Sonder-Newsletter IX - Unterstützung österreichischer Unternehmen durch 3. und 4. COVID-19-Gesetz

Das 3. und 4. COVID-19-Gesetz enthalten auch Änderungen, die insbesondere der Unterstützung der Unternehmer dienen. Die wichtigsten Änderungen haben wir zusammengefasst.

 

Informationen zu den Änderungen im Mietrecht sowie im Arbeits-, Sozial- und Einkommensteuerrecht durch das 3. Und 4. COVID-19-Gesetz finden Sie in unseren beiden vorangegangenen Newslettern:


1. Änderung im Härtefallfondsgesetz

 

Durch das Härtefallfondsgesetz sollen erste finanzielle Hilfen für Unternehmer geregelt werden (siehe im Detail unseren Sonder-Newsletter VI, Pkt I). Der Härtefallfonds wird auf EUR 2 Mrd aufgestockt.

 

Der Kreis der Bezugsberechtigten wird erweitert. Anspruchsberechtigt sind auch Vermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt, sofern nicht mehr als 10 Betten vermietet werden. Die Abwicklung der Zuschusszahlung für Privatzimmervermieter erfolgt über die Agrarmarkt Austria. Details dazu finden Sie hier.

 

Weiters wird ausdrücklich klargestellt, dass auch Neue Selbständige sowie Freie Berufe (zB Rechtsanwälte, Notare, Ärzte etc) anspruchsberechtigt sind.

Zuwendungen nach dem Härtefondgesetz sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungen NICHT heranzuziehen.

Das Härtefallfondsgesetz tritt mit 31.12.2022 außer Kraft.


2. COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

3. COVID-19-Gesetz – Art 26

 

Am 08.04.2020 trat die Verordnung Nr 143/2020 des Finanzministers inklusive entsprechender Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen in Kraft (VO und RL sind hier abrufbar).

Diese regeln die Unterstützungsmaßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten iZm der Coronakrise.

Diese Unterstützungsmaßnahmen werden über die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), einer Tochtergesellschaft der Abbaubeteiligungsgesellschaft des Bundes (ABBAG), abgewickelt.

 

Durch die am 14.04.2020 in Kraft getretene Verordnungen BGBl II 153/2020 (hier abrufbar) und BGBl II 154/2020 (hier abrufbar) des Finanzministers wurde

  • die COFAG als weisungsfreie Beauftragte des Finanzministers gemäß Garantiegesetz und KMU-Förderungsgesetz bestellt.
  • der COFAG die Erbringung von Dienstleistungen und die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen übertragen und sie damit beauftragt, die daraus entstehenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Der Gesamtrahmen für kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen beträgt bis zu EUR 15 Mrd.

 

Der COFAG stehen folgende Instrumente zur Verfügung:

  • Gewährung von direkten Zuschüssen und rückzahlbaren Vorschüssen („Direktzuschüsse“) bis EUR 800.000,00
  • Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien) für Verbindlichkeiten eines Unternehmens („Garantien“)
  • Gewährung von Direktkrediten in Form von Überbrückungskrediten („Direktkredite“)

 

Voraussetzungen

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt seine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Ausgenommen sind beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, zB Kreditinstitute gemäß Bankwesengesetz; Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz, Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz.
  • Weiters darf sich das Unternehmen nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden haben; zB das Unternehmen war zum Stichtag Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllte die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; das Unternehmen hat zum Stichtag Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt, etc.

 

Durch Garantien und Direktkredite sollen vor allem Zahlungsverpflichtungen gedeckt werden, die vom Unternehmen aufgrund der Umsatzausfälle nicht selbst getragen werden können (zB Mieten, Leasingentgelte, Löhne und Gehälter, Lohnnebenkosten, Versicherungsprämien für betriebsnotwendige Versicherungen, Steuern, Abgaben und Gebühren, etc).

Der Verwendungszweck der Direktzuschüsse wird in einer gesonderten Richtlinie festgelegt werden.

Die Höhe der finanziellen Mittel für ein Unternehmen richtet sich nach den ohne diese finanziellen Maßnahmen nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens für die Dauer, in der wirtschaftliche Auswirkungen der Coronakrise zu erwarten sind (in einem ersten Schritt ist ein Betrachtungszeitraum von 01.03.2020 bis 30.09.2020 heranzuziehen). Der Höchstbetrag hat den Vorgaben der EU-Kommission zu entsprechen.

Die Laufzeit der Garantien und Direktkredite richten sich nach den Umständen des Einzelfalles.

 

Der Antrag ist beim Kreditinstitut einzureichen, das den Kredit vergibt (dh zumeist bei der Hausbank des Unternehmens). Der Antrag ist zu begründen. Diesem sind – soweit vorhanden – Unterlagen beizulegen, um nachzuweisen,

  • dass der Liquiditätsbedarf auf durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachte wirtschaftliche Auswirkungen zurückzuführen ist;
  • welche Zahlungsverpflichtungen mit der finanziellen Maßnahme für welchen Betrachtungszeitraum gedeckt werden sollen;
  • dass die in Punkt 5.3 der Richtlinien genannten Maßnahmen im wirtschaftlich sinnvollen Umfang gesetzt wurden (zB Stundungen, Kurzarbeit, Versicherungen ausgenützt etc);
  • welche Unterstützung der öffentlichen Hand der Antragsteller sonst betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 erhält; und
  • in welchem Zeitraum nach Wegfall der unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19, die zu den Liquiditätsschwierigkeiten geführt haben, das Unternehmen voraussichtlich wieder in der Lage sein wird, ohne die gewährte finanzielle Maßnahme auszukommen bzw. diese zurückzuzahlen. Bei den Unterlagen kann es sich je nach Größe des Unternehmens um Liquiditätspläne, Kurz- und Mittelfristplanungen, Tilgungspläne oder eine schriftliche Erklärung des Unternehmens handeln, aus der sich diese Umstände ableiten lassen.

 

Die Anträge werden von der COFAG geprüft, die damit die OeKB, die AWS oder einen anderen Bevollmächtigten beauftragen kann. Die COFAG muss ihre Entscheidung nicht begründen!

 

Auf die Gewährung der finanziellen Mittel besteht kein Rechtsanspruch!


4. COVID-19-Gesetz – Art 37 – 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

 

Im 1. COVID-19-Gesetz wurde ua das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz erlassen. Dieses sieht ua die Unterbrechung der verfahrensrechtlichen Fristen im Insolvenzverfahren vor (siehe dazu im Detail unseren Sonder-Newsletter III, Pkt VI.2.).

 

ACHTUNG:

Die Unterbrechung der verfahrensrechtlichen Fristen im Insolvenzverfahren endete am 05.04.2020, dh die Fristen begannen mit 06.04.2020 erneut zu laufen.

 

Tritt eine Überschuldung zwischen 01.03.2020 und 30.06.2020 ein, ist der Schuldner vorerst nicht verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

 

Dauert die Überschuldung bis nach dem 30.06.2020 an, muss der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber

  • innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.06.2020 oder
  • 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung

– je nachdem welcher Zeitraum später endet – beantragen.

 

ACHTUNG:

Die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, besteht jedoch weiterhin und wird durch die oben genannte Ausnahme bei Überschuldung nicht berührt!


4. COVID-19-Gesetz – Art 37 – 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

 

Pfandrechtseintragungen zur Darlehensbesicherung sind unter folgenden Voraussetzungen gebührenfrei:

  • Das Darlehen wurde ausschließlich zu Erhaltung der Zahlungsfähigkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie aufgenommen.
  • Der Antrag auf Pfandrechtseintragung muss vor dem 01.07.2020 bei Gericht einlangen.
  • Der Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie muss durch Vorlage einer Besicherung der Austria Wirtschaftsservice GmbH oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH oder auf sonst geeignete Weise bescheinigt werden.