Rechte im C-Blatt des Grundbuchs – ein Überblick

Erstellt von Mag. Christoph Fasching, MBA |
Liegenschaftsrecht , Zivilrecht

Wer eine Liegenschaft erwirbt, stößt früher oder später auf das sogenannte C-Blatt (Lastenblatt) des Grundbuchs. Für Mandanten stellt sich oft die Frage: Welche Rechte können dort überhaupt eingetragen werden und was bedeuten sie?

Ein kurzer Überblick über die in der Praxis wichtigsten Eintragungen:

 

Pfandrechte (Hypotheken)

Die häufigste Eintragung im C-Blatt ist das Pfandrecht, in der Regel zugunsten einer Bank. Der Zweck ist die Sicherung einer Forderung, zB eines Kredits.

 

Dienstbarkeiten (Servituten)

Dienstbarkeiten gewähren bestimmten Personen Nutzungsrechte an einer fremden Liegenschaft. Der Eigentümer der belasteten Liegenschaft wird verpflichtet, zum Vorteil eines anderen etwas zu dulden oder zu unterlassen. Typische Beispiele sind das Geh- und Fahrrecht sowie das Leitungsrecht (zB für Strom, Wasser). Auch persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsgebrauchsrecht und das Fruchtgenussrecht gehören dazu.

 

Belastungs- und Veräußerungsverbot

Ein besonders praxisrelevantes Recht ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot. Zweck dieses Verbots ist, dass die Liegenschaft nicht ohne Zustimmung der berechtigten Person verkauft oder belastet werden darf.

 

Wiederkaufsrecht

Das Wiederkaufsrecht gibt dem Verkäufer das Recht, die Liegenschaft unter bestimmten Bedingungen wieder zurückzukaufen.

 

Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht sichert einer Person die Möglichkeit, in einen Kaufvertrag einzutreten.

Dh vereinfacht: Möchte der Eigentümer die Liegenschaft verkaufen, kann der Berechtigte zu denselben Bedingungen, wie diese dem Dritten (potentiellen Käufer) angeboten wurden, die Liegenschaft kaufen.

 

Reallasten

Reallasten verpflichten den Eigentümer zu wiederkehrenden Leistungen. Hierzu gehören zB Rentenzahlungen, Unterhalts- und Versorgungsleistungen, Holzlieferung, Wasserlieferungen. 

 

Bestandrechte

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Bestandrechte (zB Mietrechte) im Grundbuch angemerkt werden. Durch die Verbücherung wird das Recht verdinglicht, was bedeutet, dass es auch von einem nachfolgenden Eigentümer der Liegenschaft übernommen werden muss.