Newsletter 03/2017 - Unger Rechtsanwälte

Mit dem im April 2017 veröffentlichten Deregulierungsgesetz 2017 wird ua. auch das GmbH-Gesetz (GmbHG) ergänzt: Gemäß § 9a GmbHG wird die Gründung einer Einpersonen-GmbH erheblich erleichtert. Insbesondere wird zukünftig für die Gründung einer Einpersonen-GmbH, bei der der einzige Gesellschafter eine natürliche Person und einziger Geschäftsführer ist, kein Notariatsakt mehr erforderlich sein. Die Gründung ist mittels Bürgerkarte oder Handysignatur möglich (im Detail dazu siehe unseren Newsletter Ausgabe 2/2017).

Die Änderungen treten mit 01.01.2018 in Kraft und sind auf Gesellschaften anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Sie treten jedoch mit 31.12.2020 wieder außer Kraft.


Mit diesem Bundesgesetz wurde das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert.

Da die europäische Kartellschadenersatzrichtlinie bis 27.12.2016 umzusetzen war, traten Änderungen rückwirkend und zum Teil mit 01.05.2017, die Änderungen zur Fusionskontrolle treten mit 01.11.2017 in Kraft.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen: 

1. Schadensersatzklage bei Wettbewerbsverletzungen

Durch die neuen Bestimmungen soll die zivilrechtliche Haftung für Wettbewerbsrechtsverletzungen genauer geregelt und die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erleichtert werden. Maßgebend ist zusammengefasst Folgendes:

  •  Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten: Dass Allgemein eine Ersatzpflicht des Schadens bei einer Wettbewerbsrechtsverletzung besteht, ist an sich keine Neuheit. Neu ist die (widerlegbare) Vermutung, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht hat. Ein beklagtes Unternehmen muss sich demnach freibeweisen.
  • Umfang des Ersatzes: Zu ersetzen ist auch der entgangene Gewinn samt Zinsen ab Eintritt des Schadens.
  • Solidarhaftung: Jedes Kartellmitglied haftet für den gesamten Schaden solidarisch. Haftungsbeschränkungen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen nur für Klein- und Mittelbetriebe oder für Kronzeugen.
  • Verjährung: Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei Wettbewerbsverletzungen beträgt 5 Jahre (nach Kenntnis von Schaden und Schädiger). Die absolute Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre. Die Verjährung ist bei Ermittlungshandlungen oder Verfahren einer Wettbewerbsbehörde gehemmt.
  • Offenlegung von Beweisen: Unter bestimmten Voraussetzungen ist in einem Schadenersatzprozess die Gegenpartei oder ein Dritter verpflichtet, Beweismittel offen zu legen (auch vertrauliche Informationen nach einer Interessensabwägung). Bei Weigerung kann es zu Ordnungsstrafen von bis zu € 100.000,00 kommen.
  • Bindungswirkung: Hat eine Wettbewerbsbehörde oder ein Kartellgericht eine Wettbewerbsrechtsverletzung festgestellt, ist ein Zivilgericht bei der Beurteilung der Schadensersatzklage daran gebunden.

2. Zugang zu elektronischen Daten bei Hausdurchsuchungen

Die BWB ist bei Hausdurchsuchungen befugt, auch auf elektronisch gespeicherte Daten und Unterlagen zuzugreifen, solange sie in dem vom Hausdurchsuchungsbefehl erfassten Räumlichkeiten eingesehen werden können (wie etwa E-Mails, elektronische Terminkalender).

 3. Fusionskontrolle

Künftig werden auch große Unternehmenstransaktionen einbezogen, bei denen der Umsatz keine so große Rolle spielt, wie etwa bei digitalen Unternehmen. Zudem wurden diverse Schwellenwerte (Umsatzschwellen, Transaktionswert) angepasst.

 4. Erhöhung der Transparenz

Die BWB kann die Öffentlichkeit über „Verfahren von öffentlicher Bedeutung“ informieren. Weiters veröffentlicht sie auf ihrer Website www.bwb.gv.at unter Angabe des betroffenen Unternehmens und dessen Geschäftszweiges den Spruch der rechtskräftigen Entscheidung.

 5. Verfolgungsverjährung

Die Verjährung der Verfolgbarkeit eines Verstoßes (und damit auch der Verhängungsmöglichkeit einer Geldstrafe) wird nun bereits mit jeder Ermittlungshandlung unterbrochen, die einem am Kartellrechtsverstoß beteiligten Unternehmen bekanntgegeben wird. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen. Sie endet jedenfalls 10 Jahre ab Beendigung der Rechtsverletzung. Außerdem wird die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens in die Frist nicht eingerechnet.

6. Zudem kam es auch noch zu weiteren Anpassungen für Kronzeugen, für Gebühren, für Sachverständige in Kartellangelegenheiten und für Lieferketten in der Nahversorgung. 


Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG soll ein Register eingerichtet werden, in dem die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen, Stiftungen, Fonds und Trusts eingetragen werden. Nach erster Schätzung werden es rund 350.000 Rechtsträger sein.

Das Register wird durch die Registerbehörde beim BMF mit Hilfe der Statistik Austria geführt.

 Rechtsträgern, die in das Register einzutragen sind, werden gewisse Pflichten auferlegt werden, so ua:

  • Feststellung und Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer (dies sind Personen, die an einer Gesellschaft direkt oder mit mehr als 25% beteiligt sind oder indirekt die Kontrolle über das Unternehmen ausüben), dies mindestens 1x jährlich
  • Aufbewahrung der Dokumente über die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer mind. 5 Jahre lang
  • Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer auf elektronischem Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes (teilweise sind Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen); bei Verstoß gegen die Meldepflicht drohen Geldstrafen bis zu € 200.000,00.

Das WiEReG wurde bereits im Nationalrat und Bundesrat beschlossen, jedch noch nicht veröffentlicht. Geplant ist ein In-Kraft-Treten mit 15.01.2018.


Mit den Änderungen des LSD-BG soll den Besonderheiten der Transportbranche gerecht werden, da die Erbringung von Dienstleistungen in Vergleich zu anderen Branchen weit weniger ortsabhängig und -gebunden erfolgt.

Die Neuregelungen traten mit 01.06.2017 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich seit diesem Zeitpunkt ereignen. Sie beziehen sich nur auf die Entsendung von Arbeitnehmern im Transportbereich.

1. Meldung der Entsendung von Arbeitnehmern im Transportbereich nach Österreich (§ 19 Abs 7 LSD-BG)

Künftig muss nicht mehr jede Entsendung gemeldet werden. Die Meldung kann „pauschal“ für 6 Monate erfolgen. Nachträgliche Änderungen sind unverzüglich bekanntzugeben. Arbeitgeber und Arbeitsort sind nicht mehr anzugeben. Meldungen, die vor dem 01.06.2017 erstattet wurden und für Zeiträume danach gelten, sind weiterhin wirksam.

2. Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen

Der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und die Arbeitszeitaufzeichnungen sind bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten und im Falle einer Kontrolle sofort zugänglich zu machen.

Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohneinstufungsunterlagen sowie Arbeitsaufzeichnungen müssen nur noch auf Verlangen der Abgabenbehörde übermittelt, aber nicht mehr unmittelbar bereitgehalten werden (§ 22 Abs 1a LSD-BG). 

 

Sie müssen binnen 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, bei der Abgabenbehörde vollständig einlangt sein. Übermittelt werden müssen die Unterlagen für den Monat, in dem eine Kontrolle des Arbeitnehmers erfolgt ist, und den Vormonat, wenn der Arbeitnehmer in diesem in Österreich tätig war.

Künftig ist bei Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges die Ansprechperson, es sei denn, der Arbeitgeber meldet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person als Ansprechperson (an). 


Der OGH (9 ObA 75/16v) ersucht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung zur Frage, ob die Gewährung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag und ggf. die Auszahlung von Feiertagsentgelt für evangelische Arbeitnehmer eine unmittelbare Diskriminierung anderer Arbeitnehmer darstellen.

Der Karfreitag ist nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG) ausschließlich für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag. Evangelische Arbeitnehmer erhalten einen Feiertagszuschlag, sollten sie an diesem Tag arbeiten.

Ein Arbeitnehmer ohne Bekenntnis klagte nun seinen Arbeitgeber auf Zahlung eines Feiertagsentgelts, das evangelische Arbeitnehmer bei Arbeit am Karfreitag bekommen, weil er am Karfreitag gearbeitet hatte.

Der OGH stellte dem EuGH in seinem Vorabentscheidungsersuchen zusammengefasst die Fragen,

1. ob die besondere Feiertagsregelung für evangelische Arbeitnehmer andere Arbeitnehmer dahingehend diskriminiert, als Evangelisten am Karfreitag frei haben bzw. bei Arbeit ein Feiertagsentgelt erhalten, andere Arbeitnehmer aber nicht,

 

2. ob die Feiertagsregelung gerechtfertigt ist, weil sie nur wenige Arbeitnehmer und deren Recht auf freie Religionsausübung betrifft,
3. ob die Regelung zur Gleichstellung evangelischer Arbeitnehmer im Beruf beiträgt, weil sie ohne diese Regelung an ihrem Feiertag arbeiten müssten, während etwa an Feiertagen der römisch-katholischen Kirche alle Arbeitnehmer frei haben, und
4.wenn durch die Regelung tatsächlich eine Benachteiligung vorliegt, welche Folgen sich daraus ergeben.

Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten.


1. Kann das Fotografieren seiner Nachbarn einen Kündigungsgrund darstellen?

Der OGH hatte die Frage zu beurteilen, ob das Fotografieren eines Mieters seiner Nachbarn einen Kündigungsgrund iSd Mietrechtsgesetz (MRG) darstellen kann. Ein Mieter fotografierte mehrere seiner Nachbarn über einen längeren Zeitraum mehr als 50x, so zB. beim Rasenmähen in Badebekleidung.

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG setzt eine erhebliche Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus. Solch eine Störung liegt dann vor, wenn das Maß des Zumutbaren überschritten wird und diese objektiv geeignet ist, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden.

Schon die Vorinstanzen sahen darin schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mieter und gaben der Kündigung mit der Begründung statt, dass dieses Fotografieren ein künftiges friedliches Zusammenleben nicht mehr erwarten lasse. Dieser Auffassung schloss sich der OGH in seiner Entscheidung (5 Ob 236/16s) an.

2. Kündigung des Mietvertrages per E-Mail nicht zulässig

Der OGH hatte zu klären, ob ein Mietvertrag wirksam per E-Mail gekündigt werden kann (8 Ob 102/16g).

 

Gem § 33 Abs 1 MRG können Mietverträge vom Mieter gerichtlich oder schriftlich gekündigt werden. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH ist im Anwendungsbereich des MRG die bloße Textform ohne Unterschrift nur in jenen Fällen zulässig, in denen es um die Erfüllung von Informationspflichten geht.

Der OGH bestätigte das Urteil des Berufungsgerichtes, wonach zum Schutz des Mieters und aus Gründen der Rechtssicherheit, die strengere Schriftform iSd Unterschriftlichkeit erforderlich ist. Die Kündigung per E-Mail, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist daher unwirksam.


Derzeitige gesetzliche Rechtslage

Gemäß dem Gebührengesetz unterliegen Bestandsverträge, dh Miet- und Pachtverträge, einer Rechtsgeschäftsgebühr von 1%. Für die Bemessungsgrundlage sind befristete und unbefristete Bestandsverträge zu unterscheiden. Die Rechtsgeschäftsgebühr bei unbefristeten Bestandsverträgen wird vom 3-fachen Brutto-Jahresmietzins und bei befristeten Verträgen vom Brutto-Jahresmietzins für die gesamte befristete Vertragsdauer, max. jedoch vom 18-fachen Brutto-Jahresmietzins, berechnet.

Befristeter oder unbefristeter Vertrag?

Gebührenrechtlich liegt ein befristeter Bestandsvertrag dann vor, wenn beide Vertragsparteien während eines bestimmten Zeitraums auf die ordentliche Kündigung des Vertrages verzichtet haben. Verzichtet nur eine Partei (einseitiger Kündigungsverzicht), ist der Vertrag als unbefristet zu sehen. Somit kann es im Ergebnis dazu kommen, dass ein unbefristeter Bestandsvertrag im gebührenrechtlichen Sinn vorliegt, wenn für eine bestimmte Dauer nur eine Partei zur Kündigung berechtigt ist.

Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (BFG) und das Mietrechtsgesetz

Nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) ist eine Kündigung des Vermieters nur aufgrund der im Gesetz vorgegebenen Kündigungsgründe möglich.

Aufgrund der Gebührenrichtlinie und der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) wurde ein Vertrag, welcher dem Mietrechtsgesetz unterliegt und in dem „alle denkmöglichen Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG“ vereinbart wurden, gebührenrechtlich als unbefristeter Vertrag qualifiziert, da der Vermieter trotz faktischer Einschränkung der Kündigung, nicht ausreichend (für eine bestimmte Dauer) gebunden ist. Wurde eine dementsprechende Vereinbarung getroffen, lagen gebührenrechtlich unbefristete Verträge vor und die Gebühr wurde „nur“ nach dem 3-fachen Brutto-Jahresmietzins berechnet.

 

Die neue Rechtsprechung des BFG kippt diese Gestaltungsmöglichkeit bei befristeten Bestandsverträgen (im mietrechtlichen Sinne). Das Kündigungsrecht des Vermieters wird nun gebührenrechtlich nicht mehr anerkannt, wenn dieser nur aus den Kündigungsgründen des MRG kündigen kann. Dh, dass die Rechtsgeschäftsgebühr für die gesamte befristete Dauer berechnet wird und nicht mehr nur nach dem 3-fachen Brutto-Jahresmietzins.

Ein konkretes Beispiel: Ein Mietvertrag, der dem MRG unterliegt, wird auf 5 Jahre abgeschlossen. Der Vermieter ist kündigungsberechtigt, sofern ein wichtiger Grund iSd § 30  Abs 2 MRG vorliegt. Es liegt ein befristetes Mietverhältnis vor. Es fällt nun eine Rechtsgeschäftsgebühr von 1%, bemessen nach dem Brutto-Jahresmietzins für 5 Jahre, an. Bisher war es so, dass aufgrund der vertraglichen Regelung des Kündigungsrechtes des Vermieters der Vertrag – aus gebührenrechtlicher Sicht – als unbefristet zu qualifizieren war und daher das 3-Fache des Brutto-Jahresmietzinses zur Bemessung der Rechtsgeschäftsgebühr hergezogen wurde.


Aufgrund des Wiener Baumschutzgesetzes ist es ohne behördliche Bewilligung nicht erlaubt, im eigenen Garten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, zu fällen. Ausgenommen sind zB Obstbäume und Bäume in Kleingartenanlagen.

Wird eine solche Bewilligung erteilt, muss für jeden gefällten Baum eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden. Sollte diese nicht möglich sein, wird eine Ausgleichsabgabe von € 1.090,00 pro nicht gepflanzten Baum vorgeschrieben. 

Wer ohne Bewilligung einen Baum fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe von € 700,00 bis € 42.000,00 rechnen. Bei Uneinbringlichkeit droht eine Freiheitstrafe von bis zu 6 Wochen. Ab einer Fällung von 20 Bäumen droht sogar eine Freiheitstrafe von bis zu 6 Monaten (Strafbestimmung).


In aktuellen Entscheidungen des OGH (10 Ob 13/17k, 1 Ob 4/17w und 4 Ob 60/17b) kam der OGH zum Ergebnis, dass der übereinstimmende Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt eines Kreditvertrages eine Zahlungsverpflichtung der kreditgebenden Bank an den Kreditnehmer ausschließt.

Inhalt der Entscheidungen waren sog. Zinsgleitklauseln. Dabei wird die Höhe der Kreditzinsen an einen Referenzzinssatz zuzüglich eines fixen Aufschlags gebunden:

1. Die Vertragsparteien eines Verbraucherkreditvertrages sind sich regelmäßig darüber einig, dass der Kreditnehmer (und Verbraucher) als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta (des Kreditbetrages) laufend Zinszahlungen zu leisten hat. Im typischen Fall (und ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung) rechnet ein Kreditnehmer bei Vertragsabschluss nicht damit, während der Kreditlaufzeit Zahlungen vom Kreditgeber zu erhalten, und zwar auch keine Zinszahlungen. Man spricht von einem sog. natürlichen Konsens, der jeder anderen Auslegung vorgeht. Die kreditgebende Bank ist daher nicht verpflichtet, Zinszahlungen an den Kreditnehmer zu leisten, sollte der Zinssatz rechnerisch negativ werden, so nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde.

 

2.  Der OGH (4 Ob 60/17b) kam zum Ergebnis, dass der negative Referenzzinssatz vom Aufschlag abzuziehen ist und sich die Kreditzinsen daher bis null vermindern können. Es ist nicht jedenfalls der vereinbarte Aufschlag zu zahlen.

3.  Nach Ansicht des OGH handelt es sich zudem um keine unzulässigen Vertragsbestandteile gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Diese Bestimmung erfasst nur Entgelte, die der Verbraucher dem Unternehmer zu zahlen hat, nicht jedoch Zahlungen des Unternehmers an den Verbraucher.


Das OLG Wien (5 R 149/16t) erklärte Klauseln eines Kreditinstitutes über Mahnkosten und Verzugszinsen als gesetzeswidrig. Eine ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) wurde nicht zugelassen, da es dazu schon Judikatur des OGH gibt.

Aus den Entscheidungsgründen des OLG Wien:

Klausel 1 und 2:

Eine Klausel ist unzulässig, die ganz allgemein vorsieht, dass der Verbraucher im Fall des Zahlungsverzuges sowohl Verzugszinsen als auch (zusätzlich) Mahnkosten zu zahlen hat. Bei der Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz handelt es sich um eine Vertragsstrafe, die einem pauschalierten Schadenersatz des Kreditinstitutes dient. Durch die Klausel wird der Verbraucher dazu verpflichtet, in jedem Verzugsfall verschuldensunabhängig Schadenersatz in Form von Verzugszinsen und Mahnkosten zu leisten.

Weiters ist die Höhe der zu zahlenden Verzugszinsen in der Klausel unklar definiert und die Klausel setzt nicht voraus, dass die Mahnkosten, die in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung zu stehen haben, zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung notwendig sind.

 

Klausel 3:

Eine Klausel, die eine Staffelung der Mahnkosten mit Pauschalbeträgen vorsieht, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird, ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist es nicht zulässig, dass die Kosten für die einzelnen Mahnstufen unterschiedlich hoch sind.


Der OGH setze sich erneut mit Klauseln in Kartenverträgen eines Kreditkartenunternehmens auseinander (9 Ob 46/16d). Die meisten Klauseln wurden als unzulässig erachtet.

Zulässig erachtete der OGH bloß eine Klausel, die eine (Aufwand-)Ersatzpflicht des Karteninhabers für Entgelte und Beträge vorsieht, die das Kreditkartenunternehmen für diesen in Erfüllung des Kartenvertrages aufwenden musste, wobei die Abrechnung (Monatsabrechnung) idR monatlich erfolgt. Dazu wurde auf eine weitere Klausel mit detaillierteren Regelungen zur Monatsabrechnung verwiesen. Danach werden Buchungen (höchstens) 1x/Monat abgerechnet und in Rechnung gestellt (Monatsabrechnung). Mangels Buchung in einem Monat erfolgt dann keine Abrechnung. Daraus ergibt sich auch die Ausnahme zur Wendung „in der Regel“. Daher ist die Klausel nicht intransparent.

Als unzulässig wurde hingegen beurteilt:

1. Risikoüberwälzung auf den Karteninhaber

Wird in einer Klausel das Risiko der Speicherung der elektronischen Monatsabrechnung und damit einhergehend das Risiko von unautorisierten Zahlungsvorgängen durch Verwendung der darin angeführten Daten auf den Karteninhaber überwälzt, ist die Klausel gesetzeswidrig.

 2. „Geschäftstag“

Enthält eine Klausel, die auf den „Geschäftstag“ des Kreditkartenunternehmens verweist, keine genaue Information darüber, wann dieses geöffnet hat, ist die Klausel intransparent.

 3. Erklärung des Karteninhabers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln

Der OGH beurteilte Klauseln als intransparent, die dem Karteninhaber suggerieren, dass er eine Erklärung abgeben müsse, im eignen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln. Der Karteninhaber hat gem § 6 Abs 3 FM-GwG nur anzugeben, ob er auf eigene oder auf fremde Rechnung (bzw. im fremden Auftrag) handelt oder nicht, ohne dass ihm das schon grundsätzlich untersagt ist. Zudem rechnet der Karteninhaber für gewöhnlich nicht damit, im Rahmen von AGB Derartiges erklären zu müssen.

4. Geheimhaltung von PIN, Registrierungs-Code und Passwort sowie negative Vorgaben der sicheren Verwahrung

Der Karteninhaber hat nur ihn zumutbare Maßnahmen zu treffen, um seine personalisierten Sicherheitsmerkmale und die Karte vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Darüberhinausgehende Vorschreibungen sind unzulässig, insbesondere darf durch sie dem Karteninhaber nicht unabhängig von den Umständen ein Sorgfaltsverstoß angelastet werden.

 5. Haftung des Karteninhabers unabhängig von einem Mitverschulden des Kreditkartenunternehmens und für missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstrumentes durch Dritte

Klauseln, die eine Haftung des Karteninhabers unabhängig von einem Mitverschulden des Kreditkartenunternehmens vorsieht, oder die die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen des Karteninhabers unrichtig wiedergeben und den Eindruck einer weitergehenden Haftung erwecken, sind unzulässig.

Weiters ist es unzulässig, den Karteninhaber für Schäden aus einer Nutzung der Karte nach Diebstahls- oder Verlustanzeige haften zu lassen.

Zudem macht der Verweis auf eine andere gesetzeswidrige Klausel die verweisende Klausel unzulässig.

6. Autorisierung und Bestätigung des Erhalts und des Einverständnisses der AGB

Unzulässig ist eine Klausel, die indiziert, dass der Karteninhaber die Autorisierung der Transaktion nicht bestreiten oder er deren nicht ordnungsgemäße Ausführung geltend machen kann. Die Beweislast darf nicht auf den Karteninhaber überwälzt werden.

Ebenso darf dem Karteninhaber die Beweislast zum Erhalt und zum Einverständnis zu den AGB nicht auferlegt werden (etwa durch eine Bestätigung in den AGB oder im Kartenvertrag), die ihn gesetzlich nicht trifft. Derartige Klauseln sind unzulässig.