Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022

Erstellt von Thomas Hörantner, LL.M. |
Gesellschaftsrecht , Unternehmensrecht

Im Zuge der Umsetzung der „Digitalisierungs-RL“ (RL 2019/1151/EU vom 20.06.2019 – idF: „RL") hat der österreichische Gesetzgeber das „Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz 2022“ (GesDigG 2022) am 6.12.2022 kundgemacht. Änderungen erfuhren das UGB, das FBG, das GmbHG, das AktG, das SpaltG, das GenG und das GGG.

Ziel des Gesetzes ist die Digitalisierung gesellschaftsrechtlicher Akte. So sollen etwa die Gründung von Gesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen in den anderen Mitgliedstaaten sowie die Einbringung von Urkunden in das Firmenbuch zur Gänze digital ermöglicht werden.

1. Änderungen des UGB

§ 10 Abs 1 UGB wurde neu gefasst, so dass bereits durch das Zugänglichmachen im Firmenbuch Urkunden und Informationen veröffentlicht sind. Nach der alten Rechtslage wurde dies bislang (erst) erfüllt, wenn die Dokumente in der Wiener Zeitung bekanntgemacht oder veröffentlicht wurden. Maßgeblicher Zeitpunkt der Eintragung ist nunmehr die Übertragung der Daten in das Firmenbuch. Eine Kundmachung in der Wiener Zeitung wird informationshalber weiterhin erfolgen (siehe dazu mehr unten).

In den letzten Monaten war medial mehrmals von einer Einstellung der Wiener Zeitung die Rede. Diese wird in Zukunft nur mehr elektronisch abrufbar sein und nicht mehr in der Printversion erscheinen. Durch das Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und die Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI- Gesetz (BGBl. I Nr. 46/2023) wird die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (kurz: EVI) eingerichtet (§ 5 WZEVI-Gesetz). Nach § 6 EZEVI-Gesetz haben Verlautbarungen nunmehr auf EVI zu erfolgen.

Neu ist zudem, dass Einzelunternehmer und (eingetragene) Personengesellschaften auch in der Ediktsdatei veröffentlicht werden. Die bisherige Ausnahme von der Veröffentlichung entfällt, da für die Unternehmer durch die Eintragung keine Kosten entstehen.

Für Einzelunternehmer ist bei der Anmeldung zum Firmenbuch keine Beglaubigung mehr erforderlich (§ 11 Abs 3 UGB), wenn die Anmeldung mit einem elektronischen Identitätsausweis (gemäß §§ 4ff E-GovG) erfolgt. Dies gilt auch für Musterzeichnungen der Unternehmer. Es besteht jedoch weiterhin das Beglaubigungserfordernis für andere bevollmächtigte Personen, wie Prokuristen.

2. Änderungen des GmbH-Gesetz
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können ihre Stammeinlagen nun auf ein Konto einer Bank im EWR-Raum einzahlen, anstatt wie zuvor ausschließlich auf ein inländisches Bankkonto (§ 10 GmbHG).

3. Änderungen des AktG, SpaltG und sowie des GenG

Die Änderungen in § 10 Abs 1 UGB machten Formulierungsänderungen in den §§ 178, 226, und 243 AktG notwendig. Für den Beginn der Frist im Gläubigerschutz ist daher die Eintragung im Firmenbuch und nicht wie bisher die Bekanntmachung in der Ediktsdatei und der Wiener Zeitung relevant. Selbiges gilt für §§ 15 Abs 2 SpaltG und der §§33a Abs 1, 40 Abs 1 - 2 GenG, sowie für die Aufteilung des Liquidationserlöses (§81 GenG).

4. Änderungen beim Jahresabschluss großer Aktiengesellschaften

Der neue §277 Abs 2a UGB sieht zur Veröffentlichungspflicht des Jahresabschlusses bei großen Aktiengesellschaften ein Wahlrecht vor. Zum einen kann wie bisher die Veröffentlichung in der Wiener Zeitung (nunmehr in der EVI) selbst vorgenommen werden, oder es wird bei der Einreichung der Unterlagen beim Firmenbuch verlangt, dass die Unterlagen an die Wiener Zeitung (nunmehr an die EVI) weiterleitet werden (Grundsatz der „einmaligen Erfassung“).

5. Änderungen des FBG

Nach §20a FBG haben Richter und Rechtspfleger künftig innerhalb von 5 Kalendertagen über Anmeldungen zur erstmaligen Eintragung eines Rechtsträgers oder einer Zweigniederlassung zu entscheiden. Sollte dies nicht fristgerecht erfolgen, ist dies dem Antragssteller begründet und unverzüglich mitzuteilen. Ausgenommen sind Eintragungen, iZm Umgründungen, da es sich dabei idR um komplizierte Sachverhalte handelt.