Mehrere Fruchtgenussrechte? Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts unzulässig

Erstellt von Mag. Christoph Fasching, MBA |
Liegenschaftsrecht , Zivilrecht

Allgemein:

Der Fruchtgenuss ist eine persönliche Dienstbarkeit. Der Fruchtnießer hat das dingliche Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen. 

Gegenstand der Fruchtnießung sind meist Liegenschaften. 

Anders als beim Gebrauchsrecht hat der Fruchtnießer nicht bloß das Nutzungsrecht, sondern auch das Verwaltungsrecht an der Sache. Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen Ertrag, der im Rahmen ordentlicher Wirtschaftsführung erzielbar ist. Grundsätzlich darf daher der Fruchtnießer die Sache auch vermieten oder verpachten und übt alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis aus.

Bei Liegenschaften (Wohnungen) wird das Fruchtgenussrecht durch Eintragung in das Grundbuch erworben.

Ein an der gesamten Liegenschaft verbüchertes Fruchtgenussrecht schließt die Eintragung eines weiteren Fruchtgenussrechts oder eines Wohnrechts im Grundbuch aus (OGH 5 Ob 123/25m):

Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen. Nachrangig zu einem alle Nutzungen einer Liegenschaft erfassenden Fruchtgenussrecht kann kein – wie immer geartetes – Wohnrecht eingetragen werden. Es käme zu Gebrauchsüberschneidungen, weil der Fruchtgenuss als das umfassendere Recht alle Nutzungen des Wohnrechts ergreift. Mehrere Gebrauchsrechte, bei denen eine Kollision nicht ausgeschlossen ist, können nicht nebeneinander bestehen.

Eine zeitliche Abgrenzung der Fruchtgenussrechte ändert daran auch nichts, da aufschiebend bedingte oder durch Anfangstermin begrenzte (betagte) Rechte als bloße Anwartschaften auf künftige Rechte vor Eintritt der Bedingung oder des Termins nach ständiger Rechtsprechung nicht im Grundbuch eingetragen werden können.