-fur-fuhrungskrafte/