Sonder-Newsletter V - 2. COVID-19-GESETZ

 

Am Samstag, 21.03.2020 haben Nationalrat und Bundesrat auf Vorschlag der Regierung das 2. COVID-19-Gesetz beschlossen. Dieses wurden noch am 21.03.2020 kundgemacht und veröffentlicht (siehe 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020). Ua wurden auch folgende medizin- und ärzterechtliche Grundlagen geändert:

  • Ärztegesetz 1998
  • Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
  • MTD-Gesetz
  • Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten
  • Medizinproduktgesetz
  • Apothekengesetz
  • Suchtmittelgesetz

 

Durch diese Änderungen sollen ua Sonderregelungen für Ärzte und Ärztinnen sowie Zivildiener geschaffen werden, um einen flexiblen Einsatz für medizinisches Personal sicherzustellen. Vorgesehen sind überdies – im Falle von Krisenzeiten – Erleichterungen bei der Ausstellung von Rezepten und der Abholung von Medikamenten.

Die Änderungen traten mit 22.03.2020 in Kraft. Die medizin- und ärzterechtlichen Änderungen wurden für eine Pandemie eingeführt und sind nicht auf Covid-19 beschränkt. Die Regelungen sind daher nichtbefristet und bleiben auch – so derzeit vorgesehen – nach der derzeitigen Krise in Kraft. Ausgenommen hiervon sind die Änderungen im Suchmittelgesetz, die mit 31.12.2020 wieder außer Kraft treten.

 

Nachstehend versuchen wir, die wesentlichen Aspekte der medizin- und ärzterechtlichen Gesetzesänderungen auf Basis der aktuell vorliegenden Informationen kurz darzustellen.


 

1.1. Ausnahme vom ärztlichen Tätigkeitsvorbehalt (§ 2 Abs 2 Z 1 Ärztegesetz)

Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, ausgenommen Untersuchungen, die im Rahmen einer Pandemie durch naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen, durchgeführt werden.

 

Diese Ausnahme vom ärztlichen Tätigkeitsvorbehalt soll es im Zuge einer Pandemie ermöglichen, dass zusätzliche Untersuchungen durch entsprechend geeignete Laborsoder Institute, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen, sichergestellt werden, um den erhöhten Bedarf abzudecken.

 

1.2. Aufhebung einer Sonderfachbeschränkung (§ 31 Abs 3 Z 5 Ärztegesetz):

Fachärzte haben unverändert ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Die Einschränkung, dass dies nicht

  • für Fachärztinnen/Fachärzte
  • klinischer Sonderfächer im Hinblick auf notwendige Impfungen
  • im Kontext epidemiologischer Situationen, insbesondere bei einer Pandemie,

gilt wird geändert.

 

Die Ausnahme lautet künftig: „Dies gilt nicht für Fachärztinnen/Fachärzte im Kontext epidemiologischer Situationen, insbesondere bei einer Pandemie.“

Die Aufhebung der Sonderfachbeschränkung im Kontext epidemiologischer Situationen, insbesondere einer Pandemie, soll das Tätigwerden aller geeigneten Fachärzte ermöglichen.

 

1.3. Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Pandemie (neuer § 36b Ärztegesetz)

Ärzte dürfen, ungeachtet eines allfälligenMangels der Erfordernisse zur Berufsausübung gemäß § 4 Ärztegesetzt, den ärztlichen Beruf im Inland im Rahmen einer Pandemie nur in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärzten ausüben.

 

Diese Tätigkeiten sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Ärztekammer zu melden. Derart tätig werdende Ärzte unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt ein ausländischer Arzt gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich auch die zuständige Behörde seines Herkunftsstaates zu unterrichten.

 

Sämtliche Fristen auf Grundlage des Ärztegesetzes im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie ärztlichen Berufsausübung (zB Refresherkurse für Notärzte, Absolvierung von Fortbildungskursen) werden für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt. Dies gilt laut Erläuterungen zum Gesetz sowohl für in die Ärzteliste eingetragene Ärzte als auch für die von dieser Bestimmung erfassten Ärzte.


 

Es wurde gesetzlich klargestellt, dass die Abstrichnahme aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken im Zusammenhang mit einer Pandemie auch Sanitäter durchführen dürfen.

 

Es wurden mehrere Änderungen vorgenommen, sodass für den Einsatz bestimmter Personengruppen bei einer Pandemie von der verpflichtenden Fortbildung bzw Rezertifizierung abgesehen werden kann. Hierdurch soll der Einsatz im Rettungsdienst von qualifizierten Personen ermöglichen werden. Dies wurde vor allem in Hinblick auf Personen, die in jüngerer Vergangenheit den Zivildienst im Rahmen des Rettungsdienstes absolviert haben oder aktuell nicht mehr im Rettungsdienst tätig sind, eingeführt.


 

3.1. Unterstützung bei Basisversorgung

Für die Dauer einer Pandemie dürfen für unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung auch Personen herangezogen werden, die weder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs berechtigt sind noch das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" haben.

 

3.2. Qualifikation in der Gesundheits- und Krankenpflege ohne Eintragung im Gesundheitsberuferegister

Im Rahmen einer Pandemie soll nun das Tätigwerden von Personen ermöglicht werden, die eine Qualifikation in der Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben, aber (noch) nicht im Gesundheitsberuferegister eingetragen sind.

 

Dies betrifft:

  • Absolventen einer inländischen Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, in der Pflegefachassistenz und in der Pflegeassistenz, deren Eintragung im Gesundheitsberuferegister noch nicht beantragt bzw. abgeschlossen werden konnte.
  • Absolventen einer ausländischen Ausbildung, die (noch) nicht im Gesundheitsberuferegister erfasst sind und
    • bereits einen Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid erworben haben und
    • allenfalls noch nicht die Absolvierung einer Ergänzungsausbildung abgeschlossen haben.

 

Die Bestimmung umfasst auch bereits im Ruhestand befindliche Berufsangehörige. Mit Ende der Pandemie erlischt diese Berechtigung. Eine weitere Berufsausübung setzt die Registrierung im Gesundheitsberuferegister voraus.

 

Selbes wurde auch für Personen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes durch eine Änderung des MTD-Gesetzes eingeführt.

 

3.3. Durchführungen von Laboruntersuchen (MTD-Gesetz)

Für die Durchführung von iZm einer Pandemie anfallenden Laboruntersuchungen durch Biomedizinische Analytiker entfällt die verpflichtende ärztliche Anordnung.

Weiters können nun Personen, für die mit einer Pandemie anfallenden Laboruntersuchungen herangezogen werden, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben.


 

Es wurde klargestellt, dass Einrichtungen, die zur Behandlung minderschwerer Verläufe von COVID-19 für die Dauer der Pandemie vorgesehen werden, nicht als Krankenanstalten iSd KAKuG anzusehen sind. Die Bestimmungen über den Betrieb und die Errichtung von Krankenanstalten kommen nicht zur Anwendung.


 

Im Falle einer Katastrophe, Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation können abweichende Regelungen getroffen werden, soweit und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist. Zusätzlich wird für derartige Fällen ermöglicht, durch Verordnung Regelungen über Versorgungs- und Bereitstellungsverpflichtungen für Hersteller, Bevollmächtigte und Abgabestellen von Medizinprodukten zu treffen.


 

Die Bezirksverwaltungsbehörden werden im Fall von Krisensituationen ermächtigt, durch Verordnung oder auf Antrag der öffentlichen Apotheke für einen begrenzten Zeitraum abweichende Regelungen über die festgesetzten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienste zu treffen.

 

Dadurch soll die Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der österreichischen Bevölkerung sichergestellt werden.


 

An Personen, die wegen Abhängigkeitserkrankung auf opioidhaltiger Arzneimittel angewiesen sind, können diese Arzneimittel mit Dauerverschreibung verschrieben werden. Voraussetzung ist, dass diese Dauerverschreibung vor Übergabe an die Apotheke dem amtsärztlichen Dienst der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Überprüfung und Fertigung (Vidierung) vorzulegen war.

 

Diese Vidierung kann während der Dauer der COVID-19-Maßnahmen zur Entlastung des amtsärztlichen Dienstes entfallen, wenn der substituierende Arzt den Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auf der Dauerverschreibung anbringt. Voraussetzung ist, dass dem substituierenden Arzt kein Hinweis auf eine Mehrfachbehandlung des Patienten vorliegt.

 

Während der Dauer der COVID-19-Maßnahmen kann der Gesundheitsminister mit Verordnung weitere Regelungen zur Aufrechterhaltung der Opioid-Substitutionstherapie sicherstellen.

 

Die Regelungen zum Suchmittelgesetz werden – so derzeit vorgesehen – mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft treten.