Unzulässige Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
General Terms Of Contract , Allgemeine Vertragsbedingungen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Kreditkartenunternehmens zu prüfen. In dem fast 100 Seiten umfassenden Urteil qualifizierte der OGH manche dieser Klauseln als zulässig, den Großteil als unzulässig (OGH 21.04.2016, 9 Ob 31/15x).

Der OGH beurteilte unter anderem folgende Klauseln als unzulässig (aufgrund der Länge der Entscheidung nur die uE wichtigsten Ergebnisse):


1. Tatsachenbestätigungen (Bestätigung der Kenntnisnahme der AGB/Vorabinformationen):
OGH: Eine Bestätigung des Verbrauchers, dass die AGB/Vorabinformationen vom Verbraucher vor Unterfertigung des Kartenantrages erhalten und gelesen wurden, erschwert nach Ansicht des OGH die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers, indem sie diesem mit einem Beweis belastet, den er sonst nicht erbringen müsste. Ihm wird eine Beweislast auferlegt, die ihn vom Gesetz aus nicht trifft. Für die Kenntnisnahme der AGB/Vorabinformationen durch den Verbraucher und seine Zustimmung trifft den Unternehmer die Beweislast.

2. Verpflichtung zur Verwendung sicherer Systeme:
OGH: Klauseln, die dem Verbraucher die Verpflichtung auferlegen, nur bestimmte, vom Zahlungsdienstleister als „sicher“ angesehene Systeme im Internet zu verwenden, erwecken den Eindruck, dass die Haftung für Schäden, die durch die Verwendung der Kreditkartendaten in nicht sicheren Systemen entstehen (zB dadurch, dass Kreditkartennummer, Name und Prüfzahl ausgespäht und von einem Dritten verwendet werden), den Karteninhaber trifft. Eine solche gesetzliche Haftung besteht aber nicht.

3. Verschuldensabhängige Haftung des Zahlungsdienstleister für die fehlerhafte Durchführung von Zahlungsaufträgen:
OGH: Eine Klausel, die eine verschuldensabhängige Haftung des Zahlungsdienstleister für die fehlerhafte Durchführung von Zahlungsaufträgen normiert, verstößt gegen § 46 Abs 3 – 5 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), der grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Haftung des Zahlungsdienstleister vorsieht. Ein Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung wäre nur für jene Fälle zulässig, in denen der Zahlungsauftrag noch gar nicht beim Kreditkartenunternehmer einlangte.

4. Aufzeichnung der PIN:
OGH:  Das generelle Verbot des Notierens der PIN durch den Karteninhaber, ohne Rücksicht darauf, ob diese Notiz in der Folge sorgfaltslos verwahrt oder sorgfältig geheim gehalten wird, ist dem Verbraucher nicht zumutbar. Eine solche Klausel verstößt gegen § 36 Abs 1 ZaDiG. Das Notieren des PIN ist grds erlaubt, sofern diese Notiz nicht sorgfaltslos (zB gemeinsam mit der Karte in der Brieftasche) verwahrt wird (ebenso OGH 1 Ob 88/14y).

5. Entgelt für Kartensperren und Austausch der Karte:
OGH: Die Sperrverpflichtung des Zahlungsdienstleisters stellt eine vertragliche Nebenpflicht dar, für die er kein Entgelt vereinbart und verrechnet werden darf. Klauseln, die für eine Sperre, die der Zahlungsdienstleister von sich aus tätigt, ein Entgelt vorsehen, verstoßen gegen § 27 Abs 3 ZaDiG und sind unwirksam (ebenfalls OGH 9 Ob 26/15m).

Weiters ist laut OGH auch ein Kartenentgelt für den Austausch der Karte in allen möglichen Fällen unzulässig. Nach § 37 Abs 4 ZaDiG ist der Zahlungsdienstleister nach einer Sperre der Zahlkarte verpflichtet, diese Sperre bei Wegfall der Gründe aufzuheben oder die Zahlkarte durch eine neue zu ersetzen. Dabei handelt es sich um eine Nebenpflicht des Zahlungsdienstleisters, für die kein Entgelt verrechnet/verlangt werden kann.

6. Zustimmungsfiktion (Vertragsänderungen, Änderungen der AGB):
OGH: Wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat (1 Ob 210/12g, 2 Ob 131/12x, 9 Ob 26/15m, ua.), ist eine nicht näher konkretisierte und unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung durch den Zahlungsdienstleister mit Erklärungs-/Zustimmungsfiktion intransparent und gröblich benachteiligend. Klauseln, die eine einseitige Änderung der AGB durch den Zahlungsdienstleister in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulassen, sind unzulässig.

7. Entfall der Widerrufsmöglichkeit des Zahlungsauftrages durch den Zahler nach Übermittlung des Zahlungsauftrages oder der Zustimmung zu dessen Ausführung:
OGH: Eine Klausel, wonach die Anweisung der Zahlung bei üblichen Transaktionsvorgängen unwiderruflich erfolgt, ist intransparent. Nach Ansicht des OGH schildert sie zwar übliche und bekannte Transaktionsvorgänge, fokussiert aber nicht auf die Unwiderruflichkeit, die durch die Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsempfänger eintritt. Gerade bei der Vielfalt der Möglichkeiten, die sich auch aus der technischen Entwicklung ergeben, wäre das laut OGH wichtig.

8. Mahnspesen:
OGH: Mahnspesen idH von EUR 20,00 bis EUR 60,00 widersprechen § 1333 Abs 2 ABGB, weil ein pauschaler Betrag in Rechnung gestellt wird, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird. Laut OGH ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Kosten für die einzelnen Mahnstufen unterschiedlich sind. Zudem ist der Verbraucher nach der Klausel auch dann zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft. Die Klausel ist daher auch gröblich benachteiligend.

9. Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge:
OGH: Eine Haftung des Verbrauchers kann laut OGH nur bei missbräuchlicher Verwendung eines Zahlungsinstruments (zB Karte) entstehen. Sofern eine Klausel eine Haftung auch für Fälle ohne missbräuchliche Verwendung der Kartendaten, zB im Internet oder am Telefon vorsieht, verstößt sie gegen § 44 Abs 2 ZaDiG.


Folgende Klauseln beurteilte der OGH als zulässig:


1. Form der (zukünftigen) Kommunikation (nach Vertragsabschluss):
OGH: Klauseln, dass die Kommunikation zwischen Zahlungsdienstleister und Verbraucher grds schriftlich in Papierform erfolgt, jedoch auch eine andere Form vereinbart werden kann, sind zulässig. Sie enthalten keine Regelung über die Form des Zugangs und enthalten auch keine Zustimmung zu einer vom gesetzlichen Grundsatz der Kommunikation in Papierform anderen Kommunikationsart. Sie weisen nur darauf hin, dass eine solche gesondert vereinbart werden muss.

2. Informationserteilung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers:
Klausel 2 und 17: „Gerne stellen wir Ihnen über Aufforderung eine Kopie dieser Information und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung.“

OGH: Die Klausel ist zulässig, weil sie nur den Anspruch auf Erhalt einer Kopie der Informationen nach Vertragsabschluss auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers regelt.

3. Kostenersatz für die Monatsabrechnung:
OGH: Die Klausel über die Verrechnung eines Kostenersatzes der Monatsrechnung in Papierform ist zulässig, da die vorgesehene Verrechnung eines Aufwandersatzes grundsätzlich § 31 Abs 5 ZaDiG entspricht. Nach § 31 Abs 5 ZaDiG kann der Zahlungsdienstnutzer (=Karteninhaber) vom Zahlungsdienstleister die Übermittlung der Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz verlangen. Die gesetzliche Möglichkeit einer Verrechnung eines Aufwandersatzes ist unabhängig von einer Vereinbarung im Rahmenvertrag.

4. Verzugszinssatz:
OGH: Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes iHv 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz in AGB ist laut OGH zulässig. Abgesehen von § 1335 ABGB, der eine Art „Wuchergrenze“ enthält, weil rückständige Zinsen das eingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen, bestehen aufgrund der Vertragsfreiheit bei vertragsmäßigem Zinssatz keine Schranken, solange nicht Wucher vorliegt. Die Klausel ist auch nicht gröblich benachteiligend, berücksichtigt man, dass der Verzugsschaden nach § 1333 ABGB schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren ist.

5. Firmenkarten (Business Cards):
OGH: Vertragspartner des Karteninstituts werden bei Ausgabe von „Firmenkarten“ der Arbeitnehmer als Karteninhaber sowie das Unternehmen. Den Arbeitnehmer treffen daher grundsätzlich auch alle Verpflichtungen eines Karteninhabers. Gegenständliche Klausel normiert auch eine Haftung des Unternehmens für die Zahlung der Rechnungssumme, beschränkt diese jedoch für Privatausgaben des Karteninhabers auf 10% der Rechnungssumme, wenn das Unternehmen innerhalb von 30 Tagen widerspricht. Die Klausel ist zulässig, weil die für den Karteninhaber typischen Verbindlichkeiten weder überraschend noch gröblich benachteiligend sind. Dass die Klausel die Haftung nicht mit der Ausgabenobergrenze beschränkt, macht sie nicht gröblich benachteiligend. Der Karteninhaber einer Firmenkarte hat alleinige Verfügungsmacht über diese Karte und damit die Kontrolle darüber, in welchem Umfang er die Karte verwendet.