1. 10-jähriges Jubiläum unserer Kanzleileiterin

Wir gratulieren unserer Kanzleileiterin, Frau Albina Dizeldorf, zu ihrem 10-Jahres-Jubiläum ganz herzlich. Frau Dizeldorf begann im Jahr 2012 ihre Lehre als Rechtsanwaltskanzleiassistentin und etablierte sich schnell als allseits geschätzte Kanzleileiterin. Sie ist sowohl fachlich als auch menschlich nicht mehr aus der Kanzlei wegzudenken.

Ein großes DANKE für die wertvolle Unterstützung.


2. Seminarankündigung Seminar „Arbeitsrecht für Führungskräfte“

Am 28.11.2022 findet wieder das Fachseminar „Arbeitsrecht für Führungskräfte“ im Hilton Vienna Plaza Wien statt.

Frau Mag. Unger behandelt aktuelle arbeitsrechtliche Themen, Beginn und Beendigung von Dienstverhältnissen, Entgelt- und Lohndumping, Arbeitszeit und Arbeitsruhe rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Urlauben und Krankenständen, Homeoffice uvm.

Weitere Details finden Sie hier https://www.weka-akademie.at/arbeitsrecht-fur-fuhrungskrafte/ 


3. Schwerpunkt: Zahlungsverkehrsrecht

Hintergrund und Inkrafttreten

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat aufgrund der PSD II (Zahlungsdiensterichtlinie II, Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste) iVm der europäischen Verordnung zur Errichtung der EBA (Verordnung (EU) Nr 1093/2010) Leitlinien über die Ausnahme für begrenzte Netze nach der PSD II erlassen und veröffentlicht. Diese gelten seit 01.06.2022.

Sie beinhalten insbesondere Klarstellungen

  • zur Frage, ob ein Netz von Dienstleistern oder eine Reihe von Waren und Dienstleistungen als „begrenzt“ einzustufen sind (und damit unter die Ausnahme fällt)
  • zur Verwendung von Zahlungsinstrumenten innerhalb begrenzter Netze
  • zur Erbringung der ausgenommenen Dienste durch regulierte Institute und
  • zur Einbringung der Meldungen an die zuständige nationale Behörde und Einpflegung in die Register (FMA und EBA).

Begrenzte Netze

Bestimmte, nur auf begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhende Dienstleistungen sind vom Anwendungsbereich der PSD II - und daher auch des ZaDiG 2018 - ausgenommen. Dies betrifft Zahlungsinstrumente, die

  • für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten (kein Onlinegeschäft) oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten (Ausgeber) vorgesehen sind, oder
  • nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden können, oder
  • nur in Österreich gültig sind und nur zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken für den Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, vorgesehen sind.

Dies sind zB Tankkarten, Fahrkarten, Kundenkarten, Parktickets, Mitgliedskarten oder Gutscheinkarten (zB Essensgutscheine).

Indikatoren oder Kriterien für die Begrenzung sind nach EBA-Leitlinien zB begrenztes Volumen und Wert der Zahlungsvorgänge, Höchstbetrag der Gutschrift oder begrenzte Anzahl der ausgegebenen Zahlungsinstrumente.

Die Begrenzung des Netzes muss laut EBA-Leitlinien durch technische und vertragliche Beschränkungen erfolgen.

Österreich, Meldung an die FMA

Die FMA als zuständige nationale Aufsichtsbehörde in Österreich hat eine Compliance-Erklärung zu den EBA-Leitlinien abgegeben. Dh, dass sie diese Leitlinien vollständig nachkommen und anwenden wird.

Der FMA sind Dienste aus begrenzten Netzen gem § 3 Z 11 lit a oder lit b ZaDiG 2018 anzuzeigen, wenn der Schwellenwert von Zahlungsvorgängen im Gesamtwert von EUR 1 Mio. im vorherigen Jahr überschritten wird (§ 3 Abs 4 ZaDiG 2018). Ausgeber solcher Zahlungsinstrumente von begrenzten Netzen, die bereits in der Vergangenheit eine Meldung an die FMA abgegeben haben, haben ebenfalls erneut unter Berücksichtigung der neuen EBA-Leitlinien bis zum 01.09.2022 erneut bei der FMA zu melden.

Die Anzeige muss die angebotenen Waren oder Dienstleistungen beschreiben und den Ausnahmetatbestand für das jeweilige begrenzte Netz angeben. Begrenzte Netze werden in die Unternehmensdatenbank der FMA aufgenommen (Unternehmensdaten, Ausnahmetatbestand, Verwendungszweck des ausgegebenen Zahlungsinstruments).

Die FMA hat auf ihrer Homepage Hinweise und auch die aktuellen Meldeformulare (Formblätter) veröffentlicht.


Hintergrund

Die Europäische Kommission plant, die PSD II (Zahlungsdiensterichtlinie II, Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste) zu überarbeiten und hat dafür die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) um Stellungnahme ersucht (sog. „Call for Advice“). Dazu nahm die EBA im Juni 2022 umfangreich Stellung. Die PSD II gilt seit dem 13.01.2021 für die Erbringung von Zahlungsdiensten.

Zusammengefasst schlägt die EBA ua folgende Änderungen für die PSD III vor:

  1. klarere Definitionen relevanter Begriffe und dadurch klarere Abgrenzungen der Zahlungsdienste, wie zB „Zahlungsinstrument“, „Zahlungskonto“ oder „Auslösung von Zahlungsvorgängen“
  2. Zusammenführung der PSD II mit der E-Geld-Richtlinie
  3. ergänzende Regelungen zu den Ausnahmen für begrenzte Nezte, unabhängige Geldautomatenbetreiber und Handelsvertreter
  4. Klarstellung des räumlichen Geltungsbereichs der PSD II, va im Hinblick auf angebotene Online-Dienste
  5. Anpassung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, insbesondere zu Anfangskapital, Eigenmittel und Inanspruchnahme von Berufshaftpflichtversicherungen - einheitliche Kapital- und Eigenmittelberechnung für Zahlungsinstitute und für E-Geld-Institute
  6. Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für bedeutende Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute und Festlegung der Voraussetzungen, wann ein solches Institut „bedeutend“ ist
  7. Klarstellungen zur starken Kundenauthentifizierung
  8. ergänzende Regelungen für Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste

Im nächsten Schritt wird es einen Kommissionsvorschlag der Europäischen Kommission geben, mit dem wohl 2023 zu rechnen sein wird.


Hintergrund

Im September 2020 stellte die Europäische Kommission das sog. Digital Finance Package vor. Ziel war eine einheitliche Regelung des digitalen Finanzdienstleistungsmarkt auf Unionsebene. Die EU will dadurch – angesichts der ständig zunehmenden Gefahr von Cyberangriffen – die IT-Sicherheit von Finanzunternehmen wie Banken, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen stärken.

Eckpfeiler dieses Packages soll die Verordnung über die sog. Betriebsstabilität digitaler Systeme (DORA) werden. Deren Ziel ist es, einen Rechtsrahmen für die Betriebsstabilität digitaler Systeme zu schaffen. Dadurch sollen die Unternehmen ihre „Resilienz“ gegen alle Arten von IKT (idF: Informations- und Kommunikationstechnologie) – bezogenen Störungen und Gefährdungen stärken, um in der Folge Cyberbedrohungen abschwächen und abwenden zu können.

Am 10.05.2022 erzielten der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige politische Einigung über die DORA-Verordnung.

Es ist davon auszugehen, dass DORA um den Jahreswechsel 2022/2023 in Kraft treten wird und nach zwei weiteren Jahren von den Mitgliedstaaten angewendet werden muss.

Von DORA betroffene Unternehmen:

Den neuen Vorschriften sollen nahezu alle Finanzunternehmen (zB Zahlungsinstitute, Kreditinstitute, Investmentfirmen Versicherungsunternehmen) unterliegen. Abschlussprüfer sollen ua ausgenommen sein. Diese sollen aber Teil einer künftigen Überprüfung der Verordnung sein.

Inhaltliche Anforderungen im Überblick:

  • Die von DORA betroffenen Unternehmen müssen stabile IKT-Systeme einrichten und diese ständig verbessern.
  • DORA verpflichtet die Unternehmen, ihre IKT-Systeme regelmäßig zu prüfen, indem sie ein risikobasiertes, proportionales Testprogramm etablieren müssen.
  • DORA weitet die Meldepflicht für schwerwiegende IKT-Vorfälle auf alle unter DORA fallende Finanzunternehmen aus.
  • DORA initiiert auch ein sog. IKT-Drittparteirisikomanagement. Unternehmen, die IKT-Dienste anbieten (=IKT-Drittdienstleister), müssen von den Finanzunternehmen in der Vertragsabschlussphase, während der Erfüllung des Vertrages, bei Beendigung des Vertrages sowie auch in der Nachvertragsphase überprüft werden.

Zusammenfassung:

Durch die europaweite Harmonisierung schafft DORA einheitliche und harmonisierte Regelungen. Durch DORA wird ein umfassendes gesetzliches Regelwerk geschaffen, welches auf EU-Ebene die Risiken der Digitalisierung für die Finanzbranche in den Fokus nimmt.

Für die nunmehr von DORA erfassten Unternehmen hingegen, bedeuten die mit der Verordnung einhergehenden Verpflichtungen eine enorme administrative, finanzielle und technische Herausforderung.



Im März dieses Jahres fand die Aussage von Justizministerin Alma Zadic, wonach in Zukunft Maklergebühren nicht mehr (wie aktuell üblich) durch den Mieter zu bezahlen sind, in Österreich breite Medienaufmerksamkeit. In den letzten Monaten scheint dieses Thema hingegen wieder weitgehend aus der Öffentlichkeit verschwunden zu sein.

Hintergrund

Das Regierungsprogramm „2020 bis 2024“ enthält im Kapitel „Wohnen“ das Vorhaben „Maklerprovision nach dem Bestellerprinzip“. Damit sollen die Maklerprovisionen bei Vermittlung von Mietwohnungen von demjenigen übernommen werden, der auch den Auftrag dazu gegeben bzw. diesen bestellt hat.

Die rechtliche Umsetzung soll mit einer Novelle des Maklergesetzes (MaklerG) erfolgen.

Der Entwurf langte am 23.03.2022 im Nationalrat ein. Die Begutachtungsfrist endete am 04.05.2022. Der Entwurf wurde im Anschluss an das Begutachtungsverfahren wieder an das zuständige Bundesministerium für Justiz übermittelt, das allenfalls noch Änderungen an der Regierungsvorlage vornehmen kann.

Rechtliche Aspekte

Nach dem Entwurf soll ein neuer § 17a in das MaklerG aufgenommen werden. In diesem soll Folgendes geregelt werden:

  • Der Makler darf, wenn die Beauftragung zur Vermittlung des Wohnungsmietvertrages zuerst durch den Vermieter erfolgte, nur mit dem Vermieter eine Provision vereinbaren.
  • Ein Makler darf mit einem Wohnungssuchenden nur dann eine Provision vereinbaren, wenn ihn dieser mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages beauftragt hat.
  • In bestimmten Fällen – selbst wenn der Wohnungssuchende erster Aufraggeber ist – darf der Makler keine Provision vereinbaren; dies, wenn
  1. ein Naheverhältnis zwischen Makler und Vermieter besteht, etwa weil der Vermieter oder der Verwalter am Unternehmen des Maklers unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (oder auch vice versa, dh            wenn ein Makler am Unternehmen des Vermieters oder Verwalters beteiligt ist), oder
  2. der Vermieter, der Makler oder ein Verwalter vom Abschluss eines Maklervertrages abgesehen hat, damit der Mieter als Erstauftraggeber provisionspflichtig wird, oder
  3. wenn der Makler eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters inseriert oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise bewirbt.

 

Immobilienmakler soll eine Dokumentationspflicht treffen. So haben diese jeden Maklervertrag über die Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages unter Beifügung des Datums schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger festzuhalten. Zudem soll der Makler dem Mieter bei Geltendmachung eines Provisionsanspruches darlegen, dass der Vermieter nicht als erster Auftraggeber in Erscheinung getreten ist und kein Fall der § 17a Abs 3 Z 1-3 MaklerG vorliegt.

Für Verstöße sind Strafbestimmungen vorgesehen. So drohen je nach Verstoß Geldstrafen bis EUR 3.600,00 oder EUR 1.500,00.

§ 17a MaklerG soll nicht zum Nachteil des Mieters eingeschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen. Es soll sich um eine einseitig zwingende Bestimmung handeln.

Fazit

Dieser Gesetzesentwurf bedeutet de facto eine Überwälzung der Maklergebühren vom Mieter auf den Vermieter. Lediglich für den Fall, dass der Mieter auf den Makler zugeht und diesem einen Erstauftrag erteilt, sollen die Maklergebühren vom Mieter zu tragen sein.

Der Entwurf geht noch einen Schritt weiter: So wird der Mieter in den oben erläuterten Fällen selbst dann nicht provisionspflichtig, wenn er den Erstauftrag an den Makler erteilt hat. Laut den Erläuterungen soll § 17a der Absicherung des Erstauftraggeberprinzips (Bestellerprinzips) dienen.

Aktuell liegt „lediglich“ ein Gesetzesentwurf vor: Der Gesetzgebungsprozess bleibt abzuwarten.

Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.


Wie im Newsletter 03/2022 angekündigt (https://www.unger-rechtsanwaelte.at/newsletter/newsletter-03/2022) wurde die Omnibus-RL mit dem Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MoRUG I und II) ins nationale Recht umgesetzt. Dies soll Verbrauchern mehr Schutz und Transparenz im Online-Handel verschaffen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Einige Antworten auf ausgesuchte Fragen:

 

Welche Informationen muss ich dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen?

Neben dem Firmennamen und Anschrift sind ab sofort bei Fern- und Auswärtsgeschäften auch zwingend die Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Die Angabe einer Faxnummer ist hingegen nicht mehr erforderlich. Damit soll dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden, mit dem Unternehmer schnell und ohne besonderen Aufwand in Kontakt treten zu können.

Ich nutze ein Profiling-Tool, um meinen Kunden einen individuellen Preis anbieten zu können. Welche Änderung muss ich hier beachten?

Der Unternehmer hat den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass der ihm angezeigte Preis aufgrund automatisierter Entscheidungsfindung (sog. „Profiling“) personalisiert wurde.

Welche Neuerung gibt es zum Rücktrittsrecht des Verbrauchers?

Sofern mit der Vertragserfüllung noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird, muss der Unternehmer vom Verbraucher neben einer Erklärung über das Verlangen der vorzeitigen Vertragserfüllung nunmehr zusätzlich eine Bestätigung über die Kenntnisnahme des Verlustes des Rücktrittsrechts einholen.

Was bedeutet das Verbot der Dual Quality - Vermarktung?

Im UWG wurde ein neuer Irreführungstatbestand eingeführt. Davon sind primär Hersteller betroffen. Wird in mehreren Mitgliedstaaten eine Ware als ident vermarktet, obwohl sie sich in ihrer Zusammensetzung oder Merkmalen wesentlich unterscheidet, gilt dies als irreführende Geschäftspraktik, sofern dies nicht sachlich gerechtfertigt ist (zB aufgrund Vorgaben des nationalen Rechts, Verfügbarkeit oder Saisonabhängigkeit von Rohstoffen).

Was muss ich als Anbieter eines Online-Marktplatzes beachten?

Um die Transparenz zu wahren, muss der Anbieter eines Online-Marktplatzes den Verbraucher darüber informieren, ob es sich bei dem produktanbietenden Dritten um einen Unternehmer handelt oder nicht.

Was ist bei Veröffentlichung von Verbraucherbewertungen zu beachten?

Werden Produktrezessionen von Verbrauchern zugänglich gemacht, dann muss vom Unternehmer sichergestellt werden, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben.

Sale, BlackFriday und co: Welche Änderung gibt es in Bezug auf Preisermäßigungen?

Erfolgt bei Sachgütern eine Preisermäßigung, ist der Unternehmer verpflichtet den vorherigen niedrigsten Preis des Produktes, den er innerhalb der letzten 30 Tage im selben Vertriebskanal verlangt hat, anzugeben.

Davon ausgenommen sind schnell verderbliche oder Produkte mit kurzer Haltbarkeit, wenn die Preisermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgte.

Mit welchen Konsequenzen muss man bei Verstößen rechnen?

Insbesondere bei Verstößen innerhalb der EU sehen nunmehr das FAGG, UWG und KSchG bei wiederholten und schwerwiegenden Verstößen Strafen bis 4% des Jahresumsatzes oder bis zu 2 Mio EUR, wenn keine Informationen über den Jahresumsatz vorliegen, vor.



Mit 20.07.2022 traten die Änderungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) in Kraft. Damit wurde die RL (EU) 2020/1057 im Zusammenhang mit Entsendungen im Straßenverkehr angepasst:

  • § 1a Abs 1 bis 9 LSD-BG enthält nun eine Klarstellung in Bezug auf grenzüberschreitende Beförderungen, die keine Entsendung iSd LSD-BG darstellen. Für mobile Arbeitnehmer im Transportbereich gibt es nun zwei Regime: Entsendungen mobiler Arbeitnehmer, die dem LSD-BG unterliegen und weitere nicht dem LSD-BG unterliegende Ausnahmekonstellationen im Güter- und Personenstraßenverkehr.
  • Zusätzliche IMI-Meldepflicht gemäß § 19a LSD-BG für Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Straßenverkehr, die bei in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt sind.
  • Bereitstellung sowie Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug und Übermittlung von Unterlagen auf Verlangen der Kontrollorgane.

Das AuslBG wurde novelliert. Die Novelle trat mit 01.10.2022 in Kraft. Mit den Änderungen soll qualifizierten ausländischen Arbeitskräften der Arbeitsmarktzugang erleichtert werden:

  • Die Zulassungsverfahren für Schlüsselkräfte werden erleichtert.
  • Es wird eine neue Zulassungskategorie zur Beschäftigung von Projektmitarbeitern für die Dauer eines Projektes geschaffen.
  • Die Mobilität von Inhabern der Blauen Karte EU wird verbessert.
  • Stammmitarbeiter werden in das System der Rot-Weiß-Rot Karte einbezogen.

Sich aufgrund bestimmter Vorlieben für ein weiter gelegenen Supermarkt/Lokal zu entscheiden, weil es in der Nähe nicht die gewünschten Mahlzeiten gibt, fällt unter dem nicht versicherten eigenwirtschaftlichen Bereich und gilt nicht als Arbeitsunfall.

Sachverhalt

Ein Dienstnehmer arbeitete im Homeoffice. Eine 30minütige Mittagspause war vereinbart.

In der Mittagspause fuhr er mit seinem Motorrad in ein 3km entfernten Supermarkt. Auf dem Rückweg erlitt der Dienstnehmer einen schweren Unfall.

Zu klären war nun die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, insbesondere in Hinblick darauf, dass sich 12om entfernt und 500m entfernt von seiner Wohnadresse 2 weitere Supermärkte befanden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 185 Abs 2 Z 7 ASVG gilt ein Wegunfall als Arbeitsunfall, wenn sich der Unfall während der in der Arbeitszeit liegenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder betrieblich vereinbarten Arbeitspause ereignet. Weiters muss das Ziel sich in der Nähe zur Arbeitsstätte oder Wohnung befinden und der Weg muss zur Befriedigung der lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse gedient haben.

Da auf einen Ort „in der Nähe“ abstellt, besteht kein Versicherungsschutz, wenn nicht das nächstgelegene Lokal oder der nächstgelegene Platz zur Befriedigung des Bedürfnisses aufgesucht wird.

Dem Dienstnehmer wird dadurch zwar eine gewisse Bewegungsfreiheit eingeräumt, doch die Einschränkung „in der Nähe“ erlaubt den Schluss, dass der maßgebliche Ort von der Arbeitsstätte zu Fuß in einer Zeit erreichbar sein muss, dass während Mittagspause der Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden können, so der OGH.

Der OGH führte weiters aus, dass nur der notwendigerweise mit der Bedürfnisbefriedigung verbundene Weg vom Versicherungsschutz umfasst ist, nicht jedoch, wenn sich der Dienstnehmer durch die Wahl eines weiter von der Arbeitsstätte / Wohnung entfernten Ortes einer unnötigen Gefahr aussetzt.



Auch aufgrund DSGVO besteht kein allgemeines Verwertungsverbot für (nach den Datenschutzbestimmungen) rechtswidrig erlangte Beweismittel. Im Einzelfall hat eine Interessensabwägung zwischen den Grundrechten des durch die Verwendung des Beweismittels in seinen Rechten Verletzten und dem Interesse der Person, die ihre Rechtsansprüche durchzusetzen versucht, zu erfolgen.

Sachverhalt

Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner. Dieser sei bei einer Auseinandersetzung mit erhobener Spitzhacke auf sie losgegangen. Dabei sei sie an mehreren Körperstellen verletzt worden.

Die gefährdete Partei filmte diesen Angriff mit ihrem Mobiltelefon. Dieses Video wollte sie im Verfahren als Beweis für den Angriff führen.

Der Antragsgegner begehrte im Verfahren, das Video nicht zuzulassen. Denn das Video sei ohne Erlaubnis des Antragsgegners aufgenommen worden, daher gemäß § 12 DSG rechtswidrig erstellt und daher unzulässig.

Entscheidung des OGH

Einleitend führte der OGH aus, dass in der ZPO kein Beweisverwertungsverbot geregelt ist und nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO kein generelles Beweisverwertungsverbot von rechtswidrig erlangten Beweismitteln bestand.

Zur Klärung der Frage, ob das Inkrafttreten der DSGVO eine Änderung dieser Rechtslage bewirkte, befasste sich der OGH mit den einschlägigen Bestimmungen der DSGVO:

  • So ist nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Privaten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Keine Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung liegt dann vor, wenn die Interessen oder Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Es hat daher eine Interessensabwägung zu erfolgen.
  • Art 9 Abs 2 DSGVO ermöglicht (unter anderem) die Verarbeitung sensibler Daten bei der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Der OGH kam letztlich zum Ergebnis, dass auch nach Inkrafttreten der DSGVO kein generelles Beweisverwertungsverbot für nach den Datenschutzbestimmungen rechtswidrig erlangte Beweismittel besteht.


Ein strengerer Kündigungsschutz nach nationalem Recht für Datenschutzbeauftragte ist nicht unionsrechtswidrig, soweit kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorliegt und deren Ziele nicht beeinträchtigt werden.

Sachverhalt

Eine in Deutschland ansässige Gesellschaft kündigte ihre Datenschutzbeauftragte im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme. Die in erster Instanz für nichtig erklärte Kündigung wurde im Revisionsverfahren bekämpft. Es wurde hinterfragt, ob der innerstaatlich geregelte Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte strenger gefasst sein darf als im Unionsrecht.

Rechtliche Grundlagen

Art 37 - 39 DSGVO regelt ua, wann Datenschutzbeauftragte zu benennen sind. Diese haben einen besonderen Schutz vor Motivkündigungen, sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht abberufen werden oder benachteiligt werden. Durch den besonderen Kündigungsschutz im Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO wird die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gewährleistet. Dessen Aufgaben umfassen insbesondere Überwachung der Einhaltung der DSGVO und Strategien zum Schutz von personenbezogenen Daten.

Entscheidung des EuGH

Das vorlegende nationale Gericht wollte vor allem wissen, ob eine nationale Regelung zulässig ist, welche den Kündigungsschutz verstärkt, sodass diese nur aus wichtigen Gründen zulässig sei, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung der Aufgaben der Datenschutzbeauftragten zusammenhängt.

Datenschutzbeauftragte müssen ihre Aufgabe in vollständiger Unabhängigkeit wahrnehmen können. Dies soll durch den besonderen Kündigungsschutz erreicht werden. Der Arbeitnehmerschutz ist jedoch - ausgenommen die Regelung des Art 38 Abs 3 DSGVO - eine sozialpolitische Angelegenheit, welche gemäß Art 2 Abs 2 und Art 4 Abs 2 lit b AEUV in die geteilte Zuständigkeit zwischen EU und Mitgliedstaaten fällt.

Zum Arbeitnehmerschutz kann die EU ergänzend und unterstützend Mindestvorschriften erlassen. Dadurch wird jedoch den Mitgliedstaaten nicht die Kompetenz entzogen, besondere oder strengere innerstaatliche Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen sie jedoch nicht gegen Unionsrecht verstoßen.

Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO ist laut EuGH so auszulegen, dass eine nationale Regelung zulässig ist, wonach ein Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden darf, auch wenn kein Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter besteht. Dies darf jedoch nicht die Verwirklichung der Ziele der DSGVO verhindern.

Daher sind nationale Regelungen zum Kündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten erlaubt, vorausgesetzt dass bestehendes Unionsrecht – insbesondere Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO – nicht beeinträchtigt wird.