Newsletter 02/2018 - Unger Rechtsanwälte

 

Durch das neuen Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) werden die europarechtlichen Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366 (PSD II) in Österreich umgesetzt.

Die Ziele des neuen Zahlungsdienstegesetz sind vor allem die Schaffung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen für dritte Zahlungsdienstleister und die Erhöhung der Sicherheit im Zahlungsverkehr.

Das ZaDiG 2018 tritt mit 01.06.2018 in Kraft und hebt gleichzeitig das „alte“ Zahlungsdienstegesetz auf.


 

Aufgrund der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie (RL (EU) Nr 849/2015 vom 20.05.2015) und dem wirtschaftlichen Eigentümer-Registergesetz (WiEReG) wird in Österreich zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein Register eingerichtet. An das wirtschaftliche Eigentümer Register haben meldepflichtige Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer bis spätestens 01.06.2018 zu melden.

2.1. Wer ist meldepflichtig?

Das WiEReG richtet sich an juristische Personen und Personengesellschaften, ua GmbHs, GmbH & Co KGs, AGs, OGs, KGs, SEs, Gen, Sparkassen, Vereine, Privatstiftungen und Trusts. Sofern keine Ausnahme von der Meldepflicht greift (siehe gleich), haben diese Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zu melden.

2.2. Welche Ausnahmen von der Meldepflicht gibt es?

Nicht meldepflichtig sind ua:

  • Protokollierte Einzelunternehmen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • Vereine gem Vereinsgesetz
  • GmbHs, deren Gesellschafter nur natürliche Personen sind (bei solchen GmbHs werden die Daten direkt vom Firmenbuch übernommen): Eine Meldepflicht besteht aber, wenn andere, dritte natürliche Personen (nicht die Gesellschafter) direkt oder indirekt Kontrolle ausüben, wie zB durch eine Treuhandschaft (dann ist der Treugeber zu melden).
  • OG und KG, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind (bei solchen OGs/KGs werden die Daten direkt vom Firmenbuch übernommen): Eine Meldepflicht besteht aber, wenn andere, dritte natürliche Personen (nicht die Gesellschafter) direkt oder indirekt Kontrolle ausüben, wie zB durch eine Treuhandschaft (dann ist der Treugeber zu melden).

2.3. Was muss gemeldet werden?

Zu melden sind die wirtschaftlichen Eigentümer. Gemäß § 2 Z 1 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger (Gesellschaft, GmbH) letztlich steht. Bei GmbHs sind dies grob gesagt

  • die natürlichen Personen, die direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als (>) 25% an der Gesellschaft halten, oder
  • die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn sie keine direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer ermitteln lassen (etwa weil kein Gesellschafter mehr als 25% der Anteile hält). Dies sind zB bei der einer GmbH die Geschäftsführer. Nicht erfasst sind Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Geldwäschebeauftragte und vergleichbare Inhaber von Schlüsselfunktionen innerhalb der Gesellschaft.

Auch Treuhandschaften sind erfasst.

Von den wirtschaftlichen Eigentümern sind folgende Daten jedenfalls zu melden:

  • Name
  • Geburtsort und -tag
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnsitz
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (zB Beteiligungshöhe, Stimmrechte)
  • ggf weitere Angaben

Auch Änderungen müssen gemeldet werden (dies binnen 4 Wochen). Dazu ist auch zumindest 1x jährlich der/die wirtschaftliche Eigentümer zu überprüfen; die Dokumente sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

2.4. Wie ist zu melden?

Die Meldung erfolgt elektronisch über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde (= BMF). Ab Anfang Mai kann die Meldung ua auch durch eine Rechtsanwaltskanzlei erfolgen.

Es stehen elektronische Meldeformulare zur Verfügung. In den Meldeformularen ist ein automatischer Abgleich ua mit dem Zentralen Melderegister (ZMR) und Firmenbuch (FB) möglich.

2.5. Bis wann muss gemeldet werden – wichtige Fristen?

  • 15.01.2018: Seit Mitte Jänner sind Meldungen von wirtschaftlichen Eigentümern zum Register möglich.
  • 02.05.2018: Ab Anfang Mai ist eine Einsicht in das Register (bei berechtigtem rechtlichen Interesse sowie für bestimme Verpflichtete und Behörden) möglich, es kann eine Meldung ua auch durch eine Rechtsanwaltskanzlei vorgenommen werden.
  • 01.06.2018: Ersteintragungen müssen bis spätestens 01.06.2018 erfolgen (Ende der Meldefrist).

2.6. Welche Sanktionen bestehen bei Nichtmeldung?

Es drohen Geldstrafen von bis zu € 200.000,00. Bei Versäumung der Frist zum 01.06.2018 für die Erstmeldung wird automatisch ein Verfahren vor dem Finanzamt (FA) eingeleitet.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei einer Meldung an das Register.


 

3.1. EuGH: Bereitschaftszeit kann auch Arbeitszeit sein!

Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringen muss und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, wodurch auch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, ist als „Arbeitszeit“ anzusehen.

Der EuGH hielt in einer aktuellen Entscheidung (Rs C-518/15) ua fest, dass eine Verpflichtung, sich persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten, sowie die Einschränkung, die sich aus geografischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergibt, sich innerhalb von 8 Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, objektiv die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers einschränkt, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen. Diese Vorgaben unterscheiden sich wesentlich zu einem „normalen“ Bereitschaftsdienst, bei dem ein Arbeitnehmer lediglich für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss. Ein dieser Art einschränkender Bereitschaftsdienst ist daher als Arbeitszeit zu qualifizieren.

Der EuGH sprach jedoch aus, dass das Arbeitsentgelt frei regelbar ist. Die Mitgliedstaaten können daher im nationalen Recht versehen, dass das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers für die Arbeitszeit von dem für die Rufbereitschaftabweicht, und dies sogar so weit, dass für Rufbereitschaft gar kein Arbeitsentgelt gewährt wird.

 

3.2. EuGH: Nachzahlung von Urlaubsansprüchen über den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses

Der EuGH (Rs C-214/16) entschied, dass im Fall der Weigerung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer seine Urlaubszeiten zu vergüten, die gesamten Ansprüche bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesammelt werden und anschließend vergütet werden müssen.

Hätte nicht der Arbeitgeber die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen, würde im Ergebnis ein Verhalten bestätigt werden, das zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Arbeitgebers führt und dem eigentlichen Zweck, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, zuwiderläuft, so der EuGH. DieKonsequenz war die Nachzahlung des gesamten Urlaubsanspruches seit Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Folgen für Arbeitgeber in Österreich?

Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesammelt werden können: das kann teuer werden. Folgt man der Ansicht des EuGH, kann es auch zu einer jahrzehntelangen Anhäufung kommen.

Eine ähnliche Problematik ist in Österreich bereits bekannt. Wird zB ein Werkvertrag oder ein freies Dienstverhältnis in ein „echtes“ Dienstverhältnis umqualifiziert, so hat der Arbeitgeber die jeweiligen Arbeitnehmeransprüche vollständig nachzuzahlen.

Im österreichischen Urlaubsrecht ist nun Vorsicht geboten:

§ 4 Abs 5 Urlaubsgesetz sieht vor, dass ein Urlaubsanspruch nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verjährt. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so gebührt eine Abgeltung nur für den noch nicht verjährten Urlaubsanspruch (§ 10 Abs 3 Urlaubsgesetz).

Diese Regelungen stehen im Widerspruch zur Entscheidung des EuGH, wenn ein bereits erworbener Urlaubsanspruch aus Gründen, die beim Arbeitgeber liegen, nicht gewährt wird. Solange vom Gesetzgeber dieser Widerspruch nicht aufgegriffen wird, sollten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes unionskonform ausgelegt und die Verjährungsregeln gemäß § 4 Abs 5 Urlaubsgesetz nicht auf Fälle angewendet werden, in denen der Nichtverbrauch des Urlaubs dem Arbeitgeber anzulasten ist.

 

3.3. OGH: Haftet der Dienstnehmer für Sozialversicherungsbeiträge bei Umqualifizierungen?

Der Rückforderungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Sozialversicherungsträger rechtfertigt es nicht, den Arbeitnehmer zu verpflichten, mit den so erhaltenen Leistungen die vom Arbeitgeber nicht fristgerecht bezahlten Arbeitnehmerbeiträge abzudecken.

Sachverhalt:

Im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) stufte die prüfende GKK eine auf Werkvertragsbasis tätige Ärztin als unselbständige Arbeitnehmerin ein. Der Arbeitgeber musste daraufhin Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichten. Die Ärztin erhielt die von ihr „irrtümlich“ an die SVA bezahlten Sozialversicherungsbeiträge wiederum zurück.

Der Arbeitgeber verlangte diese Rückzahlung für sich: durch die Vertragsgestaltung als Werkvertrag (und somit selbständige Abfuhr der Beiträge durch die Ärztin) habe sie mehr erhalten, als dies bei Annahme eines Dienstverhältnisses der Fall gewesen sei. Durch die Rückzahlung profitiere sie, während er als Arbeitgeber auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bezahlen müsse.

Entscheidung des OGH (9 ObA 36/17k):

Gem § 58 Abs 2 1. Satz ASVG schuldet der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge. Diese Regelung ist zwingend. Durch § 60 Abs 1 ASVG ist der Arbeitgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt abzuziehen. Eine nachträgliche Abziehung dieser Beiträge ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber die nachträgliche Entrichtung nicht zu verschulden hat.

Zusammengefasst hält der OGH die bisherige Rechtsprechung aufrecht, dass § 60 Abs 1 ASVG eine abschließende Regelung darstellt. Abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen besteht - dann, wenn ein Abzug nach dieser Bestimmung nicht mehr möglich ist - keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Ersatz von auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen.


 

4.1. Räumungsklage wegen leicht brennbarer Gegenstände

Es stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Mietgegenstandes (§ 30 Abs 2 Z 3 MRG, § 1118 ABGB) dar, wenn ein Mieter leicht brennbare Gegenstände in brandgefährlicher Weise im Keller und auf dem Kellerabgang im Bereich des Bestandobjekts lagert. Wurden diese trotz entsprechender Aufforderung nicht entfernt, sodass es zu feuerpolizeilichen Beanstandungen gekommen ist, rechtfertigt dieses Verhalten nach Ansicht des OGH (3 Ob 223/17s) eine Räumungsklage.

 

4.2. Kündigungsverzicht des Bestandgebers (Vermieter, Verpächter) auch über dessen Tod hinaus zulässig

Der OGH (6 Ob 134/17z) bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass auch ein über den Tod des Bestandgebers hinaus wirksamer Kündigungsverzicht keine sittenwidrige Knebelung bedeutet. Dieser ist wirksam, wenn ohnehin eine Auflösung nach § 1118 ABGB möglich ist (ua wegen erheblich nachteiligen Gebrauch durch den Mieter oder Mietzinsrückstand).

Weiters gibt es zusätzliche Möglichkeiten unkündbare Bestandverträge vorzeitig aufzulösen:

  • Bestandverträge, die den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterliegen, aus Gründen in der Person des Bestandnehmers, die eine Fortsetzung des Bestandverhältnisses für den Bestandgeber unzumutbar machen.
  • Bestandsverträge, die nicht unter das MRG fallen, auch aus anderen Gründen, die für den Bestandgeber die Vertragsfortsetzung unzumutbar machen.

Daher sind nach Ansicht der OGH die Kündigungsmöglichkeiten zwar erheblich eingeschränkt, die Dispositionsbefugnis des Bestandgebers bzw der Rechtsnachfolger über den Bestandgegenstand wird durch den Kündigungsverzicht jedoch nicht beseitigt.

  

4.3. Erhaltungsarbeiten nur bei Reparaturbedürftigkeit

Voraussetzung einer jeden Erhaltungsarbeit iSd § 3 MRG ist, dass überhaupt eine Reparaturbedürftigkeit vorliegt. Eine solche ist gegeben, wenn es zur Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder der Brauchbarkeit gekommen ist; weiters auch dann, wenn ein sonst bestehender Mangel oder eine Schadensgeneigtheit der betreffenden Bauteile vorliegt. Eine Verpflichtung des Vermieters zu einer permanenten Modernisierung besteht hingegen nicht, so der OGH (5 Ob 173/17b).

 

4.4. Mietzinsminderung bei unzureichendem Brandschutz

Nach Ansicht des OGH (3 Ob 151/17b) rechtfertigt unzureichender Brandschutz in einer Mietwohnung eine Mietzinsminderung von 15 %. Mangelhafter Brandschutz führt nicht zu einer gänzlichen objektiven Unbenützbarkeit der Wohnung, so er nicht vollständig fehlt, sondern „nur“ unzureichend ist. Der vorliegende Mangel erhöhte lediglich die Gefahr der Brandausbreitung und nicht die Brandgefahr selbst.


 

5.1. Gesetzesnovelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Mit der Novelle zum BUAG (BGBl I 2017/114) setzte der österreichische Gesetzgeber weitere Schritte, um Sozialbetrug und Unterentlohnung in der Baubranche zu verhindern. Die Neuerungen soll die Wirksamkeit der Baustellenkontrollen in Bezug auf Teilzeitbeschäftigung bzw. fallweiser Beschäftigung verstärken.

Ein kompakter Überblick:

Änderung der Meldevorschrift (seit 01.01.2018)

  • Bei Teilzeitbeschäftigten und fallweise Beschäftigten sind künftig die Erstmeldungen spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten. Die Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort zu enthalten.
  • Jede Änderung der gemeldeten Daten (zB wegen Mehrstunden) sind der Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) vor der jeweiligen Änderung, dh unmittelbar vor Einsatz des Arbeitnehmers, zu melden.
  • Bei einem Verstoß gegen die Meldeverpflichtung kann die BUAK ihre Zuschlagsvorschreibung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung vornehmen. Dafür hat sie vom Zuschlagszeitraum, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, sowie von den zwei vorangehenden Zuschlagszeiträumen auszugehen. Der Arbeitgeber kann binnen 4 Wochen Gegenteiliges nachweisen.

Änderung der Zuschlagsberechnung (seit 01.01.2018)

  • Bei Teilzeitbeschäftigten sind künftig auch Mehrstunden bei der Berechnung des Lohnzuschlags zur Bestreitung des Aufwandes für das Überbrückungsgeld einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu berücksichtigen (§ 13o BUAG).
  • Für den Lohnzuschlag für die Aufwendungen der BUAK gem § 21 BUAG ist für eine fallweise Beschäftigung für jeden Beschäftigungstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten (21a Abs 4a BUAG).

Änderung der Verzugszinsen (seit 01.01.2018)

Für Zuschlagsrückstände und nicht ausbezahlte unverbrauchte Urlaubsentgelte betragen die Verzugszinsen an die BUAK künftig 4 % p.a. zuzüglich des am 31. 10. des Vorjahres geltenden Basiszinssatzes.

Änderungen bei Todesfall eines Arbeitnehmers (nach dem 31.07.2017)

Bei fristgerechter Antragstellung durch anspruchsberechtigte Erben kann die BUAK künftig die Anwartschaft auszahlen, ohne das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens abwarten zu müssen. Wird nicht binnen 3 Monaten ab Tod des Arbeitnehmers ein solcher Antrag gestellt, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft.

Förderung der Altersteilzeit (seit 01.01.2018)

Durch die Novelle hat die BUAK die Möglichkeit erhalten, für bauspezifische Altersteilzeitvereinbarungen Förderungen an Arbeitgeber zu vergeben. Die Förderung dient der Abgeltung des dem Arbeitgeber aus der Baualtersteilzeitvereinbarung resultierenden zusätzlichen Aufwands, höchstens jedoch 90 % des Aufwandes. In § 19 Abs 8 BUAG werden die notwendigen Inhalte einer Altersteilzeitvereinbarungen mit dem Arbeitnehmer aufgelistet (bspw die Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf 50 bis 80 % in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr)

Weitere Änderungen (seit 01.08.2017)

  • Durch die Novelle wurden Doppellehrlinge aus dem Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 ausgenommen. 
  • § 9 Abs 3 BUAG regelt die automatische Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung für Ansprüche, die vom Verfall bedroht sind. Die Frist wurde auf 6 Monate erhöht. 
  • Der Anspruch auf Abfindung wird künftig auch durch Zuerkennung des Überbrückungsgeldes begründet.

 

5.2. Warnpflichtverletzung bei fehlendem Bodengutachten (5 Ob 60/17k)

Was versteht man unter Warnpflichtverletzung?

Der Auftragnehmer ist gemäß § 1168a Satz 3 ABGB verpflichtet, den Auftraggeber zu warnen, wenn dessen beigestellter Stoff offenbar untauglich oder seine Anweisung offenbar unrichtig ist. Diese Warnpflicht besteht auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Auftraggeber. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht, verliert der Auftragnehmer seinen Entgeltanspruch und hat für den daraus entstandenen Schaden einzustehen.

Die fehlende Baugrunduntersuchung

Der Bauherr (= Auftraggeber) beauftragte ein Bauunternehmen mit dem Neubau eines Gebäudes in einer alpinen Region. Den Einreichplan verfasste ein vom Bauherrn beauftragter Architekt, während das Bauunternehmen ua für die Statik zuständig war. Es wurde weder ein Bodengutachten erstellt noch eine Bodengrunduntersuchung durchgeführt, was dem Bauunternehmen und dem Architekten bekannt war. Auf die Notwendigkeit einer Baugrunduntersuchung wiesen sie den Bauherrn jedoch nicht hin. Der Statiker berechnete die zulässige Fundamentbelastung lediglich auf Basis einer Bauplatzbesichtigung. Die angenommenen Baugrundbedingungen entsprachen nicht den tatsächlichen Bedingungen. Es kam zur Setzung des Gebäudes.

Warnpflichtverletzung durch das Bauunternehmen

Das Bauunternehmen wäre verpflichtet gewesen, auf das Erfordernis einer Baugrunduntersuchung hinzuweisen. Es hätte den Regeln der Technik entsprochen, vor Baubeginn oder vor Berechnung der Statik eine solche beim Bauherrn einzufordern, so das Gericht. Schon aufgrund der Fachkenntnis als Bauunternehmen hätte es Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bodens haben müssen, da das Gebäude in einer alpinen Region gebaut wurde und hier die Bodenverhältnisse kleinflächig variieren können.

Mitverschulden des Bauherrn wegen Warnpflichtverletzung durch „ihren“ Architekten?

Nach Rechtsprechung des OGH muss sich ein Bauherr nicht jedes Verschulden eines von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen. Zu einem Mitverschulden kann es nur kommen, wenn der Bauherr Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung ihn persönlich treffen oder die er nachträglich übernommen hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Bauherr den Auftrag unter verbindlicher Festlegung der Herstellungsmethode – etwa durch Erstellung eines exakt ausgearbeiteten Ausführungsplans – erteilt, ohne dem Auftragnehmer erkennen zu geben, an seiner fachlichen Ansicht oder Kritik interessiert zu sein.

Eine solche Erklärung gab weder der Bauherr noch der ihm zurechenbare Architekt ab. Vielmehr war es dem Bauunternehmen bekannt, dass keine Bodenuntersuchung durchgeführt wurde. Der Bauherr verletzte daher keine ihn persönlich treffende Obliegenheit oder Pflicht. Die unterlassene Warnung durch den Architekten kann ihm nicht als Mitverschulden angelastet werden.


 

Die Datenschutz-Grundverordnung ist ab 25.05.2018 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar wirksam. Sie regelt den Datenschutz EU-weit neu.

VERLIEREN SIE KEINE ZEIT MEHR - auch Ihr Unternehmen kann betroffen sein!

Weitere Informationen finden Sie in unseren ausführlichen Beiträgen:  

 

Änderungen durch die Datenschutz-Grundverordnung TEIL I

Änderungen durch die Datenschutz-Grundverordnung TEIL II

Änderungen durch die Datenschutz-Grundverordnung TEIL III

 

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.


 

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verhängte eine Geldstrafe iHv € 414.000,00 gegen ein Kreditinstitut wegen Verstoß gegen die Sorgfaltsprüfung zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

Die Strafe wurde ua wegen mangelhafter Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers von Hochrisikokunden, wegen systematischen Einsatzes von Dritten, welche eine gleichwerte Erfüllung eigener Pflichten bezweifeln lassen und wegen Nichterstattung einer Verdachtsmeldung verhängt.

Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig.