Strengere Regelungen bei Selbstanzeige bei Finanzstrafverfahren

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Administrative Law , Verwaltungsrecht

Durch die geplante Strafgesetz-Novelle 2014 ist eine Verschärfung der Regelungen über die Selbstanzeige in Finanzstrafverfahren geplant.

Zukünftig sollen Selbstanzeigen, die anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet werden, mit progressiv gestaffelten Zuschlägen sanktioniert werden (§ 29 Abs 6 Finanzstrafgesetz).

Die Höhe des Zuschlages soll sich nach dem sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrag richten und beträgt wie folgt:
bis einschließlich € 33.000,00: 5%
ab € 33.000,00 bis einschließlich € 100.000,00: 15%
ab € 100.000,00 bis einschließlich € 250.000,00: 20%
ab € 250.000,00: 30%


Im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit soll der Zuschlag als Voraussetzung für die Strafbefreiung entfallen.

Weiters ist vorgesehen, dass eine Selbstanzeige ausgeschlossen sein soll, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist (§ 29 Abs 3 lit d).

Die Änderungen sollen am 01. Oktober 2014 in Kraft treten und sind auf Selbstanzeigen anzuwenden, die nach dem 30. September 2014 erstattet werden.