Sonder-Newsletter XII - Änderungen nach dem 8. COVID-Gesetz

Das 8. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr 30/2020) enthält Änderungen zum

Die wichtigsten Änderungen, die bereits in Kraft sind, haben wir für Sie zusammengefasst.


I. Videokonferenzen in Zivilverfahren

(8. COVID-19-Gesetz, Art 1)

 

1.1. Verhandlungen, Anhörungen und Beweisaufnahmen sollen nun wieder vermehrt erfolgen. Dabei kann das Gericht bis zum 31.12.2020 auf Videokonferenzen zurückgreifen. Grundsätzlich bedarf es dazu der Zustimmung der Parteien. Das Einverständnis gilt als erteilt, wenn sich die Parteien nicht binnen einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist gegen die Videokonferenz aussprechen.

Keiner Zustimmung der Parteien bedarf es bei Verhandlungen, Anhörungen oder Beweisaufnahmen außerhalb des Gerichtes in Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen und in Verfahren nach dem Tuberkulose- oder Epidemiegesetz.

Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder sonstige Verfahrensbeteiligte können beantragen, per Videokonferenz an der Verhandlung teilzunehmen, vernommen zu werden, Gutachten zu erstatten oder Übersetzungsleistungen zu erbringen. Voraussetzung ist, dass sie eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 für sich oder einer ihnen nahestehende Person (privat oder beruflich) bescheinigen.

Hat eine Partei oder ein Zeuge nicht die technischen Mittel für eine Videokonferenz, so kann die Verhandlung oder die Vernehmung verschoben werden.

 

1.2. Erfolgt eine Verhandlung mittels Videokonferenz,

  • ist die Unterschrift der Parteien am Verhandlungsprotokoll nicht nötig;
  • kann das Kostenverzeichnis spätestens am Tag nach der Verhandlung per WebERV oder per E-Mail an den Richter gesendet werden;
  • ist bei einem Vergleichsabschluss der Vergleichstext am Bildschirm sichtbar zu machen oder der Vergleichstext für alle deutlich hörbar zu verlesen (oder vom Diktiergerät abzuspielen). Jede Partei muss klar und deutlich machen, dass sie den Vergleich abschließen will.

 

1.3. Sonderregelung für Insolvenz- und Exekutionsverfahren:

Verhandlungen, Einvernahmen und Gläubigerversammlungen in Exekutions- und Insolvenzverfahren können bis zum 31.12.2020 mittels Videokonferenz auch ohne Einverständnis der Parteien durchgeführt werden, wenn die betroffenen Personen nicht binnen einer Woche ab Zustellung der Ladung bescheinigen, dass sie nicht über die technischen Mittel für eine Videokonferenz verfügen.

Wurde ein Vollzug bis zum 06.05.2020 noch nicht durchgeführt, verlängern sich die Fristen für den 1. Vollzug durch das Exekutionsorgan und für die Vollzugsberichte um 4 Wochen. Dem Gerichtsvollzieher wird damit mehr Zeit eingeräumt.


II. Unterhaltsvorschüsse

(8. COVID-19-Gesetz, Art 1)

 

Unterhaltsvorschüsse sind bis zum 30.06.2020 auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht eingebracht hat. Solche Vorschüsse sind längstens für ein halbes Jahr zu gewähren. Die Frist wurde daher vom 30.04.2020 auf den 30.06.2020 verlängert.

 


(8. COVID-19-Gesetz, Art 2)

 

Bei Vereinen nach dem Vereinsgesetz (VerG) ist die Mitgliederversammlung zumindest alle 5 Jahre abzuhalten (§ 5 Abs 2 1. Satz VerG). Eine Versammlung, die mehr als 50 Teilnehmer hätte, kann aufgrund der aktuellen Lage daher bis zum 31.12.2021 verschoben werden.

Diese Regelung ist rückwirkend mit 22.03.2020 in Kraft getreten und tritt mit Ende des 31.12.2021 außer Kraft.

Zu weiteren gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen siehe: Sonder-Newsletter X - Aktuelles zum Gesellschaftsrecht

 


(8. COVID-19-Gesetz, Art 3)

 

Mediatoren haben sich angemessen, zumindest im Ausmaß von 50 Stunden innerhalb von 5 Jahren fortzubilden. Die Fortbildungen sind auch nachzuweisen. Aufgrund der aktuellen Lage sind solche Fortbildungen derzeit nicht möglich. Daher wird diese Frist bis zum 31.12.2021 verlängert, so sie zum 16.03.2020 noch nicht abgelaufen ist.