Einleitung
Wie bereits in einem früheren Blog berichtet, plant die Bundesregierung seit Sommer 2025 ein Gesetzespaket, das die Rechtsstellung freier Dienstnehmer verbessern soll. Vor allem sollen Kündigungsregelungen und die Möglichkeit des Abschlusses von Kollektivverträgen für freie Dienstnehmer eingeführt werden.
Inkrafttreten im Jänner 2026
Seit 24.09.2025 lag dem Nationalrat die konkrete, dem Ministerialentwurf gleichende Regierungsvorlage für die Gesetzesnovelle vor. Die Novelle wurde mittlerweile im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt mit dem 01.01.2026 in Kraft.
Zweck Inhalt der Novelle
Aufgrund eines Urteils des OGH waren die Bestimmungen des § 1159 ABGB (Regelung zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen) nicht auf freie Dienstverhältnisse anwendbar, sondern nur auf „echte“ Dienstverhältnisse. Damit bestehen keine gesetzlich geregelten Kündigungsbestimmungen für freie Dienstnehmer.
Um diese Ungleichheit zu beheben, soll ein neuer § 1159 Abs 6 ABGB beigefügt werden, der klarstellt, dass auch ein freies Dienstverhältnis von beiden Vertragspartnern nur unter Einhaltung einer Mindestfrist von 4 Wochen und zu bestimmten Kündigungsterminen (15. oder Monatsletzter) gekündigt werden kann.
Weiters soll der Abschluss eines Kollektivvertrages für freie Dienstnehmer ermöglicht werden. Auch dies ist nach aktueller Gesetzeslage nicht möglich. Es soll sowohl möglich sein, eigene Kollektivverträge nur für freie Dienstnehmer abzuschließen als auch diese in den Geltungsbereich bereits existierender Kollektivverträge einzuschließen.
Fazit
Die Novelle wird ab 2026 soziale Verbesserungen für freie Dienstnehmer schaffen. Einerseits durch klare, gesetzlich geregelte Kündigungsbestimmungen, andererseits durch die Einbeziehung der freien Dienstnehmer in Kollektivverträge.
Neuerungen für freie Dienstnehmer ab 2026
Erstellt von Mag. Sylvia Unger
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Arbeitsrecht
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