Sonder-Newsletter zu Homeoffice

1. Das Homeoffice-Gesetz – Stand 08.03.2021

Mit der COVID-19-Krise hat das berufliche Arbeiten im Homeoffice stark zugenommen. Die berufliche und private Lebensrealität vieler Erwerbstätiger hat sich verändert und die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft wurde durch COVD-19 beschleunigt. Der Gesetzgeber reagiert nun auf diese Entwicklungen. Der Arbeitsminister Kocher hat im Jänner 2021 ein erstes Maßnahmenpaket präsentiert – wir haben in unserem Newsletter 01/2021 darüber berichtet. Nunmehr wurde ein Begutachtungsentwurf mit Maßnahmen im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht vorgelegt.

Der steuerrechtliche Teil des Entwurfs wurde am 25.02.2021 im Nationalrat verabschiedet. Der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Teil befindet sich noch im Sozialausschuss, ein Termin zum Gesetzbeschluss steht noch nicht fest.

Die Regelungen sollen mit 01.04.2021 in Kraft treten.

 

2. Änderungen im Arbeitsrecht

Wird dem Arbeitgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitnehmer lebende Personen oder durch ein im Haushalt lebendes Tier im Zuge von Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt, ist der Schaden dem Arbeitnehmer als Schadensverursacher zuzurechnen (§ 2 Abs 4 DHG).

Damit soll sichergestellt werden, dass die Regelungen des DHG auch in Fällen der Zufügung von Schäden an digitalen Arbeitsmitteln oder abgespeicherten Arbeitsergebnissen (zB. Bauplänen) durch Angehörige oder gar Haustiere gelten. Diese Fälle sind so zu behandeln, als wäre der Arbeitnehmer Schadensverursacher.

 

3. Änderungen im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG)

Wird dem Arbeitgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitnehmer lebende Personen oder durch ein im Haushalt lebendes Tier im Zuge von Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt, ist der Schaden dem Arbeitnehmer als Schadensverursacher zuzurechnen (§ 2 Abs 4 DHG).

Damit soll sichergestellt werden, dass die Regelungen des DHG auch in Fällen der Zufügung von Schäden an digitalen Arbeitsmitteln oder abgespeicherten Arbeitsergebnissen (zB. Bauplänen) durch Angehörige oder gar Haustiere gelten. Diese Fälle sind so zu behandeln, als wäre der Arbeitnehmer Schadensverursacher.

 

Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, private Wohnungen von Arbeitnehmern im Homeoffice ohne deren Zustimmung zu betreten (Art 4 Abs 10 ArbIG).

Ein Betreten mit Zustimmung des Arbeitnehmers ist zulässig.

Eine Betretung gegen den Willen der im Homeoffice tätigen Beschäftigten widerspricht den verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten der in den Privathaushalten lebenden Personen (Recht der Achtung des Privat- und Familienlebens und die Unverletzlichkeit des Hausrechts).

 

5.1. Änderungen im Beitragsrecht - § 49 Abs 3 und § 750 ASVG

Mit Wirkung ab 01.01.2021 sollen steuerrechtliche Sonderregelungen rückwirkend gelten (siehe dazu ausführlich unter Punkt 6). So wird ua normiert, dass der Wert der den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel sowie ein Homeoffice-Pauschale steuerfrei sind. Dieser „Wert“ und die Pauschale sollen ab demselben Zeitpunkt und bis zur selben Höhe der ausgenutzten Pauschale (max. € 300,00/Kalenderjahr) auch in der Sozialversicherung beitragsfrei gestellt werden.

5.2. Arbeitsunfall - § 175 Abs 1a und 1b ASVG

5.2.1. Im 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/23, wurden vorübergehende Sonderregelungen im ASVG geschaffen, wonach Unfälle, die sich im Homeoffice ereignen, als Arbeitsunfälle gelten.

Diese Sonderregelungen sollen dauerhaft gelten. Damit erfolgt eine unfallversicherungsrechtliche Gleichbehandlung des Homeoffice mit der Beschäftigung in der Arbeits- oder Ausbildungsstätte.

5.2.2. Arbeitsunfälle sind damit auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in der Wohnung (Homeoffice) ereignen (§ 175 Abs 1a ASVG).

5.2.3. Im neu eingefügten § 175 Abs 1b ASVG wird eine Gleichstellung des Aufenthaltsortes der versicherten Person im Homeoffice mit der Arbeitsstätte getroffen. Damit werden nun auch Wegunfälle vom Homeoffice aus explizit erfasst.

Wie bei der Arbeitsleistung am Betriebsort sind jene Wege eines Arbeitnehmers geschützt, die zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung dienen. Folglich sind Einkäufe zum Mittagessen im Supermarkt bzw. der Besuch eines Gasthauses zum Mittagessen unfallversicherungsrechtlich auch geschützt, wenn diese vom Homeoffice aus angetreten werden. Nicht vom Schutzbereich der Norm sind – entsprechend der allgemeinen Regel – solche Unfälle umfasst, die sich erst nach Beendigung der Arbeit oder in den Arbeitspausen etwa bei der Erledigung des Tages- oder Wocheneinkaufs für die folgenden Tage ereignen. Dasselbe gilt für Wege zur oder von der Kinderbetreuungseinrichtung, Tagesbetreuung oder Schule.

 

6.1. Homeoffice-Pauschale - § 26 Z 9 EStG

Digitale Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt (zB Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die dafür erforderliche Datenanbindung), sollen keinen steuerpflichtigen Sachbezug bei Arbeitnehmern darstellen (§ 26 Z 9 EStG):

  • Beträge, die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Homeoffice-Tätigkeit bezahlt, sollen für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr iHv bis zu € 3,00/Homeoffice-Tag (= max. € 300,00/Kalenderjahr) im Wege einer Homeoffice-Pauschale steuerfrei ausbezahlt werden können (§ 26 Z 9 lit. a EStG).
  • Eine die Obergrenze von € 300,00 im Kalenderjahr übersteigendes Homeoffice-Pauschale stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (§ 26 Z 9 lit. b EStG).
  • Leistet der Arbeitgeber weniger als € 3,00/Tag an Homeoffice-Pauschale, soll der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zur Pauschale als Werbungskosten geltend machen können (§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. b EStG).

6.2. Ergonomisch geeignetes Mobiliar - § 16 Abs. 1 Z 7a EStG

Arbeitnehmer sollen ergonomisch geeignetes Mobiliar bis zu einer Höhe von € 300,00/Kalenderjahr geltend machen können. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage/Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde.

6.3. Die Regelung soll bereits rückwirkend für Anschaffungen in dem Jahr 2020 bis zu einer Höhe von € 150,00 gelten. Für 2021 beträgt der Höchstbetrag € 300,00. Dieser vermindert sich um den Betrag, der im Kalenderjahr 2020 bereits berücksichtigt wurde. Sofern für das Jahr 2020 bereits ein Einkommensteuerbescheid vorliegt, soll die Beantragung von Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295 a BAO darstellen.

In den Kalenderjahren 2022 und 2023 beträgt der Höchstbetrag dann jeweils € 300,00.

6.4. Um zu gewährleisten, dass auch Anschaffungskosten, die den Höchstbetrag überschreiten, steuerlich wirksam bleiben, soll der Überschreitungsbetrag bis Ende 2023 als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Der Überschreitungsbetrag soll in das jeweils nächste Veranlagungsjahr vorgetragen werden können und innerhalb des für dieses Jahr geltenden Höchstbetrages absetzbar bleiben.

Beispiel:

A wurde im Kalenderjahr 2022 an 100 Tagen für seinen Arbeitgeber im Homeoffice tätig. Er erhält von seinem Arbeitgeber € 200,00 Homeoffice-Pauschale. Darüber hinaus erwirbt er einen Computer um € 700,00, den er zu 60 % beruflich nutzt. A kann als Werbungskosten geltend machen: € 220,00 für das digitale Arbeitsmittel Computer (€ 420,00, das sind 60 % von € 700,00, abzüglich des Homeoffice-Pauschales von € 200,00).

6.5. Die steuerrechtlichen Regelungen sollen erstmalig für Homeoffice-Tage rückwirkend ab dem 01.01.2021 und für Lohnzahlungszeiträume ab dem 01.01.2021, anwendbar sein. Die Regelungen sind bis einschließlich 2023 befristet, um ihre Wirksamkeit evaluieren zu können.