Novelle des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG)

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Payment Law , Zahlungsverkehrsrecht

Nach dem 1.2.2014 werden inländische Zahlverfahren durch SEPA-Überweisungen und Lastschriften abgelöst. In Österreich besteht eine Ausnahme für das elektronische Lastschriftverfahren.

Um das Ziel eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums zu erreichen ("single euro payment area" - SEPA), sieht die Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates (VO (EU) 260/2012) vor, dass inländische Zahlverfahren nur noch bis zum 1.2.2014 verwendet werden dürfen.

Danach werden die aktuellen Zahlverfahren vollständig durch unionsweite Zahlverfahren (SEPA-Zahlverfahren) abgelöst. Überweisungen und Lastschriften müssen somit ab dem 1.2.2014 nach bestimmten rechtlichen und technischen Anforderungen gestaltet sein.

Mit der Novelle des Zahlungsdienstegesetzes werden die notwendigen Begleitmaßnahmen in das österreichische Recht eingefügt. So werden unter anderem die in Österreich zuständigen Behörden benannt und Sanktionsnormen für die Nichteinhaltung der Verordnung geschaffen:

  • Die Finanzmarksaufsicht wird als zuständige Behörde für die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung benannt,
  • die gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft als außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfseinrichtung.
  • Geldstrafen sind unter anderem im neuen § 68a ZaDiG bis zu EUR 10.000,- vorgesehen - teilweise mit Übergangsfristen bis 1. 2. 2016 (§ 75a ZaDiG neu).
  • Es besteht jedoch eine Ausnahme für das elektronische Lastschriftverfahren. Gemäß der Novelle des Zahlungsdienstegesetztes (§ 75a Abs. 3 ZaDiG) müssen die rechtlichen und technischen Voraussetzungen erst ab 1.2.2016 erfüllt werden.

Die Novelle tritt mit 1.2.2013 in Kraft.