Gesetzliche Maßnahmen zur Unterstützung von pflegenden und betreuenden Arbeitnehmern – Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Employment Law for Companies , Arbeitsrecht

Das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 (kundgemacht am 30.7.2013) dient insbesondere, Maßnahmen zur Unterstützung von pflegenden und betreuenden Arbeitnehmern umzusetzen.

Um die Organisation der Pflegesituation bei einem plötzlich auftretenden Pflegebedarf eines Angehörigen zu erleichtern, wird mit 1.1.2014 für Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, mit ihren Arbeitgebern eine Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit für eine Dauer von ein bis drei Monaten zu vereinbaren. Zur finanziellen Absicherung der Arbeitnehmer ist ein Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz vorgesehen.

Für die Vereinbarung einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen drei Monate gedauert haben;
  • Der Antritt der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer;
  • Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann nur zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen vereinbart werden, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 mit Bescheid zuerkannt wurde;
  • Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit darf im Arbeitsverhältnis für eine zu pflegende Person nur einmal vereinbart werden. Nur im Falle einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der zu pflegenden Person ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung zulässig, wobei die bescheidmäßige Erhöhung des Pflegegeldes um mindestens eine Stufe erforderlich ist.

Das ARÄG 2013 hat zur Pflegekarenz / Pflegeteilzeit folgende Vorgaben:

  • Motivkündigungsschutz: Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit erfolgt, kann vom Arbeitnehmer bei Gericht angefochten werden;
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf vorzeitige Rückkehr während der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit nach Aufnahme der zu betreuenden Person in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen und nach dem Tod des nahen Angehörigen;
  • Bei der Pflegeteilzeit darf die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht unter 10 Stunden liegen;
  • Ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld steht auch Bundes-, Landes– und Gemeindebediensteten zu;
  • Anträge auf Pflegekarenzgeld können bereits vor Antritt der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit eingebracht werden, sobald die arbeitsrechtliche Vereinbarung vorliegt. Langt der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Maßnahme ein, soll das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gebühren. Wenn der Antrag hingegen nach Ablauf von zwei Wochen einlangt, wird der Anspruch ab dem Tag des Einlangens bestehen.

Darüber hinaus sieht das ARÄG 2013 folgende Änderungen vor:

  • Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz nach Elternkarenz: Aufgrund des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2013 (BGBl I 2013/67) kann Weiterbildungsgeld nach einer ununterbrochenen 6-monatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung beantragt werden. Personen, die sich in einer Mutterschafts- oder Väterkarenz befinden und im Anschluss daran eine Bildungskarenz vereinbart haben, können diese Voraussetzung nicht erfüllen und wären vom Weiterbildungsgeldbezug ausgeschlossen. Das ARÄG 2013 sieht daher vor, dass für diesen Personenkreis diese Voraussetzungen erst 6 Monate nach Ende der Mutterschafts- oder Elternkarenz gelten.
  • Ausschluss der Sozialversicherungsmeldung in Papierform: Gemäß §§ 33 f ASVG sind andere als elektronische Meldungen (zB in Papierform mittels Formular) nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ab 1.1.2014 wird auch für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften die Möglichkeit der Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in Papierform ausgeschlossen.