Wir informieren wieder über aktuelle Themen, wie zB über die geplante nationale Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie und über aaktuelle Judikatur zu verlängerten Kündigungsfristen, COVID-19 Mietzinsminderungen, Erhaltungspflichten im MRG, Anfechtung eines Kaufvertrages, widersprechenden AGB sowie Geldwäschebestimmungen. 


1. Seminarankündigungen

Am 28.11.2022 findet das Fachseminar „Arbeitsrecht für Führungskräfte“ im Hilton Vienna Plaza Wien statt.

Frau Mag. Unger behandelt aktuelle arbeitsrechtliche Themen, Beginn und Beendigung von Dienstverhältnissen, Entgelt- und Lohndumping, Arbeitszeit und Arbeitsruhe rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Urlauben und Krankenständen, Homeoffice uvm.

Weitere Details finden Sie hier.

Am 17.10.2022 findet das Fachseminar "Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto! Aktuelle Regulatorik und Zivilrecht!" statt.

Frau Mag. Unger behandelt die zivilrechtlichen Aspekte des unbaren Zahlungsverkehrs, insbesonders, die aktuelle Judikatur zum ZaDiG 2018 sowie zu Banken-AGB und verschafft einen praxisbezogenen Überblick für die Gestaltung der Verträge und AGB für Zahlungsdienstleister.

Nähere Informationen finden Sie hier.


2. Was gibt es an Neuigkeiten?

Österreich ist mit der Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) säumig. Diese trat bereits im Dezember 2019 in Kraft und wäre bis Dezember 2021 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Die Europäische Kommission hat daher gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Aktuell existiert auf Bundesebene ein Ministerialentwurf eines HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG), der gerade in Begutachtung ist. Auf Landesebene haben bereits manche Bundesländer Hinweisgeberschutzgesetze erlassen, wie zB das Burgenland oder Wien (Bgld-HSchG, W-HSchG). Manche Länder haben jedoch keine Umsetzungsgesetze erlassen und warten offenbar das HSchG auf Bundesebene ab.

Wir werden Sie zum Gesetzgebungsprozess auf dem Laufenden halten. Die Begutachtungsfrist zum Ministerialentwurf endet am 15.07.2022.

Der derzeitige Ministerialentwurf zum HSchG sieht aktuell zusammengefasst Folgendes vor:

2.1.1. Anwendungsbereich und geschützte Personen

Grundsätzlich erfasst das HSchG alle Unternehmen (privater oder öffentlich-rechtlicher Natur) ab 50 Arbeitnehmern; einige Unternehmen jedoch unabhängig von der Anzahl ihrer Arbeitnehmer, abhängig nach Branchenzugehörigkeit, wie zB Finanzdienstleister.

Geschützt werden Hinweisgeber, welche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnisse von Rechtsverstößen erlangen. Darunter fallen jedenfalls Arbeitnehmer (auch ehemalige), aber auch Bewerber, Praktikanten, Mitglieder der Geschäftsführung oder von Aufsichtsräten sowie Subauftragnehmer etc.

2.1.2. Maßnahmen des HSchG in aller Kürze

  • Geschützte, anonyme Kommunikation: Hinweisgeber müssen die Möglichkeit haben, anonym Missstände im Unternehmen zu melden. Dem Hinweisgeber ist binnen 7 Tagen nach Meldung eine Bestätigung der Meldung zu übermitteln. Vor Offenlegung der Identität in einem (gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichem) Verfahren muss der Hinweisgeber grundsätzlich davor informiert werden.
  • Meldekanäle: Der Gesetzesentwurf sieht sowohl (interne) Kanäle in den Unternehmen als auch externe Meldekanäle vor. Externe Meldestellen (§ 15 HSchG) sind ua. die Geldwäschemeldestelle beim BKA, die Finanzmarktaufsicht (FMA) oder das Bundesamt zur Korruptionsprävention und -bekämpfung (BAK).

2.1.3. Konkrete Schutzmaßnahmen

§ 20 HSchG ordnet an, dass bei einem berechtigten Hinweis, Vergeltungsmaßnahmen – also Verschlechterungen – für nichtig erklärt werden. Geschützt sind Hinweisgeber ua. vor Kündigungen, Suspendierungen oder andere Beendigungen oder Nichtverlängerungen, Herabstufungen, Strafversetzung, Vertragsauflösung, Disziplinarmaßnahmen, finanzielle Schlechterstellungen, etc.

Darüber hinaus kommt dem Hinweisgeber eine Beweiserleichterung zugute: Er muss nicht beweisen, dass die repressive Maßnahme aufgrund einer erfolgten Hinweismeldung erfolgte, sondern er muss den Zusammenhang lediglich glaubhaft machen (§ 23 HSchG).

§ 20 Abs 2 HSchG normiert weiters explizit Schadenersatzansprüche der Hinweisgeber im Fall von Vergeltungsmaßnahmen.

Ein Hinweisgeber, der berechtigt meldet, verletzt durch seine Meldung auch keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen und haftet dafür nicht (§ 22 HSchG).

2.1.4. Dokumentationspflicht

Alle eingehenden Hinweise sind zu dokumentieren und in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern. Der Zugang zu diesem System ist zu protokollieren und zu beschränken (§ 9 HSchG).

2.1.5. Verwaltungsstrafen

Maßnahmen seitens Unternehmen, die Hinweisen entgegenwirken sollen, sind mit EUR 20.000,00, bei Wiederholungsfällen mit EUR 40.000,00 zu bestrafen (§ 24 HSchG).

 

Vergleich auch Newsletterbeitrag vom 02/2022


Im Newsletter 02/2022 wurde über die Neuigkeiten durch die Omnibus-RL berichtet. Zum damaligen Zeitpunkt lagen zwei Ministerialentwürfe zur Umsetzung der Omnibus-RL vor.

Die Gesetzesvorlagen wurden nun vom Nationalrat am 06.07.2022 in dritter Lesung angenommen.

Im Newsletter II/2022 haben wir die wesentlichen Änderungen durch die beiden Ministerialentwürfe zum MoRUG I und MoRUG II aufgelistet.

2.2.1. Im Vergleich zu den Ministerialentwürfen haben sich bei den Gesetzesentwürfen folgende Änderungen ergeben:

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

In das MoRUG I wurde eine Anpassung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes aufgenommen.

FAGG

In Art 9 Abs 1 a der durch die RL (EU) 2019/2161 modernisierten Verbraucherrechte Richtlinie (RL 2011/83/EU) wurde den Mitgliedstaaten die Option eingeräumt, die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf 30 Tagen zu verlängern, wenn die Verträge

  • im Zusammenhang mit unerbetenen Besuchen eines Unternehmers in der Wohnung eines Verbrauchers oder
  • im Zusammenhang mit Ausflügen geschlossen werden, die von einem Unternehmer in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert werden, dass für den Verkauf von Produkten bei Verbrauchern geworben wird oder Produkte an Verbraucher verkauft werden.

Ursprünglich war beabsichtigt, von dieser Regelungsoption zur Verbesserung des Verbraucherschutzes Gebrauch zu machen.

Im Gesetzesentwurf, der beschl0ssen wurde, wurde von dieser Regelungsoption allerdings kein Gebrauch gemacht, sodass es bei der bislang üblichen Rücktrittsfrist von 14 Tagen bleibt.

2.2.2. Inkrafttreten der Gesetze

Die beiden Gesetze treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Lediglich die Änderungen im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz treten zum Teil bereits mit 28.05.2022 in Kraft.


§ 3a MSchG wurde geändert und gilt seit 01.07.2022 bis (inklusive) 31.12.2022. Die alte Fassung des § 3a MSchG ist weiterhin auf alle Dienstnehmerinnen anzuwenden, die vor dem 01.07.2022 schwanger wurden.

§ 3a MSchG neu sieht eine Verordnungsermächtigung für das Arbeitsministerium zur Sonderfreistellung für Schwangere vor: Soweit aufgrund der Corona-Situation zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes erforderlich ist, kann dieses durch Verordnung festlegen, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis spätestens zum Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 3 MSchG (= 8 Wochen vor der Geburt) nicht beschäftigt werden dürfen.

Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Dienstgeber zu überprüfen, ob die schwangere Dienstnehmerin aus objektiven Gründen mit geänderten Arbeitsbedingungen oder an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Homeoffice ist dabei besonders zu berücksichtigen. Ist dies nicht möglich, hat die schwangere Dienstnehmerin Anspruch auf Sonderfreistellung unter Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Ersatz dieses bezahlten Entgelts (plus Steuern, Abgaben und Beiträge). Dies muss er spätestens binnen 6 Wochen nach dem Ende der Sonderfreistellung der Dienstnehmerin beim Krankenversicherungsträger beantragen.

Derzeit ist noch keine Verordnung des BMA zu § 3a MSchG neu veröffentlicht.

Das bedeutet:

  • Dienstnehmerinnen, die ab Juli 2022 schwanger wurden/werden, haben derzeit keinen Anspruch auf Sonderfreistellung. Der Sonderfreistellungsanspruch lief mit 30.06.2022 aus.
  • Dienstnehmerinnen, die bereits vor dem 01.07.2022 schwanger waren, haben weiterhin die Möglichkeit, nach den bisherigen Bestimmungen Sonderfreistellung in Anspruch zu nehmen (bis spätestens zum Beginn des Beschäftigungsverbotes 8 Wochen vor der Geburt) (Übergangsregelung).

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des BMA unter https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Freistellung-von-Schwangeren.html


3. Aktuelle Judikatur

Seit Oktober 2021 ist die Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern an die der Angestellten im Ausmaß mindestens 6 Wochen zum Quartalsende branchenunabhängig in Kraft. Nur in Ausnahmefällen, wie zB bei Saisonbetrieben, können für Arbeiter kürzere Kündigungsfristen mittels Kollektivertrags festgelegt werden.

Die Fachverbände Hotellerie und Gastronomie brachten eine Feststellungsklage zur Klärung der Rechtslage beim OGH ein und beantragten die Feststellung, dass es möglich ist, die Kündigungsfristen mittels Kollektivvertrags zu verkürzen.

§ 1159 Abs 2 letzter Satz ABGB eröffnet Kollektivvertragspartnern grundsätzlich die Möglichkeit für Branchen, in denen die Saisonarbeit überwiegt („Saisonbranchen“), durch Kollektivvertrag abweichende Kündigungsfristen festzulegen. Dies gilt jedoch nicht für Kollektivverträge anderer Branchen. Überwiegt in einer Branche die Saisonarbeit nicht, besteht laut OGH keine Befugnis der Kollektivvertragsparteien zur Schaffung von vom gesetzlichen Regelmodell abweichenden Kündigungsfristen.

Da im konkreten Fall anhand der vorgebrachten Fakten der Antragssteller kein Überwiegen von Saisonarbeit festgestellt werden konnte, wies der OGH den Feststellungsantrag ab. Daher gibt es derzeit (noch) keine Ausnahmeregelung für kürzere Kündigungsfristen mittels Kollektivvertrags für Saisonarbeit in Österreich.


Ist ein Mietgegenstand nicht „brauchbar“, so schuldet der Mieter grundsätzlich keinen Mietzins. Ob ein Bestandsobjekt unbrauchbar ist, ist anhand des vereinbarten Zwecks zu qualifizieren. Ein behördliches Betretungsverbot bewirkt eine (zumindest teilweise) Unbrauchbarkeit, eine schwache Auftragslage ist hingegen nicht zu berücksichtigen (wirtschaftliches Risiko).

Der Bestandnehmer und spätere Beklagte ist Inhaber eines Reisebüros und Mieter eines Geschäftslokals. Aufgrund des Lockdowns im Zuge der COVID-19 Verordnungen wurde das Betreten des Geschäftslokals behördlich untersagt. Die Mieterin bezahlte daraufhin keine Miete und berief sich auf den (gänzlichen) Entfall der Mietzinspflicht.

Der OGH beurteile die Frage, ob eine (teilweise) Unbenutzbarkeit des Bestandgegenstands vorlag und damit eine (aliquote) Mietzinsminderung berechtigt war. Eine (teilweise) Unbenutzbarkeit ist anhand des Vertragszwecks zu beurteilen. Der Bestandgegenstand muss daher eine Verwendung zulassen, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach er Verkehrssitte erfolgt. Mangels anderer Vereinbarungen ist eine mittlere (durchschnittliche) Brauchbarkeit geschuldet. Der Vertragszweck und die Benützbarkeit ergibt sich in erster Linie aus der Parteienvereinbarung, im konkreten Fall die Verwendung des Geschäftslokal als Reisebüro. Durch das Betretungsverbot war das Reisebüro jedenfalls nur eingeschränkt benutzbar.

Ein erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt eine Mietzinsreduktion nur dann, wenn diese aufgrund einer verschuldeten Vertragsverletzung des Vermieters beruht.

Soweit Umsatzeinbußen auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie beruhen (reduzierte Reisetätigkeit etc), sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und eigenen sich daher nicht zur Mietzinsreduktion. Umsatzeinbußen sind nur dann für die Mietzinsreduktion relevant, wenn diese aufgrund einer behördlichen Anordnung erfolgten. Dies war für den OGH nur im Ausmaß von 30 % des Geschäftsrückgangs kausal. Daher stand dem Bestandnehmer eine Mietzinsreduktion iHv 30 % zu.

Vergleich auch Newsletterbeitrag 02/2022​​​​​​​ 


Die zwingende Erhaltungspflicht des Vermieters für sonstige mitvermietete Wärmebereitungsgeräte gilt nur bei der Wohnungsmiete. Bei der Geschäftsraummiete ist eine Überwälzung möglich.

Im vorliegenden Fall hatte der OGH zu beurteilen, ob die Überwälzung der Kosten der Erhaltungspflicht für die mitvermietete Heizungsanlage auf den Mieter eines Geschäftslokals als gröblich benachteiligend iS des § 879 Abs 3 ABGB ist.

§ 1 Abs 4 MRG regelt, dass die Erhaltungspflicht des Vermieters für sonstiges mitvermietetes Wärmebereitungsgerät in der Wohnung nicht ausgeschlossen werden kann. Allerdings gilt dies ausschließlich für Wohnungsmietverträge und nicht für Mietverträge von Geschäftsräumlichkeiten.

Eine generelle Überwälzung liegt dann nicht vor, wenn die Instandhaltungspflicht ausschließlich auf die im Bestandobjekt befindlichen Einrichtungen und Geräte lautet („im Inneren“) und alle Beschädigungen und Funktionsstörungen, die als „ernste Schäden des Hauses“ zu qualifizieren sind, davon ausdrücklich ausgenommen sind. In diesem Fall liegt auch keine gröblich Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB vor. Die Überwälzung der Erhaltungspflicht von mietvermieteten Gegenständen ist daher bei Geschäftsraummieten grundsätzlich zulässig.


Durch die Anfechtung in einem Insolvenzverfahren soll die Herstellung jenes Zustands bewirkt werden, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen wäre. Eine Besserstellung als ohne die anfechtbare Handlung ist zu vermeiden.

In einem Schuldenregulierungsverfahren focht der Masseverwalter des Schuldners eine Immobilientransaktion an. Der OGH hatte sich in der Folge mit der Frage zu beschäftigen, ob durch die Anfechtung des Kaufvertrags und den damit zusammenhängenden Verzicht des Belastungs- und Veräußerungsverbots ebendieses wieder auflebt.

Hierzu hielt der OGH fest, die Anfechtung nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Masse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung jenes Zustands bezweckt, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen wäre. Der Masse soll dadurch nur das wieder zugeführt werden, was ohne die anfechtbare Handlung ihr zugeordnet worden wäre. Ein Nichtwiederaufleben des Belastungs- und Veräußerungsverbots würde die Masse daher besser Stellen, als wenn das angefochtene Rechtsgeschäft gar nicht stattgefunden hätte.

Im konkreten Fall hat die berechtigte Partei den Verzicht auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot nur deshalb erklärt, weil sie selbst das Eigentum an den Liegenschaften erwarb bzw erwerben wollte. Dies wurde im Vertrag auch explizit („Im Hinblick auf die Errichtung des gegenständlichen Kaufvertrags“) unzweifelhaft geregelt. Zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands lebte daher das Veräußerungs- und Belastungsverbot wieder auf.


Einander widersprechende AGB sind nicht wirksam vereinbart; etwaige dadurch auftretende Lücken sind mittels dispositivem Recht und Vertragsauslegung zu ermitteln.

In einem Zwischenstreit in einem Zivilverfahren hatte der OGH die Folge zu beurteilen, wenn die Vertragspartner bei Vertragsabschluss auf sich widersprechende AGB zu Verjährungsfristen verweisen.

Laut OGH bewirken einander wiedersprechende Geschäftsbedingungen eine Teilungültigkeit. Anstelle der sich widersprechenden Regelungen der AGB kommt das dispositive Recht, die Rechtsordnung und die ergänzende Auslegung zur Anwendung.

Im vorliegenden Fall kam eine einseitig erklärte Verkürzung der Verjährungsfrist nicht zur Anwendung. Die Klage war somit noch rechtzeitig.


Das FM-GwG dient generell dem Allgemeininteresse und stellt keine Schutznorm iSd § 1311 ABGB dar, auf welche sich der einzelne in einem Schadenersatzverfahren berufen kann.

In einem Schadenersatzverfahren berief sich der geschädigte Anleger gegenüber der beklagten Bank unter anderem darauf, dass diese ihre Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäscherecht (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GWG) verletzte und dadurch den Aufklärungspflichten wegen eines betrügerischen Finanzprodukts nicht erkannte und wahrnahm.

Laut OGH dienen die Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dem Allgemeininteresse und stellen daher keine Schutznorm einzelner Gläubiger dar. Ziel des FM-GwG ist eine konsequente Harmonisierung und einen angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern. Es lässt sich nicht ableiten, dass das FM-GwG einen Schutzcharakter iSd § 1311 ABGB für einzelne Geschädigte haben sollte.


Wird die tägliche, kollektivvertragliche Normalarbeitszeit überschritten, sind die daraus resultierenden Überstunden dem Dienstnehmer auch während vereinbarter Corona-Kurzarbeit gesondert, also voll, zu bezahlen.

Der OGH hatte zu beurteilen, ob auch während Corona-Kurzarbeit geleistete Überstunden in vollem Umfang abzugelten sind.

In einem Autobusbetrieb bestand für April 2020 eine vereinbarte Corona-Kurzarbeit-Regelung mit einer Verringerung der sonst im Betrieb geltenden Normalarbeitszeit um 42%. Der Kläger, ein Berufskraftfahrer, erhielt eine Nettoersatzrate von 80% ausbezahlt. Er leistete im April 18,67 Stunden zusätzlich zur Normalarbeitszeit.

Der Kläger begehrte nun für diese 18,67 Überstunden Überstundenentgelt. Er brachte vor, dass auch wenn die Stundenzahl die zustehende Nettoersatzrate der Kurzarbeitsvereinbarung nicht erreiche, die Überstunden separat abzurechnen seien. Für jede Leistung über der täglichen Normalarbeitszeit (= 10 Stunden) seien diese Überstunden plus dem 50%igen Zuschlag abzugelten.

Das Autobusunternehmen wollte nicht alle Überstunden zahlen. Es brachte vor, dass die wöchentliche kollektivvertragliche Normalarbeitszeit 40 Stunden bei einer 6-Tage-Woche betrage. Aufgrund der Kurzarbeitsregelung habe der Kläger eine Nettoersatzrate von 80% erhalten. Diese Nettoersatzrate sei auch für die Stundenberechnung zu berücksichtigen. Der Dienstnehmer habe daher über die mit der Nettoersatzrate abgegoltene Anzahl von Stunden hinaus 11,3 Überstunden geleistet. Diese seien zuzüglich Zuschlag zu bezahlen. Hinsichtlich der restlichen 7,37 Stunden habe der Dienstnehmer den Grundlohn bereits durch die Zahlung der Nettoersatzrate erhalten. Dazu sei nur die Forderung zum 50%igen Zuschlag berechtigt. Der vom Dienstnehmer geforderte Grundlohn für die 7,37 Stunden bestritt der Dienstgeber.

Der OGH hielt in seiner Entscheidung fest:

Unabhängig von der Höhe der - reduzierten oder nicht reduzierten - Normalarbeitszeitstunden erbrachte der Dienstnehmer außerhalb der zulässigen täglichen Normalarbeitszeit (= nach 10 Stunden) Leistungen. Solche Überstunden sind auch bei einer Kurzarbeitsvereinbarung zusätzlich zum Grundlohn und daher auch neben der pauschalen Mindestnettoersatzrate zu entlohnen. Die Entlohnung der Überstunden setzt sich – wie im anzuwendenden Kollektivvertrag vorgesehen – aus dem Stundenlohn laut Grundlohn und einem Zuschlag zusammen. Die geleisteten Überstunden sind daher nicht schon durch das - für die in der Normalarbeitszeit zu erbringenden Arbeitsleistung vereinbarte - Entgelt abgedeckt. Diese sind gesondert zu bezahlen.