Was ändert die neue Quotenregelung für Aufsichtsräte in börsennotierten Gesellschaften (GesLeiPoG)?

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Arbeitsrecht , Gesellschaftsrecht

1. Einleitung

Das Gesellschaftsrechtliche Leitungspositionengesetz (GesLeiPoG) wurde am 25.03.2026 mit BGBl. I Nr. 25/2026 beschlossen und tritt am 30.06.2026 in Kraft. In Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2381 („Women on Boards“), verfolgt das Gesetz das Ziel, den Anteil von Frauen (bzw des unterrepräsentierten Geschlechts) in Leitungspositionen zu erhöhen und die Chancengleichheit der Geschlechter in Führungspositionen zu gewährleisten. Das GesLeiPoG führt zu Änderungen im Aktiengesetz (AktG, insb § 86), dem Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SEG, insb § 45) und dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, insb § 110).

 

2. Anwendungsbereich

Vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind Aufsichtsräte (AR) aller börsennotierten Gesellschaften erfasst, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt (in EU/EWR) zugelassen sind. Die Zahl der Arbeitnehmer:innen sowie die Größe des AR ist unerheblich. Die Quotenregelungen gelten sowohl für Kapital- als auch für Arbeitnehmervertreter:innen.

Für die Vorstände dieser Gesellschaften gelten die Regelungen nicht (jedoch kann der AR individuelle Zielvorgaben für Vorstandsmitglieder festlegen).

 

3. Quotenregelung

Bisher gab es für AR börsennotierter Gesellschaften eine Quote von 30 %. Diese wird mit dem GesLeiPoG auf 40 % erhöht, dh der AR einer börsennotierten Gesellschaft muss künftig zu mind 40 % aus Frauen und zu mind 40 % aus Männern bestehen. Für nicht börsennotierte Unternehmen, mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen bleibt die alte Quotenregelung (30 %) aufrecht!

Für die Berechnung der Quote ist eine besondere Rundungsregel vorgesehen, sollte die Zielvorgabe von 40 % aufgrund der Anzahl der Personen im AR nicht genau erreicht werden können: Es gilt dann jene Personenzahl, welche den 40 % am nächsten kommt, 49 % aber nicht überschreitet (§ 86 Abs 6a AktG). Von der Gesamtgröße des Aufsichtsrats werden dabei zunächst 40 % berechnet und anschließend auf die nächstliegende ganze Person gerundet. Um zu verhindern, dass aus der 40 %-Regelung eine 50 %-Regelung wird, gibt es die Obergrenze von 49 %, sodass nie die Hälfte oder mehr der Sitze verlangt werden.

Beispiele: Hat ein AR 7 Mitglieder, müssen in diesem mind 3 Frauen und mind 3 Männer vertreten sein. Besteht ein AR aus 3 Mitgliedern, muss diesem mind 1 Frau und mind 1 Mann angehören.

→ Dabei handelt es sich um weit weniger als 40 %: kann die Quote rechnerisch nicht exakt erreicht werden, kann die maßgebliche Zahl auch unter 40 % liegen!

Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Zielvorgaben eine Gesamtbetrachtung der Kapital- sowie Arbeitnehmervertreter:innen durchzuführen. Eine getrennte Berechnung ist dann zulässig, wenn die Kapital- oder die Arbeitnehmervertreter:innen Widerspruch gegen die Gesamtbetrachtung erheben.

HinweisIm Anhang zur „Women on Boards“-RL (Link), befindet sich eine tabellarische Darstellung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder im Verhältnis zur Größe des AR. 

Diese Regelungen gelten für Wahlen und Entsendungen in den AR, die nach dem 31.12.2026 erfolgen. Bestehende AR-Mandate sind von den Regelungen nicht betroffen, sie können bis zum Ende ihrer Funktionsdauer im AR verbleiben.

 

4. Folgen

Wird bei der Neubesetzung eines AR-Mandats gegen die Quotenregelungen verstoßen, so ist diese Besetzung nichtig und damit unwirksam („leerer Sessel“). Da dies maßgebliche Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des AR haben kann, handelt es sich dabei um eine sehr strenge Sanktion.

 

5. To Do´s für betroffene Unternehmen

  • Anpassung bestehender Prozesse

  • Gründliche Planung künftiger AR-Besetzungen

  • Frühzeitige Miteinbeziehung und Abstimmung mit dem Betriebsrat (aufgrund der Arbeitnehmervertreter:innen)/Gesamtbetrachtung