In diesem Newsletter wird es wieder bunt und informativ: In diesem Newsletter informieren wir Sie über aktuelle Gesetzesnovellen sowie spannende und richtungsweisende Urteile aus der jüngsten Rechtsprechung. Im Fokus stehen dabei Entwicklungen in Arbeits-, Liegenschafts-, Miet- und Gesellschaftsrecht. 


1. Arbeitsrecht

1.1. Änderungen zu Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Eine Maßnahme des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 (BSMG 2025; BGBl I 2025/7) ist die Abschaffung der vom AMS geförderten Bildungskarenz und Bildungsteilzeit. 

Übergangsbestimmungen

Für bis zum 31.03.2025 vereinbarte Bildungskarenzen oder Bildungsteilzeiten gelten Übergangsregelungen. Für diese können unter bestimmten Umständen wie bisher Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld bezogen werden, und zwar für Arbeitnehmer:innen, 

  • die seit spätestens 31.03.2025 Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld beziehen - sie haben Anspruch für die jeweils bewilligte Dauer, 

  • die Bildungskarenz oder -teilzeit spätestens am 28.02.2025 mit dem Arbeitgeber vereinbart haben, und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnen. 

     

Rücktrittsrecht 

Arbeitnehmer:innen, die eine Vereinbarung bis 31.03.2025 geschlossen haben, denen aber ein Anspruch auf Weiterbildungs- bzw Bildungsteilzeitgeld nicht mehr gewährt wird, haben ein einseitiges Rücktrittsrecht von der Vereinbarung (§§ 11 Abs 5 und 11a Abs 6 AVRAG). 

 

Auswirkungen auf die Betriebliche Vorsorgekasse

Durch das Ende der Förderung kommt es auch zur Änderungen der Bemessungsgrundlage der Beiträge für die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Beiträge). Es ist zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz zu unterscheiden:

 

Bildungsteilzeit

Bildungskarenz

Bemessungsgrundlage bisher

Entgelt vor Arbeitszeitreduzierung

Höhe des Weiterbildungsgeldes

Bemessungsgrundlage neu

Durch geringere Arbeitszeit reduziertes Entgelt

Keine BV-Beiträge zu entrichten

Übergangsregelung

Für laufende, geförderte Bildungsteilzeiten

Für laufende, geförderte Bildungskarenzen

Die Übergangsregelungen zu den der BV-Beiträgen sind an die allgemeinen Übergangsregelungen angepasst. Wer Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld gemäß „alter“ Rechtslage bezieht, fällt auch in die „alte“ Bemessungsgrundlage des BV-Beitrages.

 

Ausblick: Bildungskarenz wird zu „Weiterbildungszeit“

Die Weiterbildungszeit soll ab 01.01.2026 das Nachfolgemodell der Bildungsteilzeit und -karenz werden. Eine vollständige gesetzliche Ausarbeitung ist für Sommer 2025 geplant. Ausführlicher behandelt finden Sie dieses Thema in diesem Blog-Beitrag.

 

HINWEIS: Vereinbarungen über Bildungskarenz und Bildungsteilzeit können weiterhin abgeschlossen werden, jedoch erhalten Arbeitnehmer:innen keinen Ersatz mehr für die Einkommenseinbußen.


1.2. RECHTSPRECHUNG: Wiederholte weisungswidrige Samstagsarbeit des Arbeitnehmers kann zu Entlassung führen (9 ObA 101/24d)

Der hier relevante § 82 GewO regelt Entlassungsgründe für Arbeitsverhältnisse mit Arbeiter:innen. § 82 lit f GewO enthält ua die beharrliche Vernachlässigung von Pflichten. Beharrlichkeit liegt dann vor, wenn sich eine Weigerung Dienste zu erbringen oder Pflichten zu erfüllen wiederholt ereignet oder derart schwerwiegend ist, dass die Willenshaltung des Arbeitnehmers als nachhaltig gewertet werden kann.

Aktuelle Entscheidung des OGH

Der Arbeitnehmer arbeitete wiederholt an Samstagen, obwohl er vom Arbeitgeber mehrmals aufgefordert wurde dies zu unterlassen. Der Arbeitnehmer änderte sein Verhalten nicht, was zu seiner Entlassung durch den Arbeitgeber führte. Daraufhin begehrte der Entlassene Zahlungen iZm der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wäre die Entlassung nämlich unberechtigt, hätte der Arbeitnemer weitere Ansprüche, wie zB auf Zahlung von Urlaubsersatzleistungen, Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung usw. 

Der OGH bestätigte, dass die Entlassung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt war, da es sich beim Verhalten des Arbeitnehmers um eine beharrliche Pflichtvernachlässigung handelte. Der vor der Entlassung erforderlichen Ermahnung ist laut OGH durch die wiederholte Aufforderung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer möge sein Verhalten ändern, Folge geleistet worden.

FAZIT: Weigert sich der Arbeitnehmer trotz mehrfacher Aufforderung die Samstagsarbeit zu unterlassen, besteht darin eine beharrliche Vernachlässigung von Pflichten. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer berechtigt entlassen. 

2. Liegenschafts- und Mietrecht

2.1. Das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz

Das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) trat am 19.03.2025 in Kraft und hat das Ziel, die Auswirkungen der Inflation auf Mieter zu vermindern. Dies geschieht durch die Aussetzung der für den 01.04.2025 automatisch vorgesehen gewesenen Valorisierung für 

  • Kategoriemietzinse, 

  • Richtwertmietzinse und 

  • gemeinnützige Mieten. 

 

Hintergrund

Das am 23.12.2023 in Kraft getretene 3.Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (3. MILG) sah eine Begrenzung der Inflationsanpassung vor, um die Auswirkung der hohen Inflation auf die Mietpreise einzudämmen. Dies regelte die Valorisierung für 2024 und einen Zeitplan ab 2025, wonach die Inflationsanpassung einmal jährlich, jeweils am 01. April zu erfolgen hätte. 

Neben der Valorisierung führte das 3. MILG weitere Bestimmungen ein, welche regeln, 

  • dass die jährliche Anpassung bis inkl 2026 mit 5 % der Jahresinflation des jeweiligen Vorjahres gedeckelt ist,

  • dass ab 2027 eine diese 5 % übersteigende Inflation (Maßgabe ist nun die durchschnittliche Jahresinflation der drei vorangegangenen Jahre) nur zur Hälfte berücksichtigt wird und

  • dass die valorisierten Beiträge in Zukunft auf der Website der Statistik Austria veröffentlicht werden.

Diese Regelungen bleiben unverändert bestehen!

 

Inhalt der neuen Regelung

Das 4. MILG ändert im Wesentlichen das Datum. Aus 01.04.2025 wird 01.04.2026 – die Valorisierung wird also ein Jahr nach hinten verschoben. Die Valorisierung für 2025 entfällt. 

Laut Regierungsprogramm sind weitere Gesetzesvorhaben geplant, insbesondere sollen in Zukunft auch frei vereinbarte Mietzinse von Wertsicherungsregelungen erfasst sein. 


2.2. RECHTSPRECHUNG: Unspezifische Geschäftsraumwidmung deckt Betrieb eines Hostels (5 Ob 109/24a)

Eine unspezifische Geschäftsraumwidmung liegt vor, wenn ein Wohnungsobjekt zwar als Geschäftsraum gewidmet ist, jedoch keine spezifische Art der Geschäftstätigkeit vereinbart wurde. Eine Änderung der Geschäftstätigkeit ist demnach grundsätzlich nur dann genehmigungspflichtig, wenn dabei die Grenzen der Verkehrsüblichkeit überschritten werden.

Aktuelle Entscheidung des OGH

Der Beklagte nutzte Wohnungseigentumsobjekte in einem Haus in Wien zur gewerblichen Zimmervermietung (Hostel). Dazu nutzte er Wohnungseigentumsobjekte mit unspezifischer Geschäftsraumwidmung im Erdgeschoß sowie zu Wohnzwecken gewidmete Wohnungen im ersten Stock. Die Kläger begehrten die Unterlassung der derartigen Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte.

Laut OGH erlaubt eine unspezifische Geschäftsraumwidmung auch den Betrieb eines Hostels. Der OGH stellt klar, dass das Kriterium der Verkehrsüblichkeit bei der Beurteilung, ob eine genehmigungsbedürftige Widmungsänderung vorliegt, bei unspezifischen Geschäftsraumwidmungen nur eine untergeordnete Rolle spielt. 

Die zu Wohnzwecken gewidmeten Objekte hingegen dürfen nicht zum Betrieb des Hostels genutzt werden, da dies eine unzulässige Widmungsänderung darstellt. 

FAZIT: Eine unspezifische Geschäftsraumwidmung deckt den Betrieb eines Hostels ab. 

2.3. RECHTSPRECHUNG: Keine privilegierte Änderung bei Tausch der Gasheizung gegen eine Wärmepumpe (OGH 5 Ob 100/24b)

Werden für beabsichtigte Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.

 

Privilegierte Änderungen

§ 16 Abs 2 Z 2 WEG enthält einen Katalog von privilegierten Änderungen, die trotz Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft nicht den Nachweis der Verkehrsüblichkeit oder eines wichtigen Interesses des Wohnungseigentümers voraussetzen. Das Vorliegen der Verkehrsüblichkeit bzw eines wichtigen Interesses des Wohnungseigentümers wird unwiderleglich vermutet. Zu den privilegierten Änderungen zählt insbesondere die Errichtung von Beheizungsanlagen.

 

Aktuelle Entscheidung des OGH

Die Antragstellerin ließ in der in ihrem Wohnungseigentum stehenden Wohnung die bestehende Gasetagenheizung samt Kombitherme entfernen und stattdessen am Flachdach des Hauses eine Wärmepumpe installieren. Sie stellte daher den Antrag, die fehlende Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur „Umwidmung eines Kamins und der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft für die Errichtung einer Wärmepumpe“ (nachträglich) gerichtlich zu ersetzen.

Laut OGH fällt der Austausch einer bestehenden Gasetagenheizung durch eine Wärmepumpe nicht unter die privilegierten Änderungen nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG. Privilegiert ist dem Wortlaut nach nur die „Errichtung“ von Beheizungsanlagen, also die Herstellung oder Neuschaffung einer im Wohnungseigentumsobjekt bisher nicht vorhandenen Anlage, nicht aber deren Umgestaltung insbesondere durch den Tausch des Heizungssystems. Mangels Privilegierung erfordert das Änderungsvorhaben der Wohnungseigentümerin den Nachweis der „Übung des Verkehrs“ oder des „wichtigen Interesses“. Dies ist der Wohnungseigentümerin im konkreten Fall nicht gelungen. 

FAZIT: Ein Heizungstausch ist keine privilegierte Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG – es ist die Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse am Tausch nachzuweisen. 

2.4. RECHTSPRECHUNG: Wertsicherungsklausel in verschiedene Regelungsbereiche teilbar (8 Ob 81/24f)

Klauseln in Mietverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die Vereinbarungen zur Wertsicherung beinhalten, unterliegen der Klauselkontrolle – sie werden auf ihre Zulässigkeit und Rechtskonformität überprüft. Die Klauseln müssen klar formuliert sein, dürfen nicht ungewöhnlich oder gröblich benachteiligend sein und müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

 

Aktuelle Entscheidung des OGH

In einem Mietvertrag war eine Wertsicherungsklausel enthalten. Diese regelte die Wertsicherung im Rahmen des Verbraucherpreisindizes (VPI), einen Ersatzindex, sollte der VPI nicht mehr verlautbart werden, und eine Mindeststeigerungsrate von 2 % pro Jahr. Die Mieterin forderte die Rückzahlung von Erhöhungen, die sich aus dieser Klausel ergaben. Sie berief sich auf mehrere Gründe, wegen derer die Klausel unwirksam sei.

Der OGH kam zum Ergebnis, dass die unterschiedlichen Regelungsbereiche der Klausel (Wertsicherung, Ersatzindex, Mindeststeigerungsrate) in inhaltlich eigenständige Teile geteilt werden können. Dies hat zur Folge, dass die Unzulässigkeit der einen Regel, die Zulässigkeit der anderen nicht berührt.

Zu prüfen war nur die Regelung zur Wertsicherung anhand des VPI, da die anderen beiden Bestimmungen nicht für die fragliche Mietzinsanhebung angewendet wurden. Die Wertsicherung mit Hilfe des VPI ist laut OGH sachlich genug. Dies ist gefestigte Rechtsprechung.

Die Frage, ob die Anhebung zu früh erfolgte, weil die zeitliche Schranke für Entgelterhöhungen von zwei Monaten (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG) nicht eingehalten wurde, verneinte der OGH: es kommt es auf den Vertragsabschluss (Unterzeichnung) und nicht den Vertragsbeginn (Einzug des Mieters) an. Zwischen Vertragsabschluss und der fraglichen Wertanpassung lagen 10 Monate, sie war rechtmäßig.

FAZIT: Verschiedene Regelungsinhalte einer Wertsicherungsklausel sind bei ihrer Beurteilung teilbar. Ist einer der Regelungsinhalte als unzulässig anzusehen, werden die anderen Regelungsinhalte davon nicht berührt und bleiben bestehen.

3. Gesellschaftsrecht

3.1. Update zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die EU-Richtlinie CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) widmet sich der Nachhaltigkeit und sieht einheitliche, verpflichtende Berichtsstandards für betroffene Unternehmen vor. Der Anwendungsbereich der Richtline ist dabei sehr weit, dh es sind viele Unternehmen von den Berichtspflichten umfasst. Wir haben diese Richtlinie bereits im „Newsletter zu aktuellen Themen im Zahlungsverkehrsrecht - Teil I“ behandelt. 

 

Gesetzesentwurf zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG)

Die CSRD hätte bis 06.07.2024 in nationales Recht umgesetzt werden müssen, was jedoch nicht geschah und in weiterer Folge zu großen Unsicherheiten in Unternehmen führte. Am 13.01.2025 veröffentlichte das BMJ schließlich einen Entwurf  zum NaBeG, der die Nachhaltigkeitsberichtspflichten im österreichischen Recht verankern soll. Dieser enthält neben der Umsetzung der Richtlinie auch zusätzliche Regelungen, die aufgrund des verspäteten Inkrafttretens notwendig wurden, zB ein Wahlrecht für bestimmte, bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 verpflichtete Unternehmen. 

 

Neue „Omnibus“-Regelungen

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung haben die am 26.02.2025 von der EU-Kommission veröffentlichten „Omnibus“-Vorschläge. Ihr Ziel ist das Reduzieren der Aufwendungen für die Administration, was ua durch die Verschiebung oder Aufhebung einzelner Berichtspflichten erfolgen soll. Von den Omnibus-Regelungen betroffene Rechtsakte sind die CSRD, die CSDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) und die EU-Taxonomie-VO.

Die Vorschläge bestehen aus verschiedenen Maßnahmen, die jeweils das unionsrechtliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen müssen. Eine zentrale Maßnahme wurde bereits beschlossen und im EU-Amtsblatt veröffentlicht -> die Verschiebung der Anwendungszeitpunkte von CSRD- und CSDD-Pflichten

Konkret bedeutet das, 

  • dass Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig geworden wären, erstmals für das Jahr 2027 berichtspflichtig werden und 

  • dass kleine und mittelgroße Unternehmen von öffentlichem Interesse erst ab dem Geschäftsjahr 2028 berichtspflichtig sind.

Diese Änderungen sind bis 31.12.2025 in nationales Recht umzusetzen.

Bei allen weiteren Änderungen handelt es sich noch um Vorschläge, die voraussichtlich bis Ende 2025 verhandelt sein sollten. 

 

CSRD - Corporate Sustainability Reporting Directive:

  • Die Größenkriterien für berichtspflichtige Unternehmen erhöhen sich auf große Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden und Umsatzerlösen von mehr als € 50 Mio bzw einer Bilanzsumme von mehr als € 25 Mio

  • Für erstmals ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtigen Unternehmen, verschiebt sich die Berichtspflicht auf das Jahr 2027 (bereits beschlossen!).

  • Unternehmen aus Drittstaaten müssen, um in den Anwendungsbereich der CSRD zu fallen, eine Umsatzschwelle von € 450 Mio (bisher: € 150 Mio) in der EU erreichen, etwaige Betriebsstätten müssen einen Umsatz von € 50 Mio in der EU erwirtschaften.

  • „Limited Assurance“ bleibt – dh die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt weiterhin auf Basis einer begrenzten Sicherheit.

    • Dabei geht es um den Umfang der vorgenommenen Prüfungshandlungen, welcher bei „Limited Assurance“ geringer ist, als bei der ehemals geplanten „Reasonable Assurance“. 

  • Die Berichtsinhalte werden eingeschränkt.

 

EU-Taxonomie-VO:

  • Nur mehr Unternehmen mit mehr als € 450 Mio Umsatzerlösen und mehr als 1000 Mitarbeitenden sind zur vollumfänglichen Offenlegung von Taxonomieangaben verpflichtet.

  • Unternehmen mit weniger als 1000 Mitarbeitenden, die CSRD-berichtspflichtig sind und solchen mit weniger als € 450 Mio Umsatzerlösen, können die Taxonomieangaben freiwillig offenlegen.

 

CSDDD - Corporate Sustainability Due Diligence Directive:

  • Sorgfaltspflichten werden auf direkte Geschäftsbeziehungen eingeschränkt.

  • Der Risikobewertung sollen nur noch direkte Geschäftspartner unterliegen, es sei denn, es gibt Hinweise auf schwerwiegende Auswirkungen.

  • Das Monitoring der Geschäftsbeziehungen soll nur mehr alle fünf Jahre durchgeführt werden. 

  • Die Verpflichtung, nicht CSDDD-konforme Geschäftsbeziehungen kündigen zu müssen, soll entfallen.

  • Streichung der zivilrechtlichen Haftbarmachung von Personen im Unternehmen. 

 

Wie die neuen nationalen und die unionsrechtlichen Vorgaben vernünftig nebeneinander bestehen können, wird laut BMJ derzeit erarbeitet. Erstrebenswert ist es, Unternehmen, deren Berichtspflicht durch die Omnibus-Regelung zeitlich nach hinten verschoben wurde, nicht durch das zeitnah in Österreich in Kraft tretende NaBeG zu verpflichten. 


3.2. Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz

Am 01.07.2025 soll das Gesellschaftsrechtliche Leitungspositionengesetz (GesLeiPoG, derzeit noch in Entwurfsphase) in Kraft treten. Dies erfolgt in Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängenden Maßnahmen. Ziel ist die langfristige Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit in Führungsgremien.

Der österreichische Entwurf des Gesetzes geht über die Anforderungen der Richtlinie hinaus -> die Regelungen sollen für alle börsennotierten Gesellschaften gelten, unabhängig von ihrer Größe. 

Konkret vorgesehen ist etwa eine 40 % Quote für das unterrepräsentierte Geschlecht in Aufsichtsräten börsennotierter Gesellschaften.

Außerdem soll es eigene Regelungen für Vorstände geben. Sobald der Vorstand aus mindestens drei Personen besteht, müssen mindestens eine Frau und mindestens ein Mann vertreten sein. 

Quotenwidrige Bestellungen führen in Aufsichtsräten zu deren Nichtigkeit („leerer Sessel“) und in Vorständen zur Nichteintragung ins Firmenbuch.


3.3. RECHTSPRECHUNG: Bucheinsichtsrecht eines Gläubigers bei gelöschter GmbH (6 Ob 229/24f)

Wird eine GmbH gelöscht und liquidiert, sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft einem Gesellschafter oder einem Dritten für sieben Jahrezur Verwahrung auszuhändigen. Ehemalige Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger haben ein Recht auf Einsicht dieser Dokumente. Gläubigern der GmbH kann vom Gericht eine Ermächtigung zur Einsicht erteilt werden. Dieser Anspruch besteht dann gegenüber der verwahrenden Person. Damit der Gläubiger Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen darf, muss er ein rechtliches Interesse nachweisen. Dieses ist laut OGH (6 Ob 50/04b) ausreichend dargelegt, wenn der Gläubiger eine Forderung gegen die GmbH bescheinigt.

Zweck des Einsichtsrechts ist

  • die Beschaffung von Informationen darüber, ob trotz Liquidation der GmbH noch Vermögen vorhanden ist und

  • die Klärung von Haftungstatbeständen.

 

Aktuelle Entscheidung des OGH

In der vorliegenden Entscheidung konnte der Gläubiger (Antragsteller) seine Gläubigerstellung durch die Behauptung von Mängeln am gekauften Wohnobjekt glaubhaft machen. Von der Liquidation der GmbH wurde der Gläubiger nicht in Kenntnis gesetzt. 

Der Antragsgegner, der die Bücher und Schriften verwahrte, entgegnete, dass für ein Einsichtsrecht die Verständigungspflicht über die Liquidation verletzt werden müsse, was in diesem Fall nicht passiert wäre, weil der Antragssteller bloß ein „potenzieller“, also künftiger Gläubiger wäre, der laut Gesetz ohnehin nicht zu verständigen sei. 

Diese Rechtsansicht wies der OGH zurück. Er stellte klar, 

  • dass eine Verletzung der Verständigungspflicht durch den Liquidator keine zwingende Voraussetzung für das Bucheinsichtsrecht eines Gläubigers ist, und

  • dass es sich beim Antragsteller, trotz fehlender ziffernmäßiger Konkretisierung seiner Forderung, nicht um einen bloß „potenziellen“ Gläubiger handelte, da dieser die Mängel und Schäden bereits gerügt hatte (und dementsprechend zu verständigen gewesen wäre).

FAZIT: Die Forderung eines Gläubigers gegen die gelöschte GmbH muss nicht ziffernmäßig konkretisiert sein. Die Verletzung der Verständigungspflicht durch den Liquidator ist keine zwingende Voraussetzung für das Bucheinsichtsrecht eines Gläubigers.

3.4. RECHTSPRECHUNG: Solidarhaftung der Gesellschafter bei verbotener Einlagenrückgewähr (6 Ob 98/24s)

Für Kapitalgesellschaften (zB GmbH, AG) gilt das Verbot der Einlagenrückgewähr. Dies bedeutet iS, dass Einlagen, also von Gesellschaftern in die Gesellschaft eingebrachte Vermögenswerte, während Bestehen der Gesellschaft nicht zurückgefordert bzw -gegeben werden dürfen. Zweck ist die Absicherung des Vermögens der Gesellschaft, denn aus diesem werden ua Gläubiger befriedigt - es handelt sich also um eine Gläubigerschutzbestimmung.

Einlagen können nicht nur durch offene Barzahlungen rückgewährt werden, sondern auch verdeckt, also im Rahmen eines Rechtsgeschäfts zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Hält dieses Rechtsgeschäft einem Fremdvergleich stand, ist der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr nicht erfüllt. Dafür wird geprüft, ob dieses Geschäft mit einem außenstehenden Dritten überhaut und zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre.

Ausnahmsweise können auch andere Personen Adressaten der Verbots sein, nämlich dann, wenn sie einem Gesellschafter bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichzuhalten sind.

 

Aktuelle Entscheidung des OGH

Die S-GmbH errichtet Wohnhausanlagen. Sie hat zwei Gesellschafter, die je zur Hälfte beteiligt sind. Eine davon ist die A-GmbH, welche bloß einen Alleingesellschafter und -geschäftsführer hat, der auch Geschäftsführer der S-GmbH ist. Die S-GmbH überlässt unentgeltlich Wohnungen an diesen Geschäftsführer und dessen Stiefsohn. 

Nach Streitigkeiten unter den Geschäftsführern der S-GmbH wurde ein Kollisionskurator bestellt, der im Namen der S-GmbH primär die A-GmbH, aber auch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH, klagte. 

Diese unentgeltliche Zurverfügungstellung einer der Gesellschaft gehörenden Wohnung an einen ihrer Geschäftsführer und dessen Stiefsohn verwirklicht das Verbot der Einlagenrückgewähr. Das Besondere ist, dass die Wohnung nicht einem unmittelbaren, sondern einem „mittelbaren Gesellschafter“ zur Verfügung gestellt wurde. Darunter ist eine Person zu verstehen, die nicht unmittelbar Kontrolle auf die Gesellschaft ausübt, sondern mittelbar, etwa wie in diesem Fall, als Alleingesellschafter der zwischengeschalteten Gesellschaft.

Der OGH stellte klar, dass die Erweiterung der Haftung auf mittelbare Geselleschafter gerechtfertigt ist. Ausschlaggebend sei nämlich nicht nur, wer formal als Gesellschafter gilt, sondern auch, wer faktisch Kontrolle auf die Gesellschaft ausübt und Nutzen daraus zieht. Es komme bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise darauf an, wer von der verbotenen Einlagenrückgewähr profitiert. Gesetzliche Regelungen sollen nicht durch komplexe Beteiligungsstrukturen und Umgehungskonstruktionen umgangen werden können.

FAZIT:  Mittelbare Gesellschafter können aufgrund des Verbots der Einlagenrückgewähr solidarisch mit unmittelbaren Gesellschaftern haften.