Bisher waren die gesetzlich geregelten Ansprüche bei Dienstverhinderungen aus anderen wichtigen Verhinderungsgründen für Angestellte und Arbeiter inhaltlich gleich. § 8 Abs 3 des Angestelltengesetzes (AngG) und § 1154 b Abs 5 ABGB sehen beinahe wortgleich vor, dass der Arbeitnehmer „ferner den Anspruch auf das Entgelt behält, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung bzw Leistung der Dienste verhindert wird.“
Nach der bestehenden Gesetzeslage für Angestellte kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Angestellte durch Kollektivvertrag oder Dienstvertrag nicht abgeändert werden. Bei Arbeitern war bisher ein Ausschluss des § 1154 b Abs 5 ABGB durch Kollektivvertrag möglich. Diese Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern führte in der Vergangenheit besonders bei Katastrophen zu Härtefällen.
Um diese Härtefälle zu verhindern, hat der Gesetzgeber § 1154b Abs 6 ABGB geändert. Ab 1.1.2014 wird es unzulässig sein, Entgeltfortzahlungsansprüche für Arbeiter kollektivvertraglich abzuändern.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, wenn ein Dienstnehmer, sowohl Arbeiter als auch Angestellter, von einer Katastrophe persönlich betroffen ist.
- Nach den Erläuterungen des Gesetzgebers sind Katastrophen „elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse größeren Ausmaßes, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen können.“ Der Begriff der Katastrophe ist damit nicht auf Naturereignisse beschränkt, sondern erfasst auch durch menschliches oder technisches Versagen verursachte Ereignisse.
- Persönliche Betroffenheit eines Dienstnehmers liegt dann vor, wenn die Auswirkungen der Katastrophe Leben, Gesundheit oder Eigentum des Dienstnehmers und seiner nahen Angehörigen und deren Versorgung mit notwendigen Gütern gefährden können.
Die Gesetzesnovelle tritt am 1.1.2014 in Kraft.