Was bringt 2022 Neues?


1. Seminarankündigungen

 

Am 30.03.2022 findet erneut das Fachseminar „Arbeitsrecht für Führungskräfte“ im Hilton Vienna Plaza Wien statt.

Frau Mag. Unger behandelt aktuelle arbeitsrechtliche Themen, Beginn und Beendigung von Dienstverhältnissen, Entgelt- und Lohndumping, Arbeitszeit und Arbeitsruhe, rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Urlauben und Krankenständen, Homeoffice uvm.

 

Weitere Details finden Sie hier!

Am 06.04.2022 findet das Online-Fachseminar "Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto! Aktuelle Regulatorik und Zivilrecht!" statt.

Frau Mag. Unger behandelt die zivilrechtlichen Aspekte des unbaren Zahlungsverkehrs, insbesonders, die aktuelle Judikatur zum ZaDiG 2018 sowie zu Banken-AGB und verschafft einen praxisbezogenen Überblick für die Gestaltung der Verträge und AGB für Zahlungsdienstleister.

Nähere Informationen finden Sie hier.


2. Welche Neuerungen erwarten uns 2022?

Die Datenschutzbehörde stellte unlängst mit Bescheid vom 22.12.2021 fest, dass das Website-Betreiber Tool „Google Analytics nicht im Einklang mit der der DSGVO eingesetzt werden kann. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Google Analytics erstellt detaillierte Berichte über das Nutzverhalten von Besuchern von Webseiten. Dabei werden den Nutzern eine Kennnummer zugeordnet, mit dieser sie individualisiert und unterschiedlich behandelt werden können. Es besteht zudem die Möglichkeit, mit weiteren Informationen wie der IP-Adresse oder anderen Browserdaten, einen individuellen digitalen Fußabdruck zu erstellen, der dem tatsächlichen Benutzer zugeordnet werden kann. Ist der Benutzer darüber hinaus auf seinem Google Konto eingeloggt, wird diese Information mit diesem Konto verknüpft.

Die abgeschlossenen Standarddatenschutzklauseln wurden aufgrund der Entscheidung Schrems II bereits als unzulässig gewertet. Da kein angemessenes Datenschutzniveau gem Art 44 DSGVO garantiert werden kann, sind diese nicht ausreichend. Zusätzliche implementierte Datenschutzmaßnahmen waren unzureichend, da diese laut Datenschutzbehörde die Überwachungsmöglichkeiten durch die US-Betreiber nicht beseitigt wurden.

Achtung: Verantwortlich für einen DSGVO-Verstoß ist der Webseiten-Betreiber.


Die derzeitige Sonderbetreuungszeit (Phase 5) wurde bis zum 31.03.2022 (Phase 6) verlängert (§18b AVRAG). Eltern und Angehörige von pflegebedürftigen Personen haben bis Ende März 2022 weiter Anspruch auf 3 Wochen Sonderbetreuungszeit, wenn das Kind oder die Pflegebedürftige Person aufgrund einer Schulschließung oder der Absonderung der Pflegekraft auf Betreuung angewiesen ist. An den Voraussetzungen ändert sich im Vergleich zum Vorjahr nichts.

Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit:

Ein 3-wöchiger Anspruch auf Sonderbetreuungszeit steht zur

  • Betreuung eines unter 14-jährigen Kindes oder
  • Pflege eines Angehörigen mit Behinderung oder Pflegebedürfnis

zu, sofern dies notwendig ist. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn keine andere geeignete Person diese Betreuung wahrnehmen kann, zB wenn der andere Elternteil aufgrund einer Berufstätigkeit oder sonst keine Verwandten oder Bekannten mit besonderem „Naheverhältnis“ die Betreuung übernehmen können.

Der Arbeitnehmer hat 3 Wochen Anspruch auf vollständige Vergütung des gesamten Entgelts (gedeckelt mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage) durch den Bund. Der Anspruch steht unabhängig von anderen arbeitsrechtlichen Ansprüchen wie zB eine Dienstfreistellung zur Betreuung zu.

Der Sonderbetreuungswerber hat den Arbeitgeber über die notwendige Situation umgehend nach Bekanntwerden (zB Schließung der Schule, Ausfall der Betreuungskraft etc.) zu informieren und weiterhin alles Zumutbare zu unternehmen, damit die Arbeitsleistung zustande kommt.

Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (freiwillig):

Stehen weder die zwingende Sonderbetreuungszeiten noch ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung zu, ist es möglich, die Sonderbetreuungszeit vertraglich zu vereinbaren. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für die Aufrechterhaltung des Betriebs nicht zwingend erforderlich ist. Die Sonderbetreuungszeit kann auch dann vereinbart werden, wenn der Präsenzunterricht ausgesetzt wird.

Zu Unrecht bezogene Vergütungen sind zurückzuzahlen.


Auch die Sonderfreistellung von Schwangeren wird ebenfalls bis zum 31.03.2022 verlängert  (§ 3a MschG).

Nach § 3a Abs 1 MschG dürfen werdende Mütter bis 31.03.2022 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden. Kann der Arbeitgeber die werdende Mutter nicht auf einem geeigneten anderen Arbeitsplatz oder im Homeoffice beschäftigen, hat sie Anspruch auf Freistellung und ungekürzter Entgeltfortzahlung (gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage).

Anspruch auf Sonderfreistellung nach § 3a MschG haben all jene werdende Mütter, die über keinen vollständigen Impfschutz (mehr) verfügen. Vollständig geimpfte Schwangere sind von dieser Möglichkeit ausgenommen. Ob der Impfschutz aufrecht ist, hängt von den jeweiligen Einstufungen  des nationalen Impfgremiums ab.


Seit dem 1.1.2022 ist das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) in Kraft. Dieses setzt ua die Warenverkaufs-Richlinie 2019/771 und die Digitale-Inhalte-Richtlinie 2019/770 um.

Durch das des VGG entsteht ein zweites Gewährleistungsregime, welches neben den bisherigen Bestimmungen nach § 922 ff ABGB parallel gilt. Es bildet neben dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) eine weitere Quelle für Verbraucherrecht. Daher ist darauf zu achten, welche Gewährleistungsregelungen anzuwenden sind.

In den Anwendungsbereich des VGG fallen Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher über den Kauf von Waren sowie Verträge zur Bereitstellung digitaler Leistungen. Der Begriff „Bezahlung“ ist weit zu verstehen. Daher fällt auch die Bezahlung mit personenbezogenen Daten unter diese „Entgeltlichkeit“.

Explizit ausgenommen sind Verträge über den Kauf lebender Tiere, herkömmliche Dienstleistungen sowie Immobilien (§ 1 Abs 2 VGG).

Ein Novum ist die Aktualisierungspflicht bei der Bereitstellung von digitalen Leistungen, die mindestens 2 Jahre aber jedenfalls für die gesamte Dauer der Bereitstellungspflicht, besteht.

Wie im herkömmlichen Gewährleistungsrecht muss der Mangel der Leistung bereits bei Übergabe vorliegen. Die Vermutungsfrist des ABGB (6 Monate) wird im VGG allerdings auf 12 Monate ausgedehnt, Bis dahin besteht die Vermutung, dass der Mangel zum Zeitpunkt bereits vorlag.

Es kommt weiters zu einer Trennung der Gewährleistungsfrist und der Verjährungsfrist: Die Gewährleistungsfrist – jener Zeitraum in der der Mangel auftreten muss – beträgt für bewegliche Sachen wie bislang 2 Jahre. Die Gewährleistungsrechte verjähren nach Ablauf der Gewährleistungsfrist innerhalb von 3 Monaten bei Sachmängeln und 2 Jahren bei Rechtsmängeln (§ 28 VGG). Dieses Fristen wurden auch für das generelle Gewährleistungsrecht übernommen (§ 933 Abs 3 ABGB).

Ein Verbraucher muss die Preisminderung oder Vertragsauflösung nicht mehr gerichtlich geltend machen. Er kann sie fortan auch ohne gerichtliches Verfahren gegenüber dem Unternehmer wirksam erklären.

Siehe auch Beitrag in unserem Jubiläumsnewsletter vom 22. Oktober 2021


Aufgrund des Gewährleistungsrichtlinien-Änderungsgesetz wurde nicht nur das neue VGG geschaffen, sondern auch neue Verzugsregelungen im KSchG eingefügt (§§ 7c und 7d KSchG). Wie im Gewährleistungsrecht muss fortan auch im Verzugsrecht geprüft werden, ob die allgemeine Regelung oder die Verbraucherregelungen (§§ 918 oder 7c und 7d KschG) anzuwenden sind.

Ein Verzug eines Unternehmens gegenüber einem Verbraucher liegt dann vor, wenn der Unternehmer seine Leistung trotz Fälligkeit nicht erbringt (§ 7 c Abs 1 KSchG). Wenn der Fälligkeitszeitpunkt nicht im Vertrag geregelt ist, hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub nicht später als 30 Tage zu erbringen. Welche Leistungsfrist angemessen ist, hängt davon ob, wann die spezifische Ware im geschäftlichen Verkehr üblicherweise erbracht wird. Eine Überschreitung von mehr als 30 Tagen ist jedoch unzulässig.

Im Fall des Verzugs kann der Verbraucher unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Bei einem Fixgeschäft – ein Geschäft, das binnen einer Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat, widrigenfalls es nicht mehr erfüllt werden kann wie zB ein Hochzeitsfotograf, ist der sofortige Rücktritt ohne Nachfristsetzung möglich. Der Unterschied zu den herkömmlichen Regeln nach § 918 ABGB liegt darin, dass das ABGB Verzugsrecht keine gesonderte Rücktrittserklärung fordert.

Im Falle des Rücktritts hat der Unternehmer den Kaufpreis unverzüglich an den Verbraucher zurückzuzahlen. Darüber hinaus kann der Verbraucher Schadenersatz nach § 921 ABGB fordern.

Digitale Leistungen an den Verbraucher hat der Unternehmer unverzüglich bereitzustellen, wobei in Fällen von notwendigen analogen Zwischenschritten durchaus eine Bearbeitungszeit zu gewähren ist.

Kommt der Unternehmer der digitalen Leistungspflicht nicht nach, so kann der Verbraucher den Unternehmer unverzüglich zur Leistung auffordern, widrigenfalls er ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten kann. Die Nachfrist entfällt zwar, kann jedoch (auch konkludent) durch Gewährung durch den Verbraucher vereinbart werden.

Im Fall des Rücktritts hat der Unternehmer den (ggf anteiligen) Kaufpreis zurückzahlen. Der Verbraucher darf die Leistungen nach Vertragsauflösung nicht mehr nutzen und muss ferner etwaige erhaltene körperliche Datenträger zurückstellen.

Handelt es sich um einen körperlichen Datenträger, kommt die allgemeine Verzugsregel nach § 7 c KSchG zur Anwendung.


Am 31.12.2021 wurde die Urheberrechts-Novelle 2021 (Urh Nov 2021) veröffentlicht. Die Änderungen traten grundsätzlich mit 01.01.2022 in Kraft. Damit wird ua die neue EU-Richtlinie zum Urheberrecht („EU-Copyright-Richtlinie“) umgesetzt. Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:

Ziel, Anwendungsbereich und Inkrafttreten

Ziel ist eine EU-weite Harmonisierung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte (wie zB Schutz von Fotos, Schallträgern, Vorträgen oder Aufführungen), insbesondere für die digitale und grenzüberschreitende Nutzung geschützter Inhalte. Neben dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurde auch das Verwertungsgesellschaftsgesetz geändert.

 

Die Änderungen gelten grundsätzlich seit dem 01.01.2022. Für Anbieter großer Online-Plattformen gelten die relevanten Regelungen (dazu siehe unten) ab dem 01.04.2022 oder binnen 3 Monaten ab Aufnahme ihrer Tätigkeit. Die Auskunftspflicht des Lizenznehmers gilt ab dem 07.06.2022 (siehe unten).

Die wesentlichen Änderungen sind kurz zusammengefasst:

1. Ausnahmen vom und Einschränkungen des Urheberrechts

Die Urheberrechts-Novelle 2021 enthält Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte zur Anpassung an das digitale Umfeld. Sie vereinfacht damit die Nutzung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke für bestimmte Zwecke, insbesondere zu/für:

  • Erhalten des Kulturerbes durch Einrichtungen des Kulturerbes, wie zB Museen, Bibliotheken (§ 42 Abs 7 UrhG), einschließlich nicht verfügbarer Werke (§ 56f UrhG)
  • Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches (ua satirische Nachahmungen) (§ 42f UrhG)
  • digitale Nutzung von Werken zu Unterrichts- und Lehrzwecken (§ 42g UrhG)
  • Text und Data Mining zur wissenschaftlichen Forschung oder zum Erhalt des Kulturerbes (§ 42h UrhG)

2. Vertragsauslegung und unbekannte Verwertungsarten (§ 24c UrhG)

Sind die Verwertungs(Nutzungs-)arten in einem Lizenzvertrag nicht ausdrücklich einzeln genannt, so kommt es auf den von beiden Vertragspartnern zugrunde gelegten Vertragszweck an, welche Verwertungsarten in welchem Umfang erlaubt sind. Dieser sog. „Zweckübertragungsgrundsatz“ kommt bei Werken, die in einem Arbeitsverhältnis geschaffen wurden, sowie bei Werken, die im Verhältnis zum Gesamtwerk einen nachrangigen Beitrag darstellen, nicht zur Anwendung.

Eine unbekannte Verwertungsart muss schriftlich (mit Unterschrift) vereinbart werden. Der Urheber kann die Lizenz (Werknutzungsbewilligung oder Werknutzungsrecht) binnen 3 Monaten ab Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Verwertungsart widerrufen. Davon ausgenommen sind Filmwerke, nachrangige Beiträge zu einem Werk, Werke aus einem Arbeitsverhältnis oder wenn gesondert eine zusätzliche angemessene Vergütung für die unbekannte Verwertungsart vereinbart wurde.

Praxistipp: Wir empfehlen daher, Folgendes ausdrücklich in einem schriftlichen Lizenzvertrag zu regeln:

  • jede einzelne gewünschte Verwertungs(Nutzungs-)art;
  • wie weit die Erlaubnis und das eingeräumte Recht reichen soll, insbesondere ob eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht eingeräumt werden soll;
  • welche Einschränkungen dazu gelten sollen.

3. Angemessenes Entgelt und Änderungsrecht von Lizenzvereinbarungen durch den Urheber (§§ 37b, 37c UrhG)

Urheber haben ein Recht auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung. Angemessen ist eine Vergütung insbesondere nach Kollektivvertrag oder nach Vergütungsregeln von repräsentativen Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern.

Ein Urheber darf eine Lizenzvereinbarung nachträglich anpassen, wenn er nach dem ursprünglichen Vertrag ein eindeutig unverhältnismäßig niedriges Lizenzentgelt erhält. Er darf nachträglich ein zusätzliches angemessenes Entgelt fordern. Dabei wird darauf abgestellt, wie hoch die späteren Einnahmen aus der Verwertung des Werkes durch den Lizenznehmer ist. Auf dieses Recht kann im Voraus nicht wirksam verzichtet werden.

4. Transparenzpflicht – Auskunftsanspruch des Urhebers (§ 37d UrhG)

Der Lizenznehmer hat dem Urheber 1x/Jahr aktuelle und umfassende Informationen über die Verwertung seines Werks zu geben (über Art der Verwertung, Einnahmen und fällige Forderungen). Die Auskunftspflicht gilt ab dem 07.06.2022. Auf den Auskunftsanspruch kann im Voraus nicht wirksam verzichtet werden.

5. Große Plattformen von Online-Diensteanbietern (§§ 18c, 24a, 87b Abs 5, 89a, 89b UrhG)

Anbieter von großen Online-Plattformen haben für Online-Inhalte vom Urheber die Erlaubnis einzuholen, die von ihren Nutzern hochgeladenen Werke öffentlich zugänglich zu machen. Dies soll insbesondere durch Lizenzvereinbarungen geschehen. Wird kein Lizenzvertrag geschlossen oder holt der Anbieter einer großen Online-Plattform die Erlaubnis vom Urheber nicht ein, ist er für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, außer er weist nach, dass er (nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) alle Anstrengungen unternommen hat, um eine Erlaubnis zu bekommen und um sicherzustellen, dass nicht genehmigte Inhalte auf seiner Webseite nicht verfügbar sind (zB durch einen Uploadfilter). Er muss zudem unverzüglich den Zugang zu solchen Werken sperren oder diese von seiner Webseite entfernen und alle Anstrengungen ergreifen, um das künftige Hochladen dieser Werke zu verhindern.

Von Nutzern hochgeladene, erlaubte Werke dürfen davon nicht betroffen sein, dh Plattform-Nutzern muss es erlaubt sein, Inhalte zu posten (zB für Kritik, Karikaturen, Zitate, Rezensionen).

Anbieter von großen Online-Plattformen haben ihre Nutzer auf ihrer Website und in ihren AGB darüber zu informieren. Sie haben auch für ihre Nutzer ein Beschwerdeverfahren einzurichten.

6. Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen (§ 76f UrhG)

Presseverlage werden für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen besonders geschützt (Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung). Dieser Schutz gilt für die Nutzung durch digitale Diensteanbieter, nicht jedoch für die private, nicht-kommerzielle Nutzung, für das Setzen von Links oder die Nutzung von sehr kurzen Auszügen der Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer. Der Schutz gilt für 2 Jahre ab der Presseveröffentlichung.

Der Urheber eines veröffentlichten Werks ist an den Einnahmen (aus der Nutzung) angemessen zu beteiligen.


Die WEG-Novelle 2022 trat mit Ausnahme des Mindestbetrages für Rücklagen und der geänderten Mehrheitsbildung größtenteils am 01.01.2022 in Kraft und enthält mehrere Änderungen, unter anderem Erleichterungen zur Willensbildung und zur Implementierung bestimmter Änderungen, ua klimafreundliche Anpassungen wie Beschattungsanlagen, Einrichtungen von E-Lade Stationen für Elektro-Kfz sowie barrierefreie Installationen. Die Mindesdotierungspflicht und die neue Möglichkeit zur Mehrheitsbildung tritt abweichend erst ab 01.07.2022 in Kraft.

Erleichterung bestimmter Änderungen

Bislang musste ein Wohnungseigentümer, der sein Wohnungseigentumsobjekt in einer die schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer eingreifenden Art verändern möchte, gem § 16 Abs 2 WEG 2002 die Zustimmung aller Wohnungseigentümer einholen. Gerade bei einer Vielzahl von Wohnungseigentümern ist das oftmals ein schwieriges Unterfangen. Diese Einwilligung wurde nun durch eine Zustimmungsfiktion (§ 16 Abs 5 WEG 2002) (bei bestimmten Änderungen) ersetzt.

Gem § 16 Abs 5 WEG gilt für bestimmte Änderungspläne die Zustimmung als erteilt, wenn kein Wohnungseigentümer binnen 2 Monaten ab Verständigung widerspricht. Die Verständigung muss schriftlich die geplanten Änderungen beschreiben und es muss auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs deutlich hingewiesen werden.

Eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung kann ein Wohnungseigentümer selbst dann noch verhindern, auch wenn er einen Widerspruch unterlassen hat.

Nimmt ein Wohnungseigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch, hat er die damit verbundenen Mehrkosten und die Erhaltungskosten dieser allgemeinen Teile zu tragen (§ 16 Abs 6 WEG).

Von der Beschlussfassung durch Zustimmungsfiktion sind ua die Installation von Beschattungseinrichtungen, einbruchssicherer Türen, Solaranlagen sowie Langsamladestationen für Elektro-Kfz und barrierefreie Erweiterungen (wie zB Rollstuhllifte) umfasst.

Erleichterung der (Mehrheits-)Beschlussfassung (§ 24 Abs 4 WEG)

Zusätzlich zur bisherigen Beschlussfassung (Mehrheit aller Mieteigentumsanteile), gibt es künftig alternativ Mehrheitsbeschlüsse: Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn 1/3 der Anteile zu 2/3 einem Beschluss zustimmen. Der Beschlusswerber hat bei der Beschlussfassung auf die Stimmbildungsmodalitäten hinzuweisen, widrigenfalls der Beschluss anfechtbar ist.

Auskunftspflicht des Verwalters (§ 20 Abs 8 WEG) und Eigentümerversammlung (§25 Abs 2a WEG)

  • Der Hausverwalter ist fortan verpflichtet, auf Verlangen eines Wohnungseigentümers den Namen und die Zustelladresse eines anderen Wohnungseigentümers bekanntzugeben. Eine E-Mail-Adresse darf nur mit Zustimmung des Wohnungseigentümers geteilt werden. Eine Untersagung gegenüber dem Hausverwalter ist nur dann zulässig, wenn eine andere Anschrift oder E-Mailadresse für Zustellungen und Kontaktaufnahme bekanntgegeben wird.
  • Um in Pandemiezeiten dennoch Eigentümerversammlungen zu ermöglichen, kann der Hausverwalter künftig den Wohnungseigentümer ermöglichen, auch über Videokonferenz an diesen teilzunehmen (§ 25 Abs 2a WEG).

Rücklage (§ 31 Abs 1 WEG)

Ab dem 01.07.2022 beträgt die Mindestdotierung für die Rücklage € 0,90 / m² Nutzfläche (erstmals ab 01.01.2024). Eine Unterschreitung ist nur in Ausnahmefällen (zB hohe, bestehende Deckung, kurz zurückliegende Neuerrichtung, durchgreifende Sanierung) zulässig.

Siehe auch Blogbeitrag vom 25.08.2021


Aufgrund der niedrigen Impfquote in Österreich soll mit dem „Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19“ (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) eine allgemeine Impfpflicht eingeführt werden. Eine leicht abgewandelte Form des ursprünglichen Gesetzesantrags wurde bereits vom Nationalrat abgesegnet, die Beschlussfassung des Bundesrats bleibt noch abzuwarten.

Diese allgemeine Impfpflicht soll Anfang Februar 2022 in Kraft treten und bis Ende Jänner 2024 befristet sein. Erfasst sind alle Personen ab 18 Jahren. Um die Impfpflicht zu erfüllen, muss man am Stichtag des 15. März 2022 über einen aufrechten Impfstatus verfügen. Dieser ist erbracht, wenn man sich einer Erstimpfung und durch Verordnung festzulegenden Intervallstichtage weiteren Impfungen unterzieht (§ 4 COVID-19-IG). Es finden mehrere durch Verordnung festzulegende Impfstichtage statt (§ 9 COVID-19-IG). Personen, zu denen an diesen Stichtagen weder ein Impfnachweis noch eine Ausnahmebestätigung eingetragen ist, werden aufgefordert, einen Impftermin wahrzunehmen und es wird eine Strafverfügung von bis zu € 3.600,00 ausgestellt (§ 10 Abs 1 COVID-19-IG). Die Impfpflicht soll nicht mit Zwang durchgesetzt werden können. Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht vorgesehen. Die Strafe entfällt, wenn die Impfung innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung der Strafverfügung nachweislich nachholt wird.

Ausgenommen von der Impfpflicht (§ 3 COVID-19-IG) sind

  • Genesene für 180 Tage
  • Schwangere
  • Personen, die nicht ohne gesundheitliche Gefahren geimpft werden können oder von denen keine Immunantwort erwartet wird bzw nach mehrmaliger Impfung bislang nicht eingetreten ist.

Das Vorliegen einer Ausnahme muss durch eine durch Verordnung festgelegten fachlich geeignete Ambulanz einer Krankenanstalt, eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung nachgewiesen werden. Ärzte, die „Scheinbefreiungszertifikate“ ausstellen, müssen bis zu € 7.200,00 Strafe zahlen (§ 10 Abs 4 COVID-19-IG).


Die am 03.10.2021 angekündigte „Ökosoziale Steuerreform“ soll schrittweise ab Beginn 2022 arbeitende Menschen entlasten, umweltfreundlicheres Verhalten fördern, und den Wirtschaftsstandort Österreich stärken. Umgesetzt wird diese Reform in mehreren Gesetzen.

So soll ab 01.07.2022 die Lohn- und Einkommenssteuer von der zweiten Tarifstufe von 35 % auf 30 % und der zweiten Tarifstufe von 42 % auf 40 % reduziert werden. Die Entlastung der ersten Tarifstufe von 25 % auf 20 % wurde bereits 2020 umgesetzt. Auch die Körperschaftssteuer soll mit Beginn 2023 von 25 % auf 24 % und ab 2024 auf 23 % gesenkt werden. Zur Entlastung einkommensteuerpflichtiger Unternehmer soll weiters der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag von 13 % auf 15 % erhöht werden.

Weitere relevanten geplanten Änderungen:

  • Reduktion bzw Rückerstattung von Sozialversicherungsbeträgen von Geringverdienern mit Veranlagungsjahr 2021.
  • Besteuerung von Kryptowährung mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % rückwirkend ab 28. Februar 2021.
  • Einführung eines Investitionsfreibetrags iHv 10 % sowie 5 % für ökologische Investitionen ab 2023.
  • Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geingfügiger Wirtschaftsgüter von € 800,00 auf € 1.000,00.
  • Streichung der Eigenstromsteuer auf alle erneuerbaren Stromformen (Wasserkraft, Windkraft und Biogas) ab 1. Juli 2022.
  • Anpassung durch Fixpreise bei der CO2-Steuer bis 2025 inklusive „regionale Klimaboni“ zur Abfederung für Privathaushalte.
  • Härtefallregeln für überbelastete Unternehmen durch höhere CO2-Bepreisung.

Durch das KaWeRÄG 2021 implementierte der österreichische Gesetzgeber Änderungsmaßnahmen aus dem Regierungsprogram 2020-2024 und Änderungen aufgrund der EU-Richtlinie RL (EU) 2019/1. Ein wesentlicher Punkt dieser Novelle ist die Neuregelung der Fusionskontrolle, welche auf nach dem 31.12.2021 angemeldete Zusammenschlüsse anzuwenden ist (§ 86 Abs 12 KartG, § 21 Abs 10 WettbG).

Zweite Inlandsumsatzschwelle (§ 9 Abs 1 KartG)

Bislang mussten in Österreich auch Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen angemeldet werden, wenn diese im Inland keine bzw kaum Geschäftstätigkeit ausgeübt haben. Daher kam es zu vielen, nicht notwendigen Anmeldeverfahren bei der Bundeswettbewerbsbehörde („BWB“).

Künftig ist ein Zusammenschluss nur noch dann anzumelden, wenn gem § 9 Abs 1 KartG mindestens zwei beteiligte Unternehmen im Jahr vor dem Zusammenschluss jeweils einen Umsatz in Inland iHv mindestens 1 Mio Euro erzielt haben.

Durch diese neue zweite Inlandsumsatzschwelle sollen diese „Bagatellverfahren“ reduziert werden.

Die BWB geht davon aus, dass die Anmeldungen für Zusammenschlüsse um über 40 % zurückgehen werden.

Erhöhung der Anmeldegebühr eines Zusammenschlusses (§ 10a Abs 1 WettbG)

Um die finanzielle Ausstattung der BWB trotz der geplanten Reduktion der Anmeldeverfahren zu gewährleisten, wird die Anmeldegebühr von € 3.500,00 auf € 6.000,00 erhöht.

Einführung des unionsrechtlichen „SIEC“-Prüfmaßstab auf nationaler Ebene (§ 12 Abs 1 Z 2 KartG)

Die Einführung des „SIEC“-Maßstabs („significant impediment of effective competition“ – „erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs“) als zusätzliches Prüfkriterium dient in erster Linie der harmonisierten Beurteilung von Zusammenschlüssen in unterschiedlichen Jurisdiktionen.

Auf nationaler Ebene ist ein Zusammenschluss künftig nicht nur dann zu untersagen, wenn eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, sondern auch, wenn der Wettbewerb sonst erheblich behindert wird.

Neue Schnittstelle zwischen Fusions- und Investitionskontrolle (§ 10 Abs 6 WettbG)

Nach § 10 Abs 6 WettbG ist die BWB verpflichtet, dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Zusammenschlussanmeldungen unverzüglich nach dem Einlangen weiterzuleiten, damit dieses die Aufgaben nach dem Investitionskontrollgesetz – (InvKG) wahrnehmen kann.

Weitere Änderungen aufgrund des KaWeRÄG 2021 sind:

  • Ausnahme vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, wenn der Gewinn „zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft wesentlich beiträgt“ (§ 2 Abs 1 KartG);
  • Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Berücksichtigung der Marktmacht von „digitalen Gatekeepern“ (§ 4 Abs 1 Z 2 KartG);
  • Verpflichtungszusagen: Künftig sind die Stellungnahmen der Marktteilnehmer zu berücksichtigen (§ 27 Abs 1 KartG);
  • Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung va bei digitalen Vermittlern („Plattformen“) als Warn- und Signalfunktion sowie Vorbereitung auf ein mögliches Missbrauchsverfahren (§ 28a KartG);
  • Kronzeugenregelung: Kronzeugen sind fortan nicht mehr verpflichtet, die Mitwirkung an der Rechtsverletzung einzustellen, wenn dadurch die Untersuchung der Behörde gefährdet wird (§ 11b WettbG);
  • Akteneinsicht (§ 39 Abs 2 KartG): Einsicht in Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen ist nur noch zu Zwecken der Verteidigung der Parteien möglich
  • Schwärzung (§ 49 Abs 2a KartG): zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen können Textpassagen aus der Entscheidung des Erstgerichts ausgenommen werden.
  • Änderung der Geldbußen (§§ 29, 31 KartG; Neue Geldbußentatbestände, Haftung der Rechtsnachfolger / im Konzern, Haftungsgrenzen).
  • Änderung der Verjährungs- und Hemmungsfristen (§ 35 Abs 2 KartG)
  • Zuständigkeitsregelungen und Berichtspflichten (zwischen Bundeswettbewerbsbehörde und Bundesministerium).
  • Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 37 KartG; Feststellungsentscheidungen, Geldbußen, einstweilige Verfügungen, Verpflichtungszusagen etc).
  • Zusammenarbeit der Kartellbehörden (Zustellungen, Einbringung von Strafen (§ 3a KartG), Austausch von Kronzeugenerklärungen (§ 83a KartG), Amtshilfe (§§ 35a bis 35e KartG))

Siehe auch Blogbeitrag vom 20.12.2021.


3. Aktuelle Judikatur:

Zwar ist bei Erreichen des Regelpensionsalters der Kündigungsschutz nicht generell auszuschließen, allerdings ist ein „strenger Maßstab“ anzulegen. Ein natürlicher Einkommensverlust bei Pensionsantritt ist vom Gesetzgeber berücksichtigt und daher allein deshalb nicht sozialwidrig iSd § 105 Abs 3 z 2 ArbVG.

Ein gewisser Einkommensverlust im Vergleich zwischen letzten Einkommen und der Höhe der Pension werden vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Daher kann eine Kündigung nicht schon allein aus dem Grund der Kündigung aufgrund Erreichens des Pensionsalters sozialwidrig iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sein, insbesondere dann, wenn dieser noch zusätzlich eine betriebliche Pensionsleistung erhält.

Dabei stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob der jeweilige Arbeitnehmer seine Lebenserhaltungskosten auch nach Wegfall des Gehalts, nur mit der zustehenden Pensionsleistungen decken kann.

Bezieht der Arbeitnehmer eine „Höchstpension“ schließt dies eine Sozialwidrigkeit grundsätzlich aus. Auch bei einer Korridorpension wird von der Rechtssprechung eine Sozialwidrigkeit grundsätzlich verneint, wenn der Arbeitnehmer eine hohe Abfertigungszahlung erhält oder ihm eine lange Dienstfreistellung bei vollen Bezügen zugestanden wird, wenn eine die sozialversicherungsrechtliche „Höchstpension“ übersteigende Pension die „gehobenen“ Lebensverhältnisse „gut abdeckt“.

Im vorliegenden Fall bezog der Arbeitnehmer vor der Kündigung ein (fiktives) Nettoeinkommen iHv € 7.968,00. Aufgrund der Kündigung stand dem Kläger „nur“ noch € 3.703,83 netto aus dem Pensionsanspruch zu. Da er dadurch wesentlich mehr erhielt, als die sozialversicherungsrechtliche „Höchstpension“ iHv € 3.402,14 (Stand 2018) verneinte der OGH im vorliegenden Fall die Sozialwidrigkeit der Kündigung.

 


Geschädigte Bankkunden, wie insbesondere An- und Einleger, haben bei einer fehlerhaften Aufsicht der Finanzmarktaufsicht (FMA) keinen Amtshaftungsanspruch gegen diese.

Sachverhalt und Entscheidung des VfGH G 224/2021 ua

Hintergrund der Entscheidung ist der Aufsichts- und Insolvenzfall der Commerzialbank Mattersburg Burgenland AG, die der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht (FMA) unterstand. An- und Einleger der Bank brachten Amtshaftungsklagen wegen Aufsichtsfehler der FMA ein. Im Zuge der Verfahren wurden Prüfungsanträge („Gesetzesbeschwerden“) an den VfGH zu Beurteilung der Frage gestellt, ob § 3 Abs 1 2. Satz Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) verfassungswidrig ist.

§ 3 Abs 1 FMABG bestimmt, dass der Bund für von den Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft zugefügte Schäden aus Amtshaftung (AHG) haftet. Schäden sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht der FMA unterliegen, wie zB Banken. Die FMA sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.

Der VfGH entschied, dass die strittige Regelung verfassungskonform ist. Ziel und Zweck der Regelung ist das Funktionieren des Finanzmarktes und ein allgemeiner, dh abstrakter Gläubigerschutz (also ein „Schutz der Gläubiger in ihrer Gesamtheit“). Einzelne Gläubiger, wie Bankkunden, wie zB An- und Einleger bei der Bank, sind hingegen nicht davon umfasst. Auch wird der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt.

Fazit

Geschädigte Bankkunden, wie insbesondere An- und Einleger, haben bei fehlerhafter Aufsicht der FMA keinen Amtshaftungsanspruch gegen diese. Sie können ihnen entstandene Schäden nicht gegenüber der FMA geltend machen. Einen solchen Amtshaftungsanspruch haben nur die von der FMA beaufsichtigten Rechtsträger (zB Banken).


Aufgrund der steigenden Bedeutung des "Homeooffice", hat die Rechtsprechung ihre bisherige Rechtsprechungslinie bei Arbeitsunfällen im "Homeoffice" verworfen. Fortan wird darauf abgestellt, ob die unfallvorverlagerte „Handlungsintention“ der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit diente.

Bei der alten Rechtsauffassung stellte die Rechtsprechung darauf ab, ob der Unfallort überwiegend privat oder dienstlich genutzt wurde. So zählten „gemischt genutzte Räume“, wie auch Treppen zwischen dem Arbeitszimmer und anderen privaten Teilen, nur dann zum Arbeitsort iS eines Arbeitsunfalles, wenn diese wesentlich betrieblich oder beruflichen Zwecken dienten.

Diese Rechtsprechungslinie wurde nun verworfen. Nunmehr ist für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls iSd § 175 ASVG relevant, ob die „objektive Handlungstendenz in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit“ zu deuten ist.

Im konkreten Fall entschied der OGH, dass ein Arbeitsunfall auf einer nicht ausschließlich beruflich benutzten Innentreppe eines Hauses als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist, da der Arbeitnehmer hinaufeilte, um einen dienstlichen Anruf in seinem Arbeitszimmer wahrzunehmen, und sich dabei aufgrund eines Sturzes verletzte.