Sonder-Newsletter II - COVID-19-GESETZ

Gestern Sonntag (15.03.2020) haben Nationalrat und Bundesrat auf Vorschlag der Regierung eine Reihe von Gesetzen, insbesondere das sog COVID-19-Gesetz, sowie Gesetzesänderungen beschlossen, um die Auswirkungen des Coronavirus für unser soziales und wirtschaftliches Leben einzudämmen. Die entsprechenden Bundesgesetzblätter wurden noch am 15.03.2020 kundgemacht und veröffentlicht (siehe Bundesgesetzblätter vom 15.03.2020).

 

Das Kernstück bildet das COVID-19-Gesetz. Es besteht aus

  • COVID-19-FondsG: damit wird ein Fonds mit EUR 4 Mrd dotiert.
  • Änderung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020 und des Bundesrahmengesetzes 2019 bis 2020: durch die Widmung von EUR 4 Mrd für den Fonds hat sich Änderungsbedarf im Budget ergeben
  • Änderung des ABBAG-Gesetz: eine Tochtergesellschaft der „ABBAG - Abbaumanagementgesellschaft des Bundes“ soll Dienstleistungen erbringen und finanzielle Maßnahmen zugunsten von Unternehmen ergreifen.
  • Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
  • Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes zur Kurzarbeit.
  • Änderung des Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetzes (AVRAG): damit wird die Sonderbetreuungszeit von bis zu 3 Wochen rückwirkend ab dem 01.03.2020 umgesetzt.
  • COVID-19-Maßnahmengesetz: Dies erlaubt dem Gesundheitsminister, Verordnungen zu Betretungsverboten zu erlassen und schließt die Bestimmungen des Epidemiegesetzes (und damit auch dessen Entschädigungsbestimmungen) aus.

 

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO) und in Schulunterrichtsgesetzen sowie im Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung beschlossen.

Näheres zu den wesentlichen Aspekten in den nachstehenden Unterkapiteln.

 

1.1. COVID-19-FondsG

Damit wird der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (kurz: Fonds) eingerichtet und mit bis zu EUR 4 Mrd dotiert (siehe: COVID-19-Gesetz). Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für folgende Maßnahmen verwendet werden:

  • Stabilisierung der Gesundheitsversorgung
  • Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit)
  • Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
  • Vorgaben für die Bildungseinrichtungen
  • Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise
  • im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950
  • Konjunkturbelebung

Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.

 

1.2. Änderung des ABBAG-Gesetzes

Das Finanzministerium bedient sich der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes. In dessen Auftrag darf diese Tochtergesellschaften gründen, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Die ABBAG und allfällige Tochtergesellschaften haben Dienstleistungen zu erbringen und finanzielle Maßnahmen zugunsten von Unternehmen zu ergreifen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.

Der Finanzminister hat mit Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben:

  • Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen
  • Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen
  • Höhe der finanziellen Maßnahmen
  • Laufzeit der finanziellen Maßnahmen
  • Auskunfts- und Einsichtsrechte

Es dürfen nur Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstäte und wesentlicher operativer Tätigkeit in Österreich begünstigt werden. Sie haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen.

 

1.3. Der Finanzminister hat mit Verordnung

  • Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel und
  • Richtlinien für die ABBAG

festzulegen. Laut Aussagen von Regierungsmitgliedern in den Medien soll diese Verordnung binnen einer Woche ausgearbeitet werden. Wir werden dies im Auge behalten. Daraus wird sich ergeben, wie und welche Ansprüche Unternehmer tatsächlich geltend machen können.


 

2.1. Betretungsverbot in Betrieben und öffentlichen Orten

2.1.1. Einschränkung des Betretens von Betriebsstätten

Gemäß § 1 C19-MG kann das Gesundheitsministerium durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Der Gesundheitsminister hat dazu bereits die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen (siehe Verordnungen des Sozialministeriums)

Danach ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben bis vorläufig 22.03.2020 untersagt.

Ausgenommen vom Betretungsverbot gemäß § 2 dieser Verordnung sind:

  • öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Notfall-Dienstleistungen
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen
  • Banken
  • Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  • Lieferdienste
  • Öffentlicher Verkehr
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • KFZ-Werkstätten

 

Weiters ist gemäß § 3 das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten im Gastgewerbe untersagt mit Ausnahme von Gastgewerben, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  • Kranken- und Kuranstalten
  • Pflegeanstalten und Seniorenheim
  • Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten
  • Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen
  • Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste verabreicht werden

Weitere Ausnahme des Verbots ist das Lieferservice.

 

2.1.2. Einschränkung des Betretens von öffentlichen Orten

Gemäß § 2 C19-MG kann der Gesundheitsminister (für das gesamte Bundesgebiet), der Landeshauptmann (für das jeweilige Landesgebiet) und die Bezirksverwaltungsbehörde (für den Jeweiligen Bezirk) durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Das Gesundheitsministerium hat dazu bereits die Verordnung gemäß § 2 Z 1 C19-MGerlassen (siehe Verordnungen des Sozialministeriums).

Danach ist das Betreten öffentlicher Orte bis vorläufig 22.03.2020verboten. Ausgenommen sind Betretungen

  • die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind
  • die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen
  • die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann
  • die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann
  • wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

ACHTUNG: Gemäß § 4 der Verordnung ist das Vorliegen einer solchen Ausnahme im Fall einer behördlichen Kontrolle glaubhaft zu machen. Andernfalls drohen empfindliche Verwaltungsstrafen (siehe dazu unten Pkt 2.1.3.)

 

2.1.3. Verwaltungsstrafen

Gemäß § 3 C19-MG sind bei Verletzung dieser Verbote Verwaltungsstrafen vorgesehen.

Bei Verletzung des Betretungsverbots einer Betriebsstätte (siehe oben Pkt 2.1.1.) droht eine Verwaltungsstrafe iHv bis zu € 3.600,00.

Inhaber einer Betriebsstätte müssen dafür Sorge tragen, dass die Betriebsstätte, deren Betreten untersagt ist, nicht betreten wird. Andernfalls droht ihnen eine Verwaltungsstrafe iHv bis zu € 30.000,00.

Sollte eine maximale Personenanzahl für Betriebe durch Verordnung vorgesehen sein, müssen Betriebsinhaber auch dafür Sorge tragen, dass diese Zahl nicht überschritten wird. Andernfalls droht eine Verwaltungsstrafe iHv bis zu € 3.600,00.

Wer gegen das Betretungsverbot öffentlicher Orte verstößt (siehe oben Pkt 2.1.2.), dem droht eine Verwaltungsstrafe iHv bis zu € 3.600,00.

 

2.2. Änderung zum Ersatzanspruch bei Betriebsschließungen

UPDATE zu unserem ersten Newsletter

In unserem ersten Newsletter (siehe Punkt III. Sonder-Newsletter I) haben wir die Entschädigungsansprüche für Unternehmer laut Epidemiegesetz erläutert.

Hier sieht das C19-MG eine entscheidende Änderung vor:

Bei Betriebsschließungen aufgrund einer Verordnung, die auf Grundlage des C19-MG angeordnet wurden (siehe oben Pkt 2.1.1.), kommt das Epidemiegesetz NICHT zur Anwendung. Stattdessen ist das Bundesgesetz über die Errichtung des Covid-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) relevant (siehe oben Pkt 1.)

Der Entschädigungsanspruch der von der Schließung betroffenen Unternehmen richtet sich daher nicht nach dem Epidemiegesetz, sondern nach dem COVID-19-FondsG. Darauf gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch. Die konkrete Gestaltung hängt von den Verordnungen des Finanzministers ab. Diese bleiben abzuwarten.


 

Die Ankündigung, dass fortan die Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen bleiben, stellte viele Eltern vor eine Herausforderung. Grundsätzlich gab es bisher nur eingeschränkte Möglichkeiten. Zum zeitlich begrenzten Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung und zur zeitlich begrenzten Pflegefreistellung siehe unseren Sonder-Newsletter I, Frage 18 und 19.

Nun hat der Gesetzgeber auf die Betreuungspflichten von arbeitstätigen Eltern reagiert und eine Sonderbetreuungszeit geschaffen:

Ein Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer, der nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig ist und keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes hat, eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen gewähren. Die Gewährung hängt somit vom Arbeitgeber ab, der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch. [1]

Für alle Kinder?

Diese Gewährung ist ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen möglich. Diese Sonderbetreuungszeit kann nur für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewährt werden.

Wann kann noch unterstützte Sonderbetreuungszeit gewährt werden?

Die Sonderbetreuungszeit kann auch gewährt werden, wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt auf Grund behördlicher Maßnahmen (teilweise oder vollständig) geschlossen wird.

Vergütungsanspruch des Arbeitgebers?

Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Vergütungsanspruch ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (2020: EUR 5.370,00) gedeckelt.

ACHTUNG – FRIST: Der Anspruch des Arbeitsgebers ist binnen 6 Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Abgabebehörde gelten zu machen.

 

Diese Regelung tritt mit 31.05.2020 wieder außer Kraft.


[1] Anmerkung: Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.


 

Kurzarbeit jedenfalls möglich

Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten als Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten iSd § 37b AMSG sind. Die finanzielle Bedeckung der Beihilfen für die Kurzarbeit werden mit einer Obergrenze von bis zu EUR 400 Mio. festgesetzt.

Neues Kurzarbeitsmodell

Aufgrund der Bewältigung der Krise haben sich die Bundesregierung und die Sozialpartner auf eine drei Monate zeitlich befristetes Kurzarbeitsmodell geeinigt. Diese Maßnahme soll den Arbeitsmarkt vor einer Kündigungswelle schützen. Die Arbeitszeit kann – unter fast vollem Lohnausgleich – bis zu null Stunden reduzieren werden.

Am 19.03.2020 wurde die Bundesrichtlinie „Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19)“ veröffentlicht. Diese trat rückwirkend mit 01.03.2020 in Kraft und tritt am 30.09.2020 wieder außer Kraft. Bereits vor dem 01.03.2020 laufende Kurzarbeitsprojekte sind gemäß der „alten“ Bundesrichtlinie „Beihilfen bei Kurzarbeit und bei Kurzarbeit mit Qualifizierung (KUA)“ (AMF/16-2018, BGS/AMF/0722/9970/2018) weiter zu administrieren. Nach Ablauf der Befristung für die KUA-COVID-19 mit 30.09.2020 tritt die „alte“ KUA wieder in Kraft.

Welche Änderungen gibt es? (siehe zum Vergleich Sonder-Newsletter I, Frage 21)

  • Beschleunigte Bewilligung: Arbeitgeber und Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat die einzelnen Arbeitnehmer, vereinbaren schriftlich die Kurzarbeit (Dauer und das Ausmaß). Diese Vereinbarung wird den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers zur Unterschrift vorgelegt. Die Betriebs- bzw Einzelvereinbarung stellt daher gleichzeitig die Sozialpartnervereinbarung dar. Nach Abschluss der Gespräche im Betrieb (Vorliegen einer Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) soll die Bewilligung innerhalb von 48 Stunden erfolgen.
  • ÖGB und Wirtschaftskammer haben hierfür bereits Muster ausgearbeitet:

    Einzelvereinbarung

    Betriebsvereinbarung

  • Rückwirkender Beginn: Sofern es die Sozialpartnervereinbarung vorsieht, kann das COVID-19-Kurzarbeitsmodell auch rückwirkend mit 01.03.2020 beginnen.
  • Herabsetzung auf 0 % bei Durchrechnung: Im gesamten Durchrechnungszeitraum kann die Arbeitszeit wie bisher um maximal 90 Prozent reduziert werden (auch bei Teilzeitbeschäftigten). Die Normalarbeitszeit kann nun jedoch in den einzelnen Wochen auch auf 0 % herabgesetzt werden. Die Normalarbeitszeit kann im Durchrechnungszeitraum somit auch schwanken, wenn sie im Durchschnitt nicht unter 10 % fällt. Die Dauer des Durchrechnungszeitraumes darf nicht länger sein als der Zeitraum für die Kurzarbeitszeit.
  • Dauer: Die Vereinbarung ist für 3 Monate möglich. Es besteht auch die Möglichkeit einer Verlängerung um weitere 3 Monate.
  • Urlaub und Zeitguthaben: Alturlaub sowie Zeitguthaben sind tunlichst abzubauen. Alturlaube und Zeitguthaben können auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden. Urlaubsverbrauch und Verbrauch von Zeitguthaben können vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden, daher hat der Arbeitgeber nur ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Es schadet dem Arbeitgeber daher nicht, wenn es in Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben oder von Zeitguthaben kommt. Bei einer Verlängerung um weitere 3 Monate ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich ernsthaft um den Abbau von Urlaub zu bemühen.
  • Nettoersatzrate: Die ausgefallenen Arbeitsstunden erhalten Arbeitnehmer ausgeglichen. Diese bemisst sich am Nettoentgelt des Arbeitnehmers vor Kurzarbeit:
    • Bei einem Bruttoentgelt bis zu EUR 1.700,00: 90 % des bisherigen Nettoentgelts.
    • Bei einem Bruttoentgelt bis zu EUR 2.685,00: 85 % des bisherigen Nettoentgelts.
    • Bei einem Bruttoentgelt bis zu EUR 5.370,00: 80 % des bisherigen Nettoentgelts.
    • Bei Lehrlingen: 100 % des bisherigen Nettoentgelts.
    • Für Einkommensanteile über EUR 5.370,00 gebührt keine Beihilfe.
  • Überstunden: Soll die Möglichkeit zur Erbringung von ­Überstunden während der Kurzarbeit vereinbart werden, so müssen in der Sozialpartnervereinbarung die Betriebsbereiche, in denen Überstunden erlaubt sein sollen, ausdrücklich angeführt werden (siehe im Muster der Sozialvereinbarungen von WKO und ÖGB). Geleistete Überstunden sind jedoch von den im jeweiligen Abrechnungsmonat angefallenen Ausfallsstunden abzuziehen. 
  • Sozialversicherungsbeiträge: Diese fallen auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit an. Diese Mehrkosten werden vom AMS vollständig ab dem ersten Monat übernommen. 
  • Beschäftigungsgarantie und Behaltefrist: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der Kurzarbeit den Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten. In der Vereinbarung kann eine über den Kurzarbeitszeitraum hinausgehende Behaltefrist vereinbart werden. Für diese vereinbarte Behaltefrist ist auch ein eingeschränkter sachlicher und personeller Geltungsbereich möglich. Von der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes kann das AMS ausnahmsweise absehen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes unmöglich erscheinen lassen.
  • Lehrlinge: Kurzarbeit kann im Rahmen des COVID-19-Kurzarbeitsmodell auch für Lehrlinge vorgenommen werden, wenn sie von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind. Dies war nach dem „alten“ Kurzarbeitsmodell nicht möglich.
  • Mitglieder des geschäftsführenden Organs: Auch Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-versichert sind.
  • Diese Regelung ist rückwirkend mit 01.03.2020 in Kraft getreten.
  • Den AMS-Antrag finden Sie hier

 

Mit 16.03.2020 ist die gesetzliche Grundlage für den Erlass von Verordnungen im Bereich des Schulwesens hinsichtlich der Lage wegen COVID-19 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 13/2020). Der Bildungsminister kann Verordnungen für abschließende Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 erlassen. Dies betrifft

  • Reife- und Diplomprüfungen
  • Reife- und Diplomprüfungen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
  • Berufsreifeprüfungen

Mit Verordnung ist Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und der Prüfungsvorgang zu regeln. Die Verordnungen bleiben abzuwarten.


 

Grundsätzlich ja. Seit heute, 16.03.2020, sind alle Schulen für Schüler grundsätzlich geschlossen. Primärschulstufen (Volksschule, AHS-Unterstufe, Neue Mittelschulen, Sonderschulen) sind für Schüler offen, deren Eltern außer Haus erwerbstätig sein müssen und die nicht betreut werden können. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in Kleingruppen, um den direkten sozialen Kontakt zu verringern.


 

Neuer Stoff wird nicht durchgemacht. Der bereits vermittelte Lehrstoff soll durch von zuhause zu bearbeitete Übungsmaterialien und Hausarbeiten vertieft werden. Die Bearbeitung des zur Verfügung gestellten Unterrichtsmaterials fließt in die Leistungsbeurteilung ein und ist wie eine Hausübung bzw. Mitarbeit zu zählen. Möglich ist aber, das neue Kapitel in einem Lehrbuch als Vorbereitung zum Lesen aufgetragen werden.


 

  • Schularbeiten, Tests und Prüfungen entfallen. Falls sie zur Beurteilung der Schüler/Innen nötig sind, werden sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Schularbeiten sind nicht nachzuholen, wenn dies im betreffenden Semester nicht möglich ist (§ 7 Abs 9 LBVO); an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit vom/von der Schüler/In erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.
  • VWA-Präsentationen und Präsentationen von Diplomarbeiten werden vorerst nicht stattfinden. Es werden noch Regelungen dazu folgen.

 

Die Zentralmatura wird um zwei Wochen verschoben. Voraussichtlicher Beginn ist der 19.05.2020.


 

Nein. Die Schultage der schulfreien bzw. unterrichtfreien Zeit sind nicht nachzuholen.


 

Gemäß § 3 Epidemiegesetz ist ein bestimmter Personenkreis (zB Arzt, Labor, Pflegepersonen, Vorsteher von Lehranstalten und Kindergärten, etc) zur Meldung von Corona-Krankheitsfällen verpflichtet. Diese Meldung beinhaltet die Bekanntgabe gesundheitsrelevanter Daten. Daher sind die Regelungen der DSGVO zu beachten.

Die Verarbeitung von Krankheits- und Verdachtsfällen bedarf daher einer datenschutzrechtlichen Grundlage. In Betracht kommt Art 9 Abs 2 lit i, wonach die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zum Schutz vor schweren grenzüberschreitenden Gefahren gerechtfertigt ist. Dazu zählen laut ErwGr 52 und 46 die Prävention oder Kontrolle ansteckender Krankheiten und die Pandemieabwehr. Voraussetzung ist jedoch eine angemessene gesetzliche Grundlage. Diese liegt mit der Meldepflicht des § 3 Epidemiegesetz vor. Die Verarbeitung zu Meldezwecken wird daher für den meldepflichtigen Personenkreis datenschutzkonform sein.


 

Arbeitgeber sind gemäß Epidemiegesetz nicht meldepflichtig. Sie können sich daher nicht auf Art 9 Abs 2 lit i DSGVO berufen.

In Betracht kommt jedoch Art 9 Abs 2 lit b DSGVO, wonach die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten erlaubt ist. Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen übrigen Arbeitnehmern Fürsorgepflichten. Dazu gehört auch, dass er die Arbeitnehmer von einem Corona-Krankheitsfall im Unternehmen informiert und diesen behördlich meldet, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Auch diese Verarbeitung wird daher datenschutzkonform sein. 


 

Bereits bisher bestand gemäß § 153 Abs 4 StPO die Möglichkeit, Beschuldigte über Videokonferenz zu vernehmen (zB bei Ortsabwesenheit des Beschuldigten).

Aufgrund der Verbreitung des Corona-Virus wurde die Möglichkeit der Einvernahme per Videokonferenz auf folgende Fälle erweitert, wenn es in Fällen einer Pandemie zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten erforderlich erscheint:

  • Einvernahme zur Voraussetzung der Untersuchungshaft,
  • Einvernahme in der Haftverhandlung und
  • Einvernahme in der Hauptverhandlung, wenn sich der Beschuldigte bereits in Untersuchungshaft befindet.