Ehrenbeleidigung durch das „Liken“ des Postings eines Dritten?

Erstellt von Mag. Christoph Fasching, MBA |
Zivilrecht

Gilt ein „Like“ als Äußerung?

Es ist in der Rechtsprechung zu § 1330 ABGB (Ehrenbeleidigung) kein neues Phänomen, dass gedankliche Inhalte nicht nur mit den Mitteln der Sprache, sondern auch mittels Bildern ausgedrückt werden können. Daher ist die Qualifikation eines „Likes“ als Äußerung möglich.

 

Was ist der Bedeutungsinhalts eines „Likes“?

Die Beurteilung der Bedeutung eines unter eine Äußerung gesetzten „Likes“ ist laut OGH stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Symbol eines „Likes“ nicht um ein individuell kreiertes grafisches Zeichen, sondern um ein standardisiertes, den Nutzern von sozialen Online-Netzwerken zur Auswahl gestelltes Symbol handelt. Der ein jeweiliges Zeichen setzende Nutzer wählt daher das von ihm am ehesten als passend empfundene Symbol. Deshalb bleibt ein „Like“ grundsätzlich in seinem Aussagegehalt hinter jenem eines individuell formulierten Kommentars zurück.

Dazu kommt, dass die Nutzerinnen und Nutzer von Online-Netzwerken ein „Like“ in aller Regel nicht als individuelle Äußerung der das „Like“ setzenden Person wahrnehmen, sondern als Teil eines Stimmungsbildes: So vermittelt die Zahl der gesetzten „Likes“ einen Anhaltspunkt dafür, ob und in welchem Ausmaß die betreffende Äußerung auf der jeweiligen Social-Media-Plattform das Interesse des Publikums auf sich ziehen konnte und ob das Publikum der Äußerung tendenziell positiv oder negativ gegenübersteht. 

Die Intensität der Zustimmung wird einem individuellen „Like“ von den beteiligten Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres entnommen.

 

Lag im konkreten Sachverhalt nach Ansicht des OGH eine Ehrenbeleidigung vor?

Die Äußerung des Klägers bestand darin, die Hochzeit eines Familienmitglieds zum Anlass zu nehmen, sein eigenes Eheglück zu thematisieren und ein privates Foto beizufügen, das vermutlich den Kläger und seine Frau zeigt („[...] was für ein Glückspilz ich eigentlich bin, mit dieser wundervollen Frau verheiratet zu sein“). 

Der Kommentar des Dritten reagiert auf dieses, den Charakter des Klägers und seiner Frau positiv (als „wundervoll“) betonende Posting mit dem Vorwurf von Charaktermängeln. Darauf folgt das „Like“ der Beklagten.

In Betrachtung dieses Kommunikationsverlaufs ist dem „Like“ der Beklagten zu entnehmen, dass sie dem Kommentar des Dritten, der auf das positiv gezeichnete Bild des Klägers und seines Privatlebens ablehnend reagierte, Sympathie entgegenbringt. Dieses „Like“ ist unbefangener Betrachtung als Zeichen der Antipathie gegenüber dem Kläger oder gegenüber dessen Zustimmung heischender Zurschaustellung seines privaten Glücks aufzufassen.

Dass sich die Beklagte durch das Setzen des „Like“ auch mit den konkreten Vorwürfen des Dritten identifizierte, wonach dem Kläger Ehrlichkeit und Anstand fehlten und er mit Falschheit Geld verdiene, wird ein unbefangener Durchschnittsbetrachter laut Ansicht des OGH beim vorliegenden Kommunikationsverlauf hingegen nicht annehmen.

Laut OGH ging der Bedeutungsgehalt der Äußerung der Beklagten nicht über die Bekundung einer unspezifischen Antipathie gegenüber dem Kläger oder der öffentlichen Darstellung seines privaten Glücks hinaus.

 

Fazit

Durch das “Like” lag im konkreten Fall kein Verstoß gegen die Ehre vor: Dass einer Person, die die eigene Persönlichkeit und die geführte Beziehung als besonders positiv und glücklich in der Öffentlichkeit präsentiert, Antipathie entgegenschlägt, beeinträchtigt weder ihre Ehre noch ihren guten Ruf.

Die Äußerung der Beklagten (also das „Like“) war daher zulässig.