In diesem Newsletter widmen wir uns dem Liegenschafts- und Mietrecht. Zu Beginn des Newsletters geben wir Einblicke in Themen, die etwa beim Kauf einer Liegenschaft oder bei Vermietung einer Wohnung relevant sind. Zudem geben wir eine kurze Darstellung zu den unterschiedlichen Arten von Mietzinsen im Vollanwendungsbereich des MRG. Anschließend berichten wir über Neuigkeiten und aktuelle Entscheidungen.


1. Was ist bei einem Liegenschaftskauf gut zu wissen?

1.1. Einleitung

Bei Liegenschaftskäufen greifen mehrere Rechtsbereiche (wie etwa Zivilrecht, Grundbuchsrecht und Steuerrecht) ineinander. Egal ob im betrieblichen oder privaten Bereich: Vor dem Kauf einer Liegenschaft sollte eine sorgfältige Prüfung des Kaufgegenstandes erfolgen. Ziel der Überprüfung ist, allfällige Risiken bereits im Vorhinein auszuschließen. Im ersten Schritt sollten daher alle Informationen in öffentlichen Registern und Quellen abgefragt werden. Dazu zählen etwa: Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges, Einsicht in Altlastenkataster und Abfrage des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes.


1.2. Bindet ein Kaufanbot die Vertragspartner bereits?

Für das Zustandekommen des Kaufvertrages genügt schon die Einigung über den Kaufpreis und den Kaufgegenstand. Bereits mit Unterfertigung des Kaufanbots durch den Kaufinteressenten und Annahme dieses Kaufanbots durch den Verkäufer kommt der Kaufvertrag zustande. Daher sollte bereits ein Kaufanbot alle wesentlichen Vertragsinhalte (Haftungen, Gewährleistung, Lastenfreistellung, Zeitpunkt der Übergabe, etc) enthalten, um Diskussionen bei der Erstellung des Kaufvertrages zu vermeiden.


1.3. Kann ein Liegenschaftskaufvertrag auch mündlich zustande kommen?

Ja, ein Kaufvertrag kann auch mündlich zustande kommen. Es reicht die Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis. Auch der Umstand, dass sonstige Vertragsinhalte nicht besprochen wurden, ändert nichts am Zustandekommen des Kaufvertrages.


1.4. Gibt es für Kaufverträge Formvorschriften?

Nein (siehe oben). Um jedoch den Eigentumserwerb im Grundbuch eintragen (einverleiben) zu können, bedarf es einer schriftlichen Aufsandungserklärung, die notariell beglaubigt unterfertigt sein muss. Diese Aufsandungserklärung findet sich üblicherweise in den schriftlichen Kaufverträgen. Dies ist auch der Grund, warum Kaufverträge notariell beglaubigt unterfertigt werden.


1.5. Warum werden Liegenschaftskaufverträge idR von einem Treuhänder abgewickelt?

In Österreich herrscht im Zivilrecht grundsätzlich das sog „Zug-um-Zug“-Prinzip. Demnach hat der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen und der Verkäufer übergibt dem Käufer mehr oder weniger zeitgleich den Kaufgegenstand. Beim Liegenschaftskauf erwirbt der Käufer das Eigentum am Kaufgegenstand (= Liegenschaft) erst mit Eintragung im Grundbuch. Eine Zug-um-Zug-Abwicklung ist daher in der Praxis nicht umsetzbar. Daher werden Liegenschaftskäufe üblicherweise mit Hilfe von Treuhandschaften abgewickelt. Der Vertragserrichter (Anwalt oder Notar), der für gewöhnlich auch Treuhänder ist, eröffnet für die Abwicklung ein Treuhandkonto, auf das der Käufer den Kaufpreis überweist. Sobald der Kaufpreis am Treuhandkonto erlegt ist, beantragt der Treuhänder idR die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten des Käufers im Grundbuch. Erst mit Einverleibung des Eigentumsrechtes und allfälliger sonstiger weiterer Voraussetzungen des Treuhandvertrages (zB Lastenfreistellung, Einverleibung eines Pfandrechtes) wird der Kaufpreis an den Verkäufer ausbezahlt.

Der Treuhänder kümmert sich idR auch um die Selbstberechnung der anfallenden Steuern und Gebühren (GrESt, Eintragungsgebühr und ImmoESt) und bezahlt diese aus dem Treuhanderlag oder aus dem Kaufpreis an das zuständige Finanzamt. Alternativ besteht die Möglichkeit einer Anzeige der GrESt und der ImmoESt beim zuständigen Finanzamt, das die Berechnung und Vorschreibung der Steuern vornimmt. Der Vorteil einer Selbstberechnung liegt in der wesentlich schnelleren Abwicklung.

Die Treuhandschaft wird entweder im Kaufvertrag oder in einem gesonderten Treuhandvertrag geregelt. Bei RechtsanwältInnen als Treuhänder übernimmt die Rechtsanwaltskammer die Überwachung des elektronisch gesicherten Rechtsanwaltsanderkontos. Ein wesentlicher Vorteil liegt darin, dass Gelder, die über das elektronisch gesicherte Konto abgewickelt werden, einem Versicherungsschutz unterliegen. Die Vertragspartner sind dadurch vor unerlaubten Verfügungen über den Treuhanderlag geschützt.


1.6. Welche Steuern und Gebühren fallen beim Liegenschaftskauf für gewöhnlich an?

1.6.1. Grunderwerbsteuer (GrESt)

Der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von inländischen Liegenschaften unterliegt der GrESt. Ausschlaggebend für das Entstehen der Steuerschuld ist das rechtsgültige Zustandekommen des jeweiligen Vertrages (zB Kaufvertrag, Tauschvertrag). Die Eintragung ins Grundbuch hingegen ist ohne Relevanz für das Entstehen der Steuerschuld.

Die GrESt berechnet sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung (zB Kaufpreis). Der Grundstückswert ist aber die unterste Grenze. Ist der Wert der Gegenleistung (zB Kaufpreis) niedriger als der Grundstückswert, so ist letzterer als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Grundstückswert kann auf 3 Arten ermittelt werden:

  • Pauschaltwertmodell
  • Immobilienpreisspiegel
  • Nachweis des geringeren tatsächlichen Wertes eines Grundstückes (etwa durch ein Sachverständigengutachten)

Bei entgeltlichen Erwerben (typische Kaufverträge) beträgt die GrESt 3,5 % der Bemessungsgrundlage (= Kaufpreis oder Grundstückswert).

Bei unentgeltlichen Erwerben (zB Schenkungsverträge) kommt ein Stufentarif zur Anwendung. Die Steuer beträgt in diesem Fall

  • 0,5% für die ersten EUR 250.000,00,
  • 2 % für die nächsten EUR 150.000,00 und
  • darüber hinaus 3,5 % des Grundstückwertes.

 

1.6.2. Eintragungsgebühren (Eigentum und Pfandrecht)

Für die Eintragung (Einverleibung) des Eigentumsrechtes im Grundbuch fallen Eintragungsgebühren iHv 1,1 % vom Wert des Rechtes (idR Kaufpreis) an.

Bei Fremdfinanzierung des Kaufpreises verlangt das finanzierende Kreditinstitut für gewöhnlich die Eintragung eines Pfandrechtes (oft Höchstbetragshypothek). Für die Einverleibung des Pfandrechtes fällt eine Eintragungsgebühr iHv 1,2 % des Pfandbetrages an.

 

1.6.3. Immobilienertragsteuer (ImmoESt)

Der ImmoESt unterliegen Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von privaten Grundstücken. Der Verkauf von Grundstücken, die zum Betriebsvermögen zählen, löst keine ImmoESt aus. Diese werden aber bei den betrieblichen Einkünften erfasst.

Unentgeltliche Übertragungen (praktisch relevant sind Schenkungen oder Erbschaften) einer Liegenschaft lösen keine ImmoESt aus, da es keine Gewinnrealisierung in Form einer Gegenleistung gibt. Zu beachten ist hier allerdings eine allfällige GrESt.

Als Grundstücke gelten Grund und Boden, Gebäude und sog „grundstücksgleiche“ Rechte (wie zB ein Baurecht).

Ausnahmen von der ImmoESt

Nicht der ImmoESt unterliegen:

Hauptwohnsitzbefreiung: Diese Befreiung greift bei Veräußerungen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn diese dem Veräußerer

  • ab der Anschaffung oder Fertigstellung bis zur Veräußerung mind 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
  • innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mind 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Selbst hergestelltes Gebäude: die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben.

Behördlicher Eingriff: die Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs (zB Enteignung).

Tauschvorgänge:

  • von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahrens nach dem jeweiligen Landesgesetz sowie
  • im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland.

Höhe der ImmoESt

Die ImmoESt beträgt idR 30 % des Veräußerungsgewinnes. Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ist zwischen Alt- und Neugrundstücken zu unterscheiden:

  • Altgrundstück -> Anschaffung VOR dem 31.03.2002 – Umwidmung in Bauland bis zum 31.12.1987
    Bei Altgrundstücken werden die Anschaffungskosten mit 86% des Veräußerungserlöses angenommen. Daraus ergibt sich ein pauschalierter Veräußerungsgewinn von 14 % des Veräußerungserlöses. Die effektive Steuerbelastung beläuft sich in diesem Fall auf 4,2 % des Verkaufserlöses.
  • Altgrundstück -> Anschaffung VOR dem 31.03.2002 – Umwidmung in Bauland NACH dem 31.12.1987
    Werden Altgrundstücke nach dem 31.12.1987 in Bauland umgewidmet, werden 40 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten herangezogen. Daraus ergibt sich ein pauschalierter Veräußerungsgewinn von 60 % des Veräußerungserlöses. Die effektive Steuerbelastung beläuft sich damit auf 18% des Veräußerungserlöses. Hintergrund ist die mit der Umwidmung in Bauland idR bewirkte Wertsteigerung.
  • Neugrundstück -> Anschaffung NACH dem 31.03.2002
    Bei Neugrundstücken ergibt sich der Veräußerungsgewinn grob gesprochen aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die ImmoESt beträgt 30% des Veräußerungsgewinnes.

1.7. Lastenfreistellung

In der Regel will der Käufer das Kaufobjekt lastenfrei (also ohne Belastungen) erwerben. So sind zB Pfandrechte, Rechte Dritter (zB Belastungs- und Veräußerungsverbote, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte) oder Dienstbarkeiten (Rechte zugunsten anderer Grundstücke, wie zB Geh- und Fahrrechte) aus dem Grundbuch zu löschen. Um deren Löschung erwirken zu können, bedarf es notariell beglaubigt unterfertigter Löschungserklärungen der berechtigten Dritten (zB bei Pfandrechten von der Bank). Diese holt idR der Treuhänder ein, so sie dem Käufer nicht bereits vorliegen.


1.8. Eintragung im Grundbuch

Liegen alle Voraussetzungen für die Eintragung des Eigentumsrechtes vor, so bringt der Vertragserrichter/Treuhänder ein elektronisches Grundbuchgesuch ein. Mit Einverleibung des Eigentumsrechtes wird der Käufer Eigentümer.


Für die vertragliche Gestaltung von Mietverträgen ist zunächst zu beurteilen, ob und wenn ja, in welchem Umfang das MRG zur Anwendung kommt. Das MRG kommt in folgenden Ausnahmefällen nicht zur Anwendung:

  • Mietgegenstände, die im Rahmen eines Betriebes eines Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten vermietet werden.
  • Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden.
  • Dienst-, Natural- oder Werkswohnung im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
  • Mietverträge mit einer Dauer von max 6 Monaten, wenn der Mietgegenstand
    - eine Geschäftsräumlichkeit ist oder
    - eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B ist und der Mieter diese nur als Zweitwohnung wegen eines beruflichen, vorübergehenden Ortswechsels mietet.
  • Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden.
  • Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten (zB Einfamilienhäuser).

Auf alle anderen Mietverträge findet das MRG Anwendung, wobei zwischen Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG zu unterscheiden ist. In den Teilanwendungsbereich des MRG fallen folgende Mietgegenstände:

  • Frei finanzierte Neubauten
    Mietgegenstände in Gebäuden, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.06.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind.
  • Ausgebaute und „rohe“ Dachböden, Aufbauten
    Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau aufgrund einer nach dem 31.12.2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden, dass in ihnen oder in einem an ihrer Stelle durchgeführten Aufbau eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet werde.
  • Zubauten
    Mietgegenstände, die durch einen Zubau aufgrund einer nach dem 30.09. 2006 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind.
  • Wohnungseigentum
    Wohnungseigentumswohnungen in einem Gebäude, das aufgrund einer nach dem 08.05.1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist.

Für Mietgegenstände im Teilanwendungsbereich gilt das MRG nur sehr eingeschränkt (§ 1 Abs 4 MRG), dies sind insbesondere:

  • das Eintrittsrecht in einen bestehenden Mietvertrag beim Tod des Hauptmieters (§ 14 MRG).
  • Bestimmung über die Kaution (§ 16b MRG).
  • Bestimmungen über die Befristung des Mietvertrages und über die Kündigung und deren Durchsetzung (§§ 29 bis 36 MRG) – so genießen Mieter auch im Teilanwendungsbereich des MRG den Kündigungsschutz des MRG (unter anderem kann der Vermieter das Mietverhältnis nur gerichtlich aufkündigen!).

So gelten im Teilanwendungsbereich etwa die Mietzinsbeschränkungen des MRG (siehe unten) nicht.

Im Vollanwendungsbereich kommt das MRG zur Gänze zur Anwendung.

Von den zur Anwendung kommenden Regelungen des MRG kann nicht zulasten des Mieters abgewichen werden. Entsprechende vertragliche Regelungen sind rechtsunwirksam.


Dies ist insbesondere auch in Hinblick auf die mediale Diskussion zur Mietzinsbremse für Richtwertmietzinse interessant. Grundsätzlich kann die Höhe des Hauptmietzinses zwischen den Vertragspartnern im Rahmen der Privatautonomie frei vereinbart werden. Das Gesetz sieht aber – neben allgemeinen schuldrechtlichen Grenzen (wie die Sittenwidrigkeit) – im Vollanwendungsbereich des MRG Beschränkungen der Hauptmietzinse vor („gesetzliche Mietzinsbeschränkungen“).

Überschreitet ein vereinbarter Hauptmietzins diese Höchstbeträge, so ist die Überschreitung über den Höchstbetrag rechtsunwirksam. Eine solche Überschreitung ist (im Außerstreitverfahren) gerichtlich überprüfbar und kann für den Vermieter unangenehme Folgen, wie eine Rückzahlungsverpflichtung, haben.


3.1. Im Vollanwendungsbereich des MRG existieren folgende Mietzinsbeschränkungen:

3.1.1. Angemessener Mietzins (§ 16 Abs 1 MRG)

Der angemessene Mietzins ist der Mietzins, der im Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung nach der Größe, Art, Beschaffenheit, Lage sowie dem Ausstattungs- und Erhaltungszustand höchstens gefordert werden darf (angemessen ist etwa der durchschnittliche Marktpreis). Der angemessene Mietzins kann nur in den Fällen vereinbart werden, in denen das MRG das explizit vorsieht (zB Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B mit Nutzfläche von mind 130 m2; Neubauten aufgrund einer Baubewilligung nach 08.05.1945).

 

3.1.2. Richtwertmietzins (§ 16 Abs 2 - 4 MRG)

Der Richtwertmietzins ist im Vollanwendungsbereich des MRG der Regelfall. Er kommt zur Anwendung, wenn die Ausnahmefälle des angemessenen Mietzinses nicht vorliegen. Bei der Berechnung wird vom gesetzlich festgelegten Richtwertmietzins (Richtwert je Quadratmeter) ausgegangen. Dieser wird in § 5 Abs 1 Richtwertgesetz – für jedes Bundesland in unterschiedlicher Höhe – festgelegt. Zusätzlich werden bestimmte Umstände als Zuschlag oder Abschlag berücksichtigt (etwa Stockwerkslage, Ausstattung, Fahrradraum oder Gemeinschaftsanlagen).

 

3.1.3. Kategoriemietzins (§ 16 Abs 5 und 6 MRG)

In der Urfassung des MRG noch der Regelfall, hat der Kategoriemietzins für zur heutigen Zeit abgeschlossene Verträge nur mehr einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich.

Bei Verträgen, die ab dem 28.02.1994 abgeschlossen wurden, kommt der Kategoriemietzins nur mehr dann zur Anwendung, wenn es sich um eine Altbauwohnung der Ausstattungskategorie „D“ handelt. Eine Wohnung fällt (nur) dann in die Ausstattungskategorie D, wenn sie über keine Wasserentnahmestelle oder über kein WC im Inneren verfügt oder wenn bei ihr eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist.

Relevanz hat der Kategoriemietzins hingegen noch bei „alten“ Mietverträgen, die vor dem 28.02.1994 abgeschlossen wurden.

Der Kategoriemietzins ist mit einem gesetzlichen Höchstbetrag je Quadratmeter Nutzfläche fixiert und nach dem VPI wertgesichert.


In unseren Newslettern 4/2022 und „Was bringt 2023“ berichteten wir bereits über die Novelle im Maklergesetz.

Zusammengefasst soll für Provisionen bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen ab 01.07.2023 nunmehr nach dem „Bestellerprinzip“ (auch „Erstauftraggeberprinzip“) gelten. Es zahlt derjenige Vertragspartner die Provision, der die Leistung des Maklers veranlasst hat.

Besteht zwischen Vermieter und Makler eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung, ist ebenfalls eine Provisionsvereinbarung mit dem Mieter unzulässig.

Unzulässig soll eine Umgehung des Erstauftraggebers sein, wenn der Vermieter den Makler zunächst anstatt eines provisionspflichtigen Maklervertrages nur bevollmächtigt, die Wohnung anzubieten, damit dann der Erstauftrag vom Mieter kommt.

Zudem werden umfassende Dokumentationsverpflichtungen festgelegt. So haben Immobilienmakler darzulegen, dass der Mietinteressent der Erstauftraggeber war. Die Maklerverträge sind auf einem elektronischen Datenträger festzuhalten.

Unzulässige Provisionsvereinbarungen sind rechtsunwirksam (nichtig). Provisionen, die bereits bezahlt wurden, können rückgefordert werden.

Das Gesetz sieht nunmehr Verwaltungsstrafen (bis zu EUR 3.600,00) bei Vereinbarung, Forderung und Entgegennahme unzulässiger Provisionen und ebenso für die Verletzung der Dokumentationspflichten vor. Zuständig für die Sanktionierung werden die Bezirksverwaltungsbehörden sein.


Im politischen Diskurs wurde zur Entlastung der Mieter eine Mietzinsbremse diskutiert. Zu einer politischen Einigung kam es bisher nicht. Am 01.04.2023 wurden die Richtwertmietzinse um 8,6 % erhöht und damit inflationsangepasst. Statt der Einführung einer Mietzinsbremse einigte sich die Regierung auf eine einmalige Wohnkostenhilfe pro Haushalt „im unteren Einkommensviertel“.


6.1. Unwirksamkeit von sicherheitshalber wiederkehrend abgeschlossenen Räumungsvergleichen (4 Ob 224/22b)

Sachverhalt

Die Klägerin (Mieterin) mietete vom Beklagten (Vermieter) im Jahr 1992 ein Geschäftslokal auf unbestimmte Zeit. Der Kündigungsschutz der §§ 29 ff MRG war auf das Mietsobjekt anwendbar.

Die Vertragspartner schlossen ab dem Jahr 1997 alle 5 Jahre – zuletzt 2017 – „zur Sicherheit“ gerichtliche Räumungsvergleiche ab, nach denen der Mieter dem Vermieter den Mietgegenstand bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – zuletzt bis spätestens 31.10.2022 – geräumt übergeben soll.

Mit Brief vom 18.01.2022 teilte der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Mietverhältnis mit 31.10.2022 beende. Der Mieter klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit des Räumungsvergleiches.

 

Rechtliche Grundlagen

Im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG herrscht ein strenger Kündigungsschutz. So kann der Vermieter einen unbefristeten Vertrag nur aus wichtigem Grund (zB keine Mietzinszahlung, oder wenn der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gerbrauch macht, oder wenn der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie benötigt und dem Mieter Ersatz beschaffen wird) kündigen. Die Kündigung des Vermieters hat gerichtlich zu erfolgen (§ 33 Abs 1 MRG). Von diesen Regelungen kann nicht zulasten des Mieters – etwa durch eine vertragliche Regelung – abgewichen werden.

Ein Mietverhältnis im Voll- oder Teilanwendungsbereich kann aber jederzeit einvernehmlich aufgelöst werden.

 

Entscheidung des OGH

Der Abschluss der Räumungsvergleiche – ohne dass tatsächlich der Wille zur Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt – stellt eine Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes und der Befristung von Bestandverhältnissen dar.

Durch diese Vorgehensweise wurde dem Vermieter ein gesetzlich nicht vorgesehenes Gestaltungsrecht eingeräumt, das Vertragsverhältnis einseitig zu beenden.

Als Ergebnis ist nach Ansicht des OGH der abgeschlossene Räumungsvergleich nichtig, da er gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.


6.2. Musizieren in der Wohnung als Lärmimmission (OGH 3 Ob 70/22y)

Sachverhalt

Der Beklagte spielte in seiner Wohnung verschiedene Instrumente (etwa E-Drum, Schlagzeug, Marimbaphon oder Flöte). Der Kläger fühlte sich davon belästigt und klagte auf Unterlassung. Nach Ansicht des Beklagten sei das Musizieren als eine ortsübliche Beeinträchtigung anzusehen.

 

Rechtliche Grundlagen

§ 364 Abs 2 ABGB:„Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig“

 

Entscheidung des OGH

Der OGH musste entscheiden, ob im konkreten Fall der Beklagte durch sein Musizieren das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten hat.

Für die Beurteilung, ob der Lärm die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, ist nicht nur die objektiv messbare Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit ausschlaggebend. Für die subjektive Lästigkeit wird auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen abgestellt. Auf eine allfällige „besondere Empfindlichkeit“ des Betroffenen ist nicht abzustellen.

Laut Ansicht des OGH musste der Kläger die laute Musik des Nachbarn nicht hinnehmen, da diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritt.


6.3. Restnutzen einer Schutzhütte – behördliches Betretungsverbot (1 Ob 178/22s)

Sachverhalt

Die Klägerin (Verpächter) schloss mit der Beklagten (Pächter) einen Pachtvertrag über die Bewirtschaftung einer Schutzhütte. Der Verpächter leistete laut Pachtvertrag keine Gewähr für einen bestimmten Ertrag oder einen bestimmten Zustand des Pachtobjekts.

Während des Lockdowns im Zuge der Covid-19 Pandemie wurde das Betreten der Schutzhütte gemäß § 8 Abs 2 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt.

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 1104 ABGB:„Wenn die in Bestand genommene Sache wegen eines außerordentlichen Zufalls gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist kein Mietzins zu entrichten.“

§ 1105 ABGB:„Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstücks, so wird ihm ein verhältnismäßiger Teil des Mietzinses erlassen.“

 

Entscheidung des OGH

Ob eine gänzliche oder teilweise Unbrauchbarkeit des Pachtgegenstandes vorliegt, ist – ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck – anhand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Eine mangelnde Brauchbarkeit ist vom Pächter zu beweisen. Bei der Beurteilung der Brauchbarkeit kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

Die objektiv bestehende Möglichkeit, einen Liefer- oder Abholservice anzubieten, kann eine zumindest teilweise Brauchbarkeit begründen. Das trifft aber nach Ansicht des OGH nicht zu, wenn ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten ist, etwa aufgrund des fehlenden Kundenkreises.

Das bloße Belassen des Inventars in der Schutzhütte ist keine „Nutzung“ des Pachtgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zweck. Das gleiche gilt auch für das Belassen von Lebensmitteln in der Schutzhütte, die zur Zubereitung und Verköstigung künftiger Gäste bestimmt waren.


6.4. Zinsminderung wegen Zutrittsbeschränkungen während der Pandemie (4 Ob 221/22m)

Sachverhalt

Der Eigentümer einer Liegenschaft vermietete ein Geschäftslokal. Die Mieter betrieben in diesem Geschäftslokal ein Bekleidungsgeschäft. In den Monaten März und April 2021 überwiesen die Mieter nur 80% bzw 50% des vorgeschriebenen Mietzinses. Sie begründeten dies mit Umsatzrückgängen, wie Abstandsregeln, Maskenpflicht, Verbot der Einnahme von Speisen und Getränken vor Ort, die auf die staatlich verordnete COVID-19-SchuMaV (BGBl II Nr 58/2021) zurückzuführen seien. Zudem habe die geringe Durchimpfungsrate die Kauflust der Kunden reduziert.

Der Vermieter begehrte die Zahlung des gesamten Mietzinses für die beiden Monate.

 

Rechtliche Grundlagen

§ 1104 ABGB: „Wenn die in Bestand genommene Sache wegen eines außerordentlichen Zufalls gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist kein Mietzins zu entrichten.“

§ 1105 ABGB: „Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstücks, so wird ihm ein verhältnismäßiger Teil des Mietzinses erlassen.“

 

Entscheidung des OGH

Auch für die Zeiträume, in denen zwar kein Betretungsverbot für die Kunden, wohl aber behördliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie (Mindestabstände, Begrenzung der Kundenanzahl) angeordnet waren, kann dem Mieter einer Geschäftsräumlichkeit im Einzelfall ein Anspruch auf Zinsminderung nach § 1105 ABGB zustehen. Dies hat der Mieter zu behaupten und zu beweisen.

Auswirkungen der Maskenpflicht auf das Kaufverhalten der Kunden oder eine pandemiebedingte Kauflust der Kunden sind nicht geeignet, eine Mietzinsbeschränkung zu begründen. Diese fallen in das unternehmerische Risiko des Mieters einer Geschäftsräumlichkeit.


Am 13.06.2023 findet erneut das Seminar „Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto“ im Austrian Trend Hotel Savoyen Vienna, Rennweg 16, 1030 Wien, statt.

Frau Mag. Unger referiert über aktuelle Judikatur zu Zahlungsdiensten und im Zahlungsverkehr.

Nähere Informationen finden Sie hier.