EuGH: E-Banking - „Mitteilen auf einem dauerhaften Datenträger“ (EuGH 25.01.2017, C-375/15)

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Banking Law , Payment Law , Civil Law , Bankenrecht , Zahlungsverkehrsrecht , Zivilrecht

Der OGH (8 Ob 58/14h) strengte ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH an. Er stellte dem EuGH ua die Frage, ob es sich bei einer elektronischen Nachricht einer Bank an das elektronische Postfach eines E-Banking-Accounts eines Kunden um eine „Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger“ handelt, siehe dazu auch: www.unger-rechtsanwaelte.at/aktuelles/detail/article/vorabentscheidungsverfahren_beim_eugh_zur_frage_ist_eine_elektronische_nachricht_an_ein_e_banking_p.html

Der EuGH hat nun entschieden. Informationen, die die Bank dem Kunden über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, erfüllen dann die Voraussetzungen des „Mitteilens auf einem dauerhaften Datenträger“, wenn folgende Kriterien vorliegen: 

 

1.Die Website gestattet dem Kunden, die an ihn persönlich gerichteten Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine angemessene Dauer einsehen kann und eine unveränderte Wiedergabe dieser Informationen möglich ist. Die Bank darf nicht die Möglichkeit haben, die gespeicherten Informationen einseitig zu ändern. 

 

2.Muss der Kunde die Website besuchen, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, muss die Bank von sich aus tätig werden. Sie muss den Kunden davon in Kenntnis setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind. 

 

Wird die Bank nicht tätig und muss der Kunde von sich aus die Website besuchen, um Kenntnis zu erlangen, handelt es sich lediglich um ein „Zugänglich Machen“ und nicht um eine „Mitteilung“ der genannten Informationen. 

 

Fazit:

Möchte die Bank daher ihre Informationen im Wege des E-Bankings übermitteln, hat sie dafür zu sorgen, dass alle persönlichen Informationen für eine angemessene Dauer gespeichert werden können und eine unveränderte Wiedergabe dieser Informationen jederzeit möglich ist. Sie muss den Kunden darüber informieren, dass Informationen auf der Website verfügbar sind. Setzt die Bank den Kunden nicht davon in Kenntnis, kann sie sich anschließend nicht auf eine Mitteilung dieser Informationen berufen.