1. Einleitung
Bei der Geltendmachung eines Entlassungsgrundes gilt der Unverzüglichkeitsgrundsatz. Dieser besagt, dass ein Arbeitgeber die Entlassung unverzüglich nach Kenntnis über einen Entlassungsgrund auszusprechen hat. Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein Arbeitgeber, der die Entlassung nicht unverzüglich ausspricht, dem betroffenen Arbeitnehmer (AN) suggeriert, dass eine Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar wäre und auf die Geltendmachung der Entlassung verzichtet werde. Dieser Grundsatz darf laut ständiger Rechtsprechung des OGH jedoch nicht „überspannt“ werden. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber zwischen Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und dessen Ausspruch eine angemessene Überlegungsfrist gewährt werden muss, um sich über die Rechtslage zu informieren und einen unter Umständen zweifelhaften Sachverhalt hinreichend aufklären zu können. Bei juristischen Personen (zB AG, GmbH) wird dazu aufgrund der hierarchischen Strukturen ein längerer Zeitraum gewährt.
2. Sachverhalt
Der Kläger war Vorstandsvorsitzende der beklagten Aktiengesellschaft (AG).
Am 12.12.2023 erfuhr der Aufsichtsrat (AR) erstmals von Ungereimtheiten bei der Spesenabrechnung, weshalb unverzüglich ein Wirtschaftsprüfer beauftragt wurde.
Dieser erstattete am 14.12.2023 einen Zwischenbericht. Der Aufsichtsratsvorsitzende konfrontierte den Kläger damit und wies darauf hin, dass für eine Abberufung zwar noch keine ausreichende Grundlage vorläge, sich der AR dies jedoch noch genauer ansehen werde.
In den folgenden Wochen fand eine Aufarbeitung des Verhältnisses der Vorstandsmitglieder untereinander statt. Im Zuge dieser erfuhr der AR am 08.01.2024, dass die übrigen Vorstandsmitglieder eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger als nicht mehr möglich erachteten.
Am Folgetag, dem 09.01.2024, erhielt der AR vom Wirtschaftsprüfer erneute Informationen zu Verletzungen interner Kontrollmechanismen bei einer auf Veranlassung des Klägers bezahlten Rechnung.
Am 10.01.2024 berief der AR den Kläger mittels Beschluss von seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender ab und löste den Vorstandsvertrag mit sofortiger Wirkung auf.
Der Kläger begehrte daraufhin Zahlung mit der Begründung, die fristlose Auflösung des Vorstandsvertrags sei nicht unverzüglich erfolgt und daher unwirksam.
3. Ausführungen des OGH
Im Verfahren vor dem OGH war ausschließlich strittig, ob die fristlose Auflösung des Vorstandsvertrages unverzüglich erfolgte.
Der OGH bestätigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Auflösung des Vorstandsvertrages unverzüglich erfolgte, da die für die Entscheidung wesentlichen Fakten erst am 09.01.2024 vorlagen. Er verwies dabei insb auf die ständige Rechtsprechung zur Unverzüglichkeit des Ausspruchs von Entlassungen (siehe Pkt. 1).
Der Kläger wendete ein, dass die Beklagte nach erstmaliger Kenntnis über Ungereimtheiten eine Suspendierung hätte aussprechen müssen, mit deren Wirkung der Arbeitgeber die Annahme eines Verzichts auf Seitens des Betroffenen verhindert hätte. Der OGH bejahte zwar, dass eine Suspendierung eine Möglichkeit ist, die Annahme eines Verzichts auf Ausübung der Entlassung zu verhindern, stellte jedoch fest, dass daraus nicht folge, dass jeder Entlassungsausspruch nach mehreren Wochen ohne Suspendierung, wie in diesem Fall, unwirksam wäre. Darüber hinaus hätte der Kläger schon deshalb von keinem Verzicht ausgehen können, weil der AR-Vorsitzende im Gespräch mit dem Kläger am 14.12.2023 klarstellte, dass der Sachverhalt noch näher untersucht werde.
4. Praxis-Takeaway
Die Frist zur Einhaltung der „Unverzüglichkeit“ beginnt nicht bei erstem Verdacht, sondern erst, wenn die für die Beurteilung wesentlichen Fakten hinreichend vorliegen!
Ist das der Fall heißt es: schnell handeln und klar kommunizieren.
Zentral ist auch die Dokumentation: es muss nachvollziehbar sein, wann die Gesellschaft bzw der AR wovon wusste.
Eine Suspendierung ist grundsätzlich ein sinnvolles Mittel, jedoch nicht zwingend notwendig, solange eine offene und klare Kommunikation mit der betroffenen Person vorliegt.