Dieses Mal wird es wieder bunter. In diesem Newsletter informieren wir Sie zu aktuellen Themen (Gesetzesnovellen und aktuelle Rechtsprechung) im Gesellschafts-, Datenschutz- und Arbeitsrecht sowie zum Register der Wirtschaftlichen Eigentümer.


1. Gesellschaftsrecht

1.1. Virtuelle Gesellschafterversammlungen

1.1.1 Einleitung 

Mit § 1 COVID-19-GesG wurde eine zeitlich befristete, gesetzliche Grundlage geschaffen, um Versammlungen von Gesellschaften „virtuell“, etwa als Videokonferenz, abzuhalten.

Da sich dies in der Praxis bewährte, wurde nun vom Gesetzgeber eine dauerhafte gesetzliche Grundlage geschaffen, um virtuelle oder hybride Versammlungen abzuhalten.

Dabei handelt es sich um das Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (kurz: VirtGesG, BGBl I 2023/79; Link: Gesamte Rechtsvorschrift. Es trat rückwirkend mit dem 14.07.2023 in Kraft.

 

1.1.2 Anwendungsbereich 

Das VirtGesG gilt für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Genossenschaften, Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine und Sparkassen.

Eine entsprechende Regelung für Personengesellschaften wurde nicht geschaffen. Vorstellbar ist, dass der Gesetzgeber dies als nicht nötig erachtete, da die Art der Abhaltung der Gesellschafterversammlungen für Personengesellschaften ohnehin nicht gesetzlich geregelt ist und somit Vereinbarungssache zwischen den Gesellschaftern ist.

Virtuelle oder hybride Gesellschafterversammlungen sind aber nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag diese Möglichkeit vorsieht. Zusätzlich ist zu regeln, ob die Versammlungen stets virtuell durchzuführen sind oder ob das einberufende Organ über die Form der Durchführung im Einzelfall entscheidet.

Zu beachten ist, dass Minderheitsgesellschafter (siehe etwa § 105 Abs 3 AktG oder § 37 GmbHG) eine Gesellschafterversammlung einberufen können. Für diese Art der Einberufung sieht das VirtGesG keine Regelung vor. Auch für diesen Fall ist eine Regelung im Gesellschaftsvertrag sinnvoll.

 

Art der Gesellschafterversammlung

Das VirtGesG unterscheidet zwischen virtuellen und hybriden Gesellschafterversammlungen:

  • Virtuelle Versammlungen: Die Gesellschafter nehmen mittels einer „akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung“ in Echtzeit an der Versammlung teil. Die Gesellschafter müssen die Möglichkeit haben, sich zu Wort zu melden. Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit einer moderierten virtuellen Versammlung vor. Dabei können sich Gesellschafter im Wege elektronischer Kommunikation zu Wort zu melden. Der Moderator gewährt dem Gesellschafter sodann die Redemöglichkeit im Wege der Videokommunikation, wie es auch bei großen konventionellen Gesellschafterversammlungen der Fall ist.
  • Hybride Versammlungen: Die Gesellschafter können wählen, ob sie physisch oder virtuell an der Versammlung teilnehmen. Folglich ist eine physische Versammlung durchzuführen, zu der sich die virtuellen Teilnehmer zuschalten können. Es muss gewährleistet werden, dass physische und virtuelle Teilnehmer gleichwertig behandelt werden.
  • Für börsennotierte Aktiengesellschaften sind Sonderbestimmungen für virtuelle und hybride Versammlungen vorgesehen.

1.2. EU-Umgründungsgesetz

1.2.1 Einleitung

Der Gesetzgeber setzte die Bestimmungen der RL (EU) 2019/2121, besser bekannt als „EU-Mobilitätsrichtlinie“, durch das Gesellschaftsrechtliche Mobilitätsgesetz (GesMobG) in das nationale österreichische Recht um. Wesentlicher Teil des mit 01.08.2023 in Kraft getretenen GesMobG ist das EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG).

Das EU-UmgrG regelt grenzüberschreitende Umgründungen (Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen).

National waren grenzüberschreitende Verschmelzungen bis zum 01.08.2023 im EU-VerschmG geregelt. Durch das GesMobG wurde das EU-VerschmG aufgehoben.

(Neu) geregelt sind die grenzüberschreitende Umwandlung sowie die grenzüberschreitende Spaltung.

 

1.2.2 Anwendungsbereich

Das EU-UmgrG ist anwendbar bei grenzüberschreitenden Umgründungen, dh auf Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. 

Zur Definition einer „Kapitalgesellschaft“ verweist § 2 Z 1 EU-UmgrG auf Anhang II der RL (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts. Dort werden die Kapitalgesellschaften der jeweiligen Mitgliedstaaten aufgelistet. Daraus lässt sich entnehmen, dass für Österreich die Aktiengesellschaft und die GmbH als Kapitalgesellschaften iSd EU-UmgrG gelten.

 

1.2.3 Haftung der Organe (Vorstand und Aufsichtsrat)

Zur Haftung der Organmitglieder der an einer grenzüberschreitenden Umwandlung beteiligten inländischen Gesellschaft verweist § 5 EU-UmgrG auf § 41 AktG. Demnach haften Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates – sofern sie sorgfaltswidrig handeln – gegenüber der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden. Ferner haften sie nach § 5 EU-UmgrG gegenüber den Gesellschaftern für Schäden, die diese durch die grenzüberschreitende Umgründung erleiden. Sie können ihre Schadenersatzpflicht abwenden, indem sie beweisen, dass sie die Sorgfaltspflichten eingehalten haben.

 

1.2.4 Hinaus- und Hereinumgründungen

Bei allen 3 Umgründungsarten unterscheidet das EU-UmgrG zwischen Hinaus- und Hereinumgründungen. Maßgeblich dafür ist, ob eine Gesellschaft aus Österreich „hinaus“ oder nach Österreich „herein“ übertragen wird. 

Hinaus - Umgründungen:

Bei Hinaus-Umgründungen sind im Wesentlichen folgende Schritte zu beachten:

  1. Erstellung eines Plans: Der Vorstand hat für die jeweilige grenzüberschreitende Umgründungsart einen Plan zu erstellen, dessen Mindestinhalte im EU-UmgrG geregelt sind.
  2. Erstellung eines Berichtes: Der Vorstand hat einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen erläutert und begründet sowie die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden.
  3. Prüfung des Planes: ein unabhängiger Sachverständiger hat den Plan zu überprüfen und den Gesellschaftern Bericht zu erstatten.
  4. Prüfung durch den Aufsichtsrat auf Grundlage des Berichtes und des Prüfungsberichtes des Sachverständigen (sofern ein solcher bestellt ist): Die Gesellschafter können schriftlich auf den Bericht verzichten (§§ 13, 31 und 53).
  5. Information an Gesellschafter und Arbeitnehmervertretung: Die Gesellschafterversammlung, in der der Beschluss zur Umgründung gefasst werden soll, ist spätestens 6 Wochen im Vorhinein einzuberufen. Der Arbeitnehmervertretung (wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst) sind binnen dieser Frist bestimmte gesetzlich vorgesehene Unterlagen zu übermitteln. Diese können binnen 4 Wochen eine Stellungnahme abgeben.
  6. Offenlegung: Der Vorstand hat den Plan spätestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung beim Firmenbuch einzureichen. Zugleich muss er dem Firmenbuchgericht eine Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und Arbeitnehmervertretung (oder direkt die Arbeitnehmer, wenn es keine solche gibt) vorlegen, nach der diese bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung Anmerkungen zu dem Plan übermitteln können.
  7. Notariell beurkundete Beschlüsse: diese bedürfen der ¾-Mehrheit der Gesellschafter; AG und SE: des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, GmbH: der abgegebenen Stimmen, der an der Umgründung beteiligten Gesellschaften.

Hereinumgründungen:

Für die Herein-Umgründungen regeln die gesetzlichen Bestimmungen (unter anderem):

  • die Anwendung des jeweiligen Gründungsrechts/der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Rechtsform, 
  • die Anmeldung und die Eintragung der Umgründung sowie bei der Umwandlung und bei der Spaltung die Wirkungen der Eintragung.

 

Fazit

Das EU-UmgrG erweitert den rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Umgründungen auf Umwidmungen und Spaltungen und beseitigt allenfalls bestehende Rechtsunsicherheiten bei grenzüberschreitenden Umgründungen aus oder nach Österreich.


1.3. Rechtsprechung zu Entlastung von Geschäftsführern: Geschäftsführerhaftung für Privataufwendungen auf Firmenkosten (OLG Brandenburg 29.06.2022, 7 U 60/21)

Sachverhalt

Eine GmbH nahm ihren Geschäftsführer wegen Schadenersatz in Anspruch, weil sich dieser einen Wohnwagen auf Firmenkosten angeschafft hatte, den er aber nur privat nutzte. Die Co-Gesellschafter entlasteten ihn in der Generalversammlung, weil er den Kauf verschleierte und in der Bilanz nicht angab, dass es sich bei dem Wohnwagen um eine rein privat genutzte Sache handelte.

 

Rechtliche Beurteilung des OLG Brandenburg

Ein Geschäftsführer haftet der Gesellschaft bei Pflichtverletzungen.

Im gegenständlichen Fall bestand diese Pflichtverletzung im Kauf eines Wohnwagens für private Zwecke auf Kosten der GmbH. Das Vermögen der GmbH dient dazu, den Gläubigern als Haftungsfond zur Verfügung zu stehen.

Eine private Anschaffung mit dem Vermögen der Gesellschaft widerspricht dem Grundsatz der ordentlichen Geschäftsführung und begründet die Haftung des Geschäftsführers.

Eine Entlastung setzt voraus, dass der Geschäftsführer zuvor ordentlich Rechnung gelegt hat, und wirkt inhaltlich auf alle Geschäftsvorgänge, die den Gesellschaftern aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen erkennbar waren. Eine Entlastung kann nicht auf verschleierte Informationen Wirkung entfalten. 

 

Fazit

  • Wenn die Gesellschafter einer GmbH den Geschäftsführer entlasten, so wirkt diese Entlastung nicht auf Umstände, die ihnen nicht bekannt waren.
  • Hat der Geschäftsführer Tatsachen verschleiert, trifft ihn die Geschäftsführerhaftung. Er muss mit seinem Vermögen für den verursachten Schaden haften.
  • Das Vermögen der GmbH ist von dem des Geschäftsführers zu trennen und darf nicht zu privaten Zwecken missbraucht werden.

2.1. Neuer Angemessenheitsbeschluss der EU

Neues Datenschutzabkommen als neue Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an US-Unternehmen.

 

Hintergrund

Die DSGVO ermöglicht durch sog. „Angemessenheitsbeschlüsse“ (Art 45 DSGVO) eine relativ einfache Datenübermittlung an Unternehmen in Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten). Durch einen Angemessenheitsbeschluss bestätigt die EU, dass ein Drittstaat ein angemessenes Schutzniveau bei Übermittlung personenbezogener Daten bietet. Eine Datenübertragung in solche Drittstaaten bedarf keiner besonderen Genehmigung.

Bereits in der Vergangenheit erließ die EU zwei Angemessenheitsbeschlüsse zur Übermittlung personenbezogener Daten in die USA. Der EuGH erklärte allerdings die Datenschutzabkommen „Safe-Harbor“ mit dem Schrems-I-Urteil vom 06.10.2015 sowie „Privacy Shield“ mit dem Schrems II-Urteil vom 16.07.2020 für ungültig.

Hintergrund war die (nahezu) uneingeschränkte Möglichkeit der US-Behörden und US- Geheimdienste, auf diese Daten zugreifen zu können.

 

Neuer Angemessenheitsbeschluss (EU-U.S. Data Privacy Framework)

Am 10.07.2023 wurde von der Europäischen Kommission der neue Angemessenheitsbeschluss nach Art 45 DSGVO (EU-U.S. Data Privacy Framework) angenommen. Dieser ist abrufbar unter: Neuer Angemessenheitsbeschluss.

Allerdings gilt es zu beachten, dass der Angemessenheitsbeschluss nur für jene Unternehmen gilt, die in der sog. „DATA Privacy Framework List“ aufscheinen. In die Liste kann unter folgendem Link Data Privacy Framework List eingesehen und gezielt nach einem Unternehmen gesucht werden. 

Diese Unternehmen verpflichten sich zur Einhaltung detaillierter Datenschutzbestimmungen. So müssen sie etwa personenbezogene Daten löschen, wenn der Zweck für die Datenerhebung weggefallen ist. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Zugang der US-Nachrichtendienste auf ein notwendiges und verhältnismäßiges Maß beschränkt wird.

Ein unabhängiges Datenschutzgericht (sog. „Data Protection Review Court“) soll den EU-Bürgern effektiven Rechtsschutz gegen nicht DSGVO-konforme Datenübertragung bieten.

Zudem sind (kostenlose) unabhängige Streitbeilegungsmechanismen und eine Schiedsstelle vorgesehen, die ebenfalls von EU-Bürgern angerufen werden können.

 

Fazit

Der neue Angemessenheitsbeschluss (EU-U.S. Data Privacy Framework) erleichtert die Datenübertragung an Unternehmen in die USA (wenn diese in der DATA Privacy Framework List aufscheinen) und bietet für europäische Unternehmen, die zB Daten an amerikanische Server übermitteln, nunmehr (zumindest vorerst) die dringend benötigte Rechtssicherheit. Diese bestand nach dem (noch immer nicht in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der österreichischen Datenschutzschutzbehörde zu Google Analytics zur GZ D155.027, 2021-0.586.257, siehe dazu unseren BLOG-Beitrag: Blog Entscheidung DSB zu Google Analytics, nicht mehr.

Auf Grund des neuen Angemessenheitsbeschlusses besteht nunmehr – solange der EuGH diesen nicht für ungültig erklärt – für Unternehmen die Sicherheit einer DSGVO-konformen Datenübertragung personenbezogener Daten an gelistete Unternehmen in den USA.


2.2. OGH-Entscheidung: Einsichtnahme eines Geschäftsführers in die E-Mail-Korrespondenz einer Mitarbeiterin (OGH 28.06.2023, 6 ObA 1/22y)

Sachverhalt

Die Erst- und Zweitklägerin waren als Assistentinnen der Geschäftsführung bei einem Unternehmen (idF: Arbeitgeber) beschäftigt.

Der Arbeitgeber und die Zweitklägerin einigten sich auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Am Tag nach der einvernehmlichen Auflösung nahm der Geschäftsführer des Arbeitgebers Einsicht in das E-Mail-Konto der Zweitklägerin.

Dabei entdeckte er eine Nachricht der Erstklägerin an die Zweitklägerin, in der sie ausführte, dass der Arbeitgeber „ein Idiotenhaufen“ sei und es „zum Durchdrehen“ sei, alle seien unfähig und sie werde „net viel machen“ und sie schreibe gerade Bewerbungen.

Der Geschäftsführer des Arbeitgebers konfrontierte die Erstklägerin mit dieser Korrespondenz und beendete gleichzeitig das Arbeitsverhältnis.

Die Erst- und Zweitklägerin begehrten mit ihrer Klage jeweils € 1.000,00 an immateriellen Schadenersatz. Die Einsichtnahme in deren Korrespondenz durch den Arbeitgeber sei ohne schriftliche Zustimmung der Klägerinnen erfolgt. Diese stelle neben Verstößen gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen auch eine Verletzung des Grundrechts der Klägerinnen auf Datenschutz nach Art 6 DSGVO dar.

 

Datenschutzrechtliche Grundlagen

Nach Art 6 DSGVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn ein Tatbestand nach Abs 1 lit a) bis f) erfüllt ist:

  • Dies kann die Einwilligung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person sein.
  • Eine Datenverarbeitung ist ua auch erlaubt, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (hier des Arbeitgebers als Datenverarbeiter) erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (hier Erst- und Zweitbeklagte) überwiegen (=Interessenabwägung).

 

Entscheidung des OGH

Die in E-Mails enthaltenen Informationen sind in der Regel als personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO anzusehen.

Aus Art 6 DSGVO ergibt sich, dass grundsätzlich alle Tatbestände gleichwertig nebeneinander bestehen und gleichwertig sind. So muss nicht etwa die Einwilligung zwingend neben einem weiteren Tatbestand erfüllt sein.

Im konkreten Einzelfall haben die Interessen des Arbeitgebers an der Einsichtnahme in die E-Mails das Interesse der Klägerinnen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwogen. Die Erst- und Zweitklägerinnen hatten Zugriff auf die E-Mail-Konten ihrer Vorgängerinnen, weil darin Kommunikation mit Kunden enthalten war. Daher mussten diese vernünftigerweise auch mit einer Einsicht in das E-Mail-Konto der Zweitbeklagten zum Zwecke der Fortführung der betrieblichen Kommunikation rechnen; dies insbesondere, soweit die Nachrichten nicht als privat erkennbar waren. Wenn zwei Assistentinnen der Geschäftsführung miteinander kommunizieren, kann nicht sofort auf eine private Kommunikation geschlossen werden.

 

Anmerkung

Diese Rechtsprechung kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass Arbeitgeber automatisch und ohne Zustimmung der Arbeitnehmer in deren E-Mails Einsicht nehmen dürfen. Vielmehr hat stets eine Interessenabwägung stattzufinden.


3.1. Ankündigung: arbeitsrechtliche Novelle zu Elternkarenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung, Familienzeitbonus und anderen Themen in Planung

Im Juni 2023 wurde ein Initiativantrag für eine Novelle zu den Themen

  • Elternkarenz
  • Elternteilzeit
  • Pflegefreistellung
  • Hospizkarenz und -teilzeit für schwerstkranke Kinder
  • Familienzeitbonus (Papamonat)
  • Gleichbehandlung
  • Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen

im Nationalrat eingebracht. Die Begutachtungsfrist endete Anfang August 2023. Am 13.09.2023 fand dazu eine Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales statt. Es bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren und die Gesetzwerdung abzuwarten.

 

Wir werden berichten.


3.2. Rechtliche Schranken für automatisierte Entscheidungen von künstlicher Intelligenz (KI) im Arbeitsbereich

Der technische Fortschritt und der Einsatz von KI-Systemen haben in den vergangenen Monaten eine immer größer werdende Bedeutung erlangt. Mit dem Einsatz von KI-Softwares ergeben sich auch viele Rechtsunsicherheiten. Auf EU-Ebene arbeitet man seit 2018 an einheitlichen KI-Regelungen für Mitgliedstaaten. Im April 2021 wurde ein Vorschlag für eine KI-Verordnung (AI Act = The Artificial Intelligence Act) zur Festlegung von Harmonisierungsvorschriften für KI veröffentlicht. Mit dieser Verordnung sollen Maßnahmen für den Einsatz von KI-Systemen geschaffen werden, die die Sicherheit, Gesundheit und vor allem die Grundrechte der EU-Bürger schützen sollen.

 

Österreich hat bisher keine nationalen KI-Strategien entwickelt. Beim Einsatz von KI in der Arbeitswelt sind daher die bestehenden Gesetze, insbesondere

  • das Gleichbehandlungs- und Behinderteneinstellungsgesetz (GlBG),
  • das Datenschutzgesetz (DSG),
  • das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und
  • die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) 

zu beachten.

 

So bestimmt ua Art 22 Abs 1 DSGVO: „Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“.

 

Aktuelles Fazit

Daraus folgt, dass vollautomatisierte Personalentscheidungen durch KI unzulässig und Kündigungen allein durch KI rechtswidrig sind. Diese Entscheidungen obliegen dem Arbeitgeber.


3.3. Vier-Tage-Woche – rechtliche Rahmenbedingungen im Arbeitszeitgesetz (AZG)

Allgemeines

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) ermöglicht, eine regelmäßige Vier-Tage-Woche einzuführen. So kann durch 

  • Betriebsvereinbarung (bei Betrieben mit Betriebsrat) oder 
  • schriftliche Einzelvereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer (bei Betrieben ohne Betriebsrat) 

eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden vereinbart werden, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf 4 Tage aufgeteilt wird.

Ausgenommen sind Arbeitnehmer in Bauunternehmen sowie Mütter und Jugendliche, wenn die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden übersteigt (§ 8 MSchG und §11 KJBG).

Wichtig ist, dass die Wochenarbeitszeit regemäßig und planmäßig ist. Dabei kommt es auf das gelebte und nicht auf das vereinbarte Arbeitsverhältnis an. Von Regelmäßigkeit ist ab einen Zeitraum von zumindest 12 Wochen auszugehen. Ein ständiger Wechsel der täglichen Normalarbeitszeit erfüllt diese Voraussetzung nicht und könnte als Umgehungsversuch von Überstundenzuschlägen durch den Arbeitgeber gewertet werden.

Zu beachten ist, dass Kollektivverträge allenfalls engere Bedingungen zur Vier-Tage-Woche regeln können (zB dass bei einer Vier-Tage-Woche die Arbeitstage zusammenhängen müssen).

 

Umstellung auf eine Vier-Tage-Woche – Gestaltungsmöglichkeiten

Die Umstellung auf eine Vier-Tage-Woche durch Betriebsvereinbarung oder schriftlicher Einzelvereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer kann wie folgt erfolgen:

  • andere Arbeitszeitverteilung: Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird von 6 oder 5 Arbeitstagen auf 4 Arbeitstage umgestellt. So wird an 4 Tagen in der Woche mehr gearbeitet, als bisher für diese Tage vereinbart war, während der frühere 5. Arbeitstag (oder auch zusätzlich der frühere 6. Arbeitstag) der Woche zum freien Tag wird. Der freie Tag kann ein fixer Tag sein oder, sofern schriftlich vereinbart, auch rotieren.
  • Arbeitszeitverkürzung: Es kann auch vereinbart werden, dass der 5. (und 6.) Arbeitstag ersatzlos gestrichen wird. Dadurch kommt es zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Hierbei handelt es sich nur bedingt um eine Vier-Tage-Woche, da die verkürzte (Rest)Arbeitszeit bloß auf die verbleibenden 4 Arbeitstage verteilt wird. Dazu kann die bestehende Entgeltvereinbarung einvernehmlich aliquot gekürzt oder aber auch belassen werden, wobei im letzteren Fall der Arbeitnehmer gleichbleibendes Entgelt erhält, obwohl er weniger arbeitet. Bei einer aliquoten Entgeltkürzung müssen die kollektivvertraglichen (Mindest)Entgeltbestimmungen eingehalten werden.
  • Befristung einer Vier-Tage-Woche: Es ist zulässig, eine Vier-Tage-Woche nur für einen bestimmten Zeitraum vorzusehen, zB für das nächstfolgende Kalenderjahr.
  • Wechsel zwischen Vier- und Fünf-Tage-Woche: Möglich ist auch, eine Arbeitszeitverteilung im planmäßigen und regelmäßigen Wechsel zwischen einer Vier- und einer Fünf-Tage-Woche zu vereinbaren, zB halbjährlich abwechselnd, um auch gewissen saisonalen Bedürfnissen zu berücksichtigen.
  • Überstunden an freien Tagen sind unzulässig. Werden dennoch Überstunden an freien Tagen erbracht, droht eine Umqualifizierung der Vier-Tage-Woche in eine Fünf-Tage-Woche (mit Überstunden nach der 8. Normaltagesarbeitsstunde).

3.4. Änderung der Sachbezugsverordnung (SBW-VO) und ihre Auswirkung auf Elektroautos

Hintergrund und Änderungen

Die private Verwendung eines Firmenwagens ist grundsätzlich als Sachbezug zu werten. Dabei handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, für den in der Lohn- und Gehaltsverrechnung ein Sachbezug anzusetzen ist. Mit der Änderung der Sachbezugswerteverordnung (SBW-VO), die am 01.01.2023 in Kraft getreten ist, sollen besonders emissionsfreie E-Fahrzeuge steuerlich gefördert und deren Nutzung dadurch verbreitet werden.

Es besteht keine Verpflichtung zur Versteuerung für Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen des Firmen-Pkw übernimmt oder erstattet. Dies gilt, wenn 

  • die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden oder 
  • die vom Arbeitnehmer genutzte Ladeeinrichtung die eindeutige Zuordnung der geladenen Menge zum Fahrzeug gewährleistet.

Die Höhe des Kostenersatzes wird anhand des durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) für Haushaltspreise im öffentlichen Netz ermittelt, der von der Energie-Control Austria festgelegt wird. Der für das Folgejahr geltende Strompreis ist spätestens bis zum 30.11. eines jeden Jahres durch das BMF zu veröffentlichen. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung ganz oder teilweise ersetzt, ist nur jener Betrag, der € 2.000,00 übersteigt, als Sachbezug anzusetzen.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber die Ladekosten, die zB an der Ladestation des Arbeitnehmers angefallen sind, steuerfrei (Sachbezug: € 0,00) ersetzen kann, sofern garantiert ist, dass die geladene Menge eindeutig dem Firmen-Pkw zugeordnet werden kann. Für das Jahr 2023 beträgt dieser Durchschnittspreis 22,247 Cent/kWh.

Für den Zeitraum von 2023 bis Ende 2025 greift die "Firmen-Pkw-Lade-Übergangsregelung", wenn nachweislich keine eindeutige Zuordnung der geladenen Menge zum Firmen-Pkw möglich ist. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine steuerfreie monatliche Pauschale in Höhe von € 30,00 für das Aufladen des Firmen-Pkw gewähren.

 

Überblick

Kein Sachbezugswert (Sachbezugswert von Null) ist anzusetzen, wenn

  • das Elektroauto – firmeneigen oder privat – beim Arbeitgeber aufgeladen wird,
  • das Aufladen des firmeneigenen E-Fahrzeugs an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen wird,
  • das E-Auto zu Hause oder woanders aufgeladen wird, die Lademenge eindeutig dem Auto zugewiesen werden kann und die Kosten entsprechend des Durchschnittspreises ersetzt werden (2023: 22,247 Cent/kWh), oder
  • der Arbeitnehmer monatlich einen Pauschalbetrag von € 30,00 erhält, wenn die Lademenge nicht dem Firmen-PKW zugeordnet werden kann.

3.5. OGH-Entscheidung: Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Arbeitnehmerschutz (OGH 19.12.2022, 9 ObA 102/22y)

Sachverhalt

In einem landwirtschaftlichen Betrieb erlitt ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall schwere Verletzungen. Der Arbeitnehmer führte gemeinsam mit dem Vorarbeiter Arbeiten zur Errichtung eines Weinkellers durch. Dabei bewegte er aufgrund von Anweisungen des Vorarbeiters die befüllte Schaufel eines Baggers über die Dachkante des Weinkellers, um einen unterhalb aufgestellten LKW zu befüllen. Bei diesem Vorgang geriet der Bagger aus dem Gleichgewicht und stürzte samt dem Arbeitnehmer 6 Meter in die Tiefe. Taugliche Sicherungsmaßnahmen wie eine Absturzsicherung, das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung, sowie die Verwendung eines geeigneteren Schaufelaufsatzes wurden nicht eingehalten. Der verunfallte Arbeitnehmer verfügte über eine landwirtschaftliche Ausbildung, die ihn ua befähigte, Traktoren sicher zu bedienen, jedoch nicht über eine Ausbildung als Baggerfahrer.

Die AUVA, ÖGK und PVA als Versicherer des Arbeitnehmers klagten nun den Arbeitgeber und den Vorarbeiter auf Ersatz für die aufgrund des Unfalls erbrachten Versicherungsleistungen. Der Arbeitgeber und der Vorarbeiter bestritten unrichtige Arbeitsanweisungen gegeben zu haben. 

 

Rechtsansicht des OGH

Der OGH führte in seiner Entscheidung aus, dass für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften primär der Arbeitgeber verantwortlich ist. Dazu gehört die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, sowie die regelmäßige Durchführung von Kontrollen. Um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten, muss mehr unternommen werden als bloß Weisungen zu erteilen und Schulungen durchzuführen. Insbesondere unterstrich der OGH die Pflicht des Arbeitgebers sicherzustellen, dass erteilte Weisungen, welche den Arbeitnehmerschutz behandeln, tatsächlich auf allen Hierarchieebenen (insbesondere der Untersten) befolgt werden.

Im vorliegenden Fall verletzte der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerschutz mehrfach. Er versäumte es, eine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchzuführen, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen und die Arbeitnehmer über die Gefährlichkeit der Arbeiten zu unterweisen. Zudem richtete er keine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der Schutzvorschriften im Betrieb ein. Die bloße Beauftragung des Vorarbeiters und die Übertragung der Verantwortung entbinden den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit, zumal er Normadressat der Arbeitnehmerschutzvorschriften ist.

Der Arbeitgeber handelte daher grob fahrlässig. Gemäß § 334 Abs 1 ASVG ist der Arbeitgeber bei grob fahrlässiger Verursachung eines Arbeitsunfalls verpflichtet, den Trägern der Sozialversicherung alle gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu ersetzen. Die Frage, ob der Arbeitgeber auch für die Verfehlungen des Vorarbeiters haftet, wurde vom OGH nicht weiter behandelt.

 

Fazit

Der OGH unterstreicht mit der Entscheidung die strengen Maßstäbe, welche beim Arbeitnehmerschutz an den Arbeitgeber angelegt werden. Der Arbeitgeber hat ein wirksames Kontrollsystem zur Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften einzurichten, Gefahrenevaluierungen vorzunehmen, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die Arbeitnehmer auf die Gefährlichkeit der Arbeiten hinzuweisen und diese zu unterweisen und regelmäßig Kontrollen durchzuführen, um den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.


3.6. OGH-Entscheidung: heimliche Aufnahme eines Gesprächs des Arbeitgebers als Entlassungsgrund? (OGH 21.04.2023, 8 ObA 18/23i)

Sachverhalt

Eine Vorstandssekretärin versuchte mit dem Handy ein Gespräch zwischen einem Vorstandsmitglied und der Leiterin des Sekretariats, die ihre Vorgesetzte war, aufzunehmen. Der Versuch scheiterte und sie wurde daraufhin entlassen.

 

Rechtsansicht des OGH

Nach ständiger Rechtsprechung begründet die heimliche Aufnahme eines Gesprächs mit dem Arbeitgeber durch einen in einer Vertrauensposition beschäftigten Angestellten den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit (gem § 27 Z 1 letzter Fall AngG). Das heimliche Aufzeichnen eines fremden Gesprächs ist auch gerichtlich strafbar (§ 120 Abs 1 StGB).

Ein solcher Entlassungsgrund ist unverzüglich auszusprechen. Dem steht nicht entgegen, wenn das Vorstandsmitglied gegenüber der Vorstandssekretärin erklärt, dies sei ein massiver Vertrauensbruch und er müsse sich am Wochenende Gedanken darüber machen. Darin kann kein Verzicht auf den Entlassungsgrund durch den Arbeitgeber gesehen werden. Die Entlassung war berechtigt.


Im Juli 2023 wurde eine Novelle zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) veröffentlicht (BGBl II Nr 97/2023) und dazu im August 2023 eine Information des BMF als Registerbehörde veröffentlicht. Es kommt insbesondere zu folgenden Änderungen: 

4.1. Öffentliche Einsicht: Voraussetzung von „berechtigtem Interesse“ (§ 10 WiE-ReG)

Die öffentliche Einsicht in das Register der Wirtschaftlichen Eigentümer (WiERe) war wegen jüngster EuGH-Rechtsprechung (Rs C-37/20 und Rs C-601/20) vorübergehend nicht mehr möglich. Nun gewährt § 10 WiEReG die öffentliche Einsicht in das Register, wenn ein „berechtigtes Interesse“ einer natürlichen Person oder einer Organisation besteht. Dieses Interesse ist bei der Behörde nachzuweisen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn

  • Geldwäscherei verhindert werden soll oder Terrorismusfinanzierung nachgewiesen werden kann. Ein solcher Nachweis kann durch journalistische oder wissenschaftliche Beiträge, durch eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu solchen Aktivitäten oder durch solche konkrete erfolgreiche Aktivitäten erbracht werden.
  • der Antragsteller selbst Verpflichteter ist,
  • eine Geschäftsbeziehung mit dem Rechtsträger eingegangen,
  • Liegenschaftstransaktionen durchgeführt oder
  • Beteiligungen erworben werden sollen.

4.2. Zustellvollmacht bei Zwangsstrafen (§ 16 Abs 3 WiEReG)

Seit 01.08.2023 wird die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtmeldung an das WiERe dem Zustellbevollmächtigten des betroffenen Rechtsträgers zugestellt. Bisher konnte kein eigener Zustellungsbevollmächtigter gewählt werden. Die Zustellung erfolgte an den Rechtsträger.

Der gewählte Zustellungsbevollmächtigte ist dem Finanzamt für Großbetriebe bzw dem Finanzamt Österreich bekanntzugeben. Diese Möglichkeit der Bevollmächtigung ist für jene Fälle vorgesehen, in denen Steuerberater oder Rechtsanwälte Angelegenheiten des WiERe übernehmen.


4.3. Registermeldungen und Registerauszüge

Für Registermeldungen nach dem 30.06.2024 sind weitere Änderungen in Bezug auf

  • Masseverwalter als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer,
  • inländische Stiftungen und Trusts als oberste Rechtsträger,
  • „Treuhandstiftungen“ und relevante, beteiligte Treuhandschaften

angedacht. Dazu wird es einen Erlass des BMF geben.

Ab dem 01.07.2024 werden relevante Treuhandschaften in der Beteiligungsstruktur und bei Stiftungen und Trusts in Registerauszügen angegeben. Mit 10.12.2024 sollen auch Informationen zu Insolvenzverfahren, rechtskräftige Feststellungen als Scheinunternehmen sowie die Eintragung von Finanzsanktionen im Firmenbuch in Auszügen aus dem Register angezeigt werden.


4.4. Registerführung und Registereinsicht von öffentlichen Einrichtungen

Ab sofort können im WiERe gespeicherte Daten mit international verfügbaren Sanktionslisten abgeglichen werden. Dazu wurde der Zweck der Registerführung gem § 7 Abs 1 WiEReG um

  • die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen,
  • die Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 

erweitert.

Öffentlichen Einrichtungen, die öffentliche Mittel als Förderung vergeben, können nunmehr die Einsicht in das Register beantragen (§ 9 Abs 2b WiEReG).


4.5. Befreiung von der Meldepflicht (§ 6 WiEReG)

Hat ein Rechtsträger eine Meldung zum WiERe abgegeben und wird er nachträglich meldebefreit, ist einmalig eine Meldung für die Inanspruchnahme der Meldebefreiung erforderlich (§ 6 Abs 4 WiEReG).