1. Allgemeines:
Grundsätzlich sollen Körperverletzungsdelikte strenger und Vermögensdelikte durch Anhebung der Wertgrenzen milder bestraft werden. So wird etwa bei der Mehrzahl der Vermögensdelikte die bisher geltende Qualifikation für die Erhöhung der Strafdrohung iHv € 50.000,00 auf € 300.000,00 angehoben.
2. Untreue:
Beim Tatbestand der Untreue (§ 153 StGB) wird durch Umformulierung eine höhere Rechtssicherheit angestrebt. Ob dies gelungen ist, bleibt abzuwarten.
Das Wesen des Untreuetatbestandes besteht darin, dass der Machthaber (zB Vollmachtnehmer, Geschäftsführer, Vorstände) seine Befugnisse überschreitet und durch diesen Missbrauch den Machtgeber (zB Vollmachtgeber, Gesellschafter, Aktionäre) am Vermögen schädigt.
2.1. Missbrauch:
Unveränderter Tatbestandteil der Untreue ist weiterhin „Missbrauch“ einer (gesetzlich oder vertraglich) eingeräumten Rechtsmacht. § 153 Abs 2 StGB „neu“ präzisiert in zweifacher Hinsicht, was unter einem solchen Missbrauch zu verstehen ist:
2.1.1. Ein Missbrauch kann nur vorliegen kann, wenn gegen Regeln verstoßen wird, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Eine Verletzung von Regelungen, die reinen Ordnungsanliegen oder dem Schutz von Interessen Dritter, wie etwa von Gläubigern oder der Öffentlichkeit, dienen, scheidet damit für die Begründung der Strafbarkeit nach § 153 StGB „neu“ aus. Dies soll den Bilanz- und Kridadelikten vorbehalten bleiben.
2.1.2. Der Begriff Missbrauch wird iS eines „unvertretbaren“ Gebrauchs der eingeräumten Rechtsmacht definiert. Unvertretbar handelt der Machthaber dann, wenn er außerhalb des Bereichs des vernünftigerweise Argumentierbaren handelt. Dies hängt vor allem davon ab, wie konkret die Regeln seines internen Dürfens bestimmt sind. Je präziser die Handlungsanweisungen des Machtgebers, desto eher werden auch nur geringe Abweichung sachlich unvertretbar sein.
2.1.3. Vom Nationalrat wurde jene Klarstellung nicht übernommen, wonach die Zustimmung des Machtgebers einen Missbrauch auf Seiten des Machthabers jedenfalls ausschließt.
2.2. Textgegenüberstellung:
§ 153 StGB „alt“:
„§ 153. (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
§ 153 StGB „neu“:
„§ 153. (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.
(3) Wer durch die Tat einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
3. Schaden
3.1. Die Untreue ist wie bisher ein Schädigungsdelikt. Der Missbrauch des Machthabers führt also nur dann zur Strafbarkeit, wenn er eine Verkürzung des Vermögens des Machtgebers bewirkt.
Eine bloße Vermögensgefährdung, etwa wenn der Machthaber Vermögen des Machtgebers mit hohem Risiko exponiert, stellt noch keinen effektiven Vermögensverlust dar.
3.2. Die Wertqualifikationen werden von € 3.000,00 auf € 5.000,00 (angedrohte Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und von € 50.000,00 auf € 300.000,00 (angedrohte Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) angehoben.