Auch irrtümlich erteilte Gewinnzusagen eines Unternehmers sind verbindlich

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Commercial Law , Unternehmensrecht

Laut OGH (1 Ob 159/16p) hat ein Unternehmer auch für eine irrtümlich Gewinnzusage an einen namentlich genannten Empfänger einzustehen.

§ 5c Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ordnet an, dass Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten haben. Dieser kann gerichtlich eingefordert werden.

Hauptzweck dieser Norm ist es, die aggressive Werbepraxis von Unternehmern abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen persönlich adressiert an Verbraucher zu schicken, um diese zu Warenbestellungen zu motivieren.

In gegenständlichem Sachverhalt erhielt ein Verbraucher aufgrund einer von ihm getätigten Bestellung die Ware in einem an ihn persönlich adressierten und gerichteten Paket. Das Paket enthielt auch drei nicht persönlich adressierte Kuverts mit Gewinnzusagen. Die drei Gewinnzusagen waren als Beilagen irrtümlich in das Paket gepackt worden und ursprünglich nur für den deutschen Markt bestimmt.

Laut OGH ist bei der Gewinnzusage nicht auf die Absicht des Unternehmers, sondern auf den von ihm gesetzten Anschein abzustellen. In diesem Fall hat der Verbraucher die Briefe mit den Gewinnzusagen in einem an ihn persönlich adressierten Paket erhalten. Schon dadurch wird sich der Verbraucher angesprochen fühlen, auch wenn die Briefe mit den Gewinnzusagen seinen Namen nicht mehr enthalten.  

Der Unternehmer muss dem Verbraucher daher den zugesagten Gewinn auszahlen.